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Amtsblatt der VG Kötz und der Mitgliedsgemeinden
Ausgabe 11/2026
Bekanntmachungen der Gemeinde Kötz
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AMTLICHE BEKANNTMACHUNG

der Genehmigung der Änderung des Flächennutzungsplanes mit integriertem Landschaftsplan der Gemeinde Kötz zum Änderungsbereich „Wohngebiet nördlich der Frühlingsstraße“

Das Landratsamt Günzburg hat mit Bescheid vom 21.05.2026, Az. Nr. 6100, die für das „Wohngebiet nördlich der Frühlingsstraße“, Gemarkung Großkötz erforderliche Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Kötz genehmigt. Die Genehmigung wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 des Baugesetzbuchs (BauGB) bekanntgemacht.

Der Gemeinderat der Gemeinde Kötz hat am 24.03.2026 in der öffentlichen Sitzung die Änderung des Flächennutzungsplans mit integriertem Landschafsplan, Änderungsbereich „Wohngebiet nördlich der Frühlingsstraße“ in der Fassung vom 24.03.2026 bestehend aus Textteil und Begründung beschlossen. Der Feststellungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB bekanntgemacht.

Mit dieser Bekanntmachung wird die Änderung des Flächennutzungsplans wirksam und der Bebauungsplan tritt in Kraft.

Jedermann kann die Änderung des Flächennutzungsplanes für den Änderungsbereich „Wohngebiet nördlich der Frühlingsstraße“ mit der Begründung sowie die zusammenfassenden Erklärungen über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und der Behördenbeteiligung in der Änderung des Flächennutzungsplans berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen diese Planänderung nach Abwägung mit den geprüften in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, bei der Gemeindeverwaltung im Rathaus, Bauamt, Zimmer 2.02, Obere Dorfstraße 3A. 89359 Kötz während der allgemeinen Öffnungszeiten von

Montag, Mittwoch, Freitag

von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr,

Dienstag und Donnerstag

von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr,

und 14:00 Uhr bis 17:00 Uhr

eingesehen und über deren Inhalte Auskunft verlangen.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

1.

eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und

2.

eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes,

3.

nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und

4.

 wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde Kötz geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

 

Kötz, den 29.05.2026 

Sabine Erlte

(Siegel)

1. Bürgermeisterin