Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB)
Bebauungsplan „Wohngebiet nördliche der Frühlingsstraße“
Bekanntgabe des Satzungsbeschlusses und Inkrafttreten des Bebauungsplanes
gemäß § 10 Abs. 3 BauGB
Der Gemeinderat der Gemeinde Kötz hat am 24.03.2026 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „Wohngebiet nördlich der Frühlingsstraße“ in der Fassung vom 24.03.2026 bestehend aus Textteil und Begründung, nach § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekanntgemacht. Der künftige Geltungsbereich umfasst den gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Wohngebiet nördliche der Frühlingsstraße“ (siehe Übersichtsplan).
Der Bebauungsplan „Wohngebiet nördlich der Frühlingsstraße“ tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft. (§ 10 Abs. 3 BauGB)
Jedermann kann den Bebauungsplan „Wohngebiet nördlich der Frühlingsstraße“ mit der Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und der Behördenbeteiligung in der Änderung des Flächennutzungsplans berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen diese Planänderung nach Abwägung mit den geprüften in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, bei der Gemeindeverwaltung im Rathaus, Bauamt, Zimmer 2.02, Obere Dorfstraße 3A, 89359 Kötz während der allgemeinen Öffnungszeiten von
| Montag, Mittwoch, Freitag | von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr, |
| Dienstag und Donnerstag | von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr, |
| und 14:00 Uhr bis 17:00 Uhr |
einsehen und über deren Inhalte Auskunft verlangen.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
| Unbeachtlich werden demnach | |
| 1. | eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und |
| 2. | eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes, |
| 3. | nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und |
| 4. | wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde Kötz geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird. |
Kötz, den 29.05.2026
(Siegel)