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Amtsblatt der VG Kötz und der Mitgliedsgemeinden
Ausgabe 1/2025
Bekanntmachungen der Verwaltungsgemeinschaft Kötz
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Gebührensatzung Musikschule Kötz-Bubesheim

Gebührensatzung

der Musikschule Kötz-Bubesheim

Die Verwaltungsgemeinschaft Kötz erlässt aufgrund Art. 10 Abs. 2 der Verwaltungsgemeinschaftsordnung (VGemO) i.V.m. Art. 26 Abs. 1 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG), der Zweckvereinbarung über die Errichtung und den Betrieb der Musikschule Kötz-Bubesheim vom 13.12.2024 und den Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I), das zuletzt durch § 1 Abs. 10 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, folgende

Satzung

§ 1

Gebühren

1.

Die Musikschule Kötz-Bubesheim erhebt Jahresgebühren (jeweils für das Schuljahr 01.09. – 31.08.) für die Teilnahme am Unterricht, aufgeteilt in monatliche Raten nach der in der als Anlage beigefügten Gebührentabelle, welche Bestandteil dieser Satzung ist. Ein Anspruch auf Aufnahme in den Unterricht besteht nicht.

2.

Die Höhe der Jahresgebühren ergibt sich aus der beigefügten Gebührentabelle, die in der jeweils geltenden Fassung Bestandteil dieser Satzung ist.

3.

Zu Projekten und Kursen können auch Teilnehmerbeiträge außerhalb dieser Satzung erhoben werden.

§ 2

Gebührenpflicht / Fälligkeiten

1.

Gebührenschuldner ist der Schüler der Musikschule bei Minderjährigen deren gesetzliche Vertretung.

2.

Die Gebührenpflicht entsteht mit Vertragsschluss. Entsprechendes gilt für Unterrichtsverträge per Online.

3.

Die Gebühren werden fällig zu den im Gebührenbescheid genannten Fälligkeitsterminen. Wird nicht bei Fälligkeit gezahlt, können Mahngebühren verlangt werden.

4.

Verändert sich während des Schuljahres die Teilnehmerzahl beim Gruppenunterricht, so dass die Gebührenhöhe berührt wird und kann die ursprüngliche Anzahl von Schülern nicht gewährleistet werden, so ist ab Beginn des nächsten Monats das Entgelt zu zahlen, das sich aus der tatsächlichen Teilnehmerzahl ergibt.

§ 3

Beendigung des Unterrichtsverhältnisses

1.

Abmeldungen sind grundsätzlich nur zum Schuljahresende möglich. Sie müssen der Musikschule spätestens zum 31. Mai des Kalenderjahres schriftlich zugehen.

2.

Die Musikalische Früherziehung sowie die Musikalische Grundausbildung enden nach Ablauf von zwei Jahren, das Instrumentalpraktikum/Instrumentenkarussell und die Einsteiger-Workshops nach Ablauf des vorher festgelegten Zeitraumes, ohne dass es einer Abmeldung bedarf.

3.

Eltern-Kind-Gruppen enden automatisch zum Schulhalbjahr.

4.

Während des Schuljahres kann der Schüler / können die gesetzlichen Vertreter nur aus wichtigem Grund (Wegzug, nachweislich schwerwiegende Erkrankung) die Abmeldung einreichen. Die Gebührenpflicht entfällt mit dem Ende des auf die Wirksamkeit der Kündigung folgenden Monats.

5.

Bei Verstößen gegen die Schulordnung oder aus sonstigen zwingenden Gründen kann die Musikschule nach Rücksprache mit dem Schüler bzw. den gesetzlichen Vertretern das Unterrichtsverhältnis unterbrechen oder vorzeitig beenden. Die Gebührenpflicht entfällt zum Ende des Schuljahres.

§ 4a

Gebührenermäßigungen bis 31.08.2025

1.

Gebührenermäßigungen werden nur Bürgern der Gemeinden Kötz & Bubesheim gewährt.

2.

Für Bürger der Gemeinden Kötz & Bubesheim wird ein Abschlag auf das Jahresentgelt gewährt, der bereits in die jeweils geltende Entgelttabelle eingerechnet wurde.

3.

Familienermäßigung: Für Erwachsene und deren Kinder ohne eigenes Einkommen, die gleichzeitig an der Musikschule entgeltpflichtigen Instrumental- oder Gesangsunterricht erhalten und im gleichen Haushalt leben, wird eine Entgeltermäßigung auf den Grundfach-/Elementarbereich und den Instrumental-/Vokalunterricht gewährt, und zwar

a)

für die zweite Person

25 %

b)

für die dritte Person

50 %

c)

ab der vierten Person

75 %,

4.

Mehrfächerermäßigung: Eine Mehrfachbelegung liegt vor, wenn ein Schüler zwei oder mehr Instrumentalfächer oder Gesang gemäß Schulordnung belegt. Für Mehrfächerbelegungen wird eine gestaffelte Ermäßigung auf die Unterrichtsentgelte gewährt, und zwar

a)

bei zwei Belegungen

10 %

b)

bei drei Belegungen

25 %

c)

ab vier Belegungen

50 %,

5.

Sozialermäßigung:

In Fällen sozialer Härte kann auf Antrag eine Gebührenermäßigung gewährt werden.

§ 4b

Gebührenermäßigungen ab 01.09.2025

1.

Gebührenmäßigungen werden nur Bürgern der Gemeinden Kötz & Bubesheim gewährt.

2.

Für Bürger der Gemeinden Kötz & Bubesheim wird ein Abschlag auf die Jahresgebühr gewährt, der bereits in die jeweils geltende Gebührentabelle eingerechnet wurde. Die Absätze 3 & 4 gelten nicht für Erwachsene.

3.

Familienermäßigung:

Kinder und Jugendliche ohne eigenes Einkommen, die gleichzeitig an der Musikschule gebührenpflichtigen Instrumental- oder Gesangsunterricht erhalten und im gleichen Haushalt leben, wird auf Antrag eine Gebührenermäßigung auf den Grundfach-/Elementarbereich und den Instrumental-/Vokalunterricht gewährt, und zwar

a)

für die zweite Person

15 %

b)

für die dritte Person

25 %

c)

ab der vierten Person

40 %,

4.

Mehrfächerermäßigung:

Eine Mehrfachbelegung liegt vor, wenn ein Schüler zwei oder mehr Instrumentalfächer oder Gesang gemäß Schulordnung belegt. Für Mehrfächerbelegungen wird auf Antrag eine Ermäßigung von 20 % auf die Unterrichtsgebühren gewährt.

5.

Sozialermäßigung:

In Fällen sozialer Härte kann auf Antrag eine Gebührenermäßigung gewährt werden.

6.

Im Einzelfall kann besonders begabten und engagierten Schülern eine Ermäßigung von 20 Prozent gewährt werden. Die Vorschläge für die Begabtenermäßigung reicht der Schulleiter ein. Über diese Vorschläge entscheidet das nach der Geschäftsordnung der Verwaltungsgemeinschaft zuständige Organ.

§ 5

Gebührenerstattung

Bei einem von der Musikschule zu verantwortenden Unterrichtsausfall von mehr als vier Unterrichtsstunden wird das Entgelt auf Antrag anteilig zurückerstattet.

Die Erstattung beträgt je ausgefallene Unterrichts-Wochenstunde ein Vierzigstel der Unterrichtsgebühr. Der Erstattungsbetrag wird nach Ablauf des Schuljahres ermittelt.

§ 6

Entgeltbefreiung

Die Schüler sind nach Aufnahme in die Studienvorbereitende Ausbildung

zusätzlich von dem Unterrichtsentgelt für die zweite instrumentale oder vokale Unterrichtsstunde im Hauptfach oder/und für das instrumentale Nebenfach befreit.

§ 7

Stundung und Niederschlagung von Entgelten

Stundung und Niederschlagung von Gebühren richten sich nach den internen Regelungen für das Finanzwesen der Verwaltungsgemeinschaft Kötz und den gesetzlichen Bestimmungen.

§ 8

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.

Kötz, den 13.12.2024

Sabine Ertle

Gemeinschaftsvorsitzende

Gebührentabelle Musikschule Kötz-Bubesheim