Titel Logo
Amtsblatt der VG Kötz und der Mitgliedsgemeinden
Ausgabe 12/2023
Bekanntmachungen der Gemeinde Kötz
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Grundsteuerfestsetzung für das Kalenderjahr 2023

Grundsteuer 2023

Die Hebesätze der Grundsteuer A und der Grundsteuer B sind für das Kalenderjahr 2023 auf 310 v. H. festgesetzt. Gegenüber dem Kalenderjahr 2022 ist damit keine Änderung eingetreten, so dass auf die Erteilung von Grundsteuerbescheiden für das Kalenderjahr 2023 verzichtet wird.

Für alle diejenigen Grundstücke, deren Bemessungsgrundlage (Messbeträge) sich seit der letzten Bescheiderteilung nicht geändert haben, wird deshalb durch diese öffentliche Bekanntmachung gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes vom 7.8.1973 (Bundesgesetzblatt l S. 965) die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2023 auf den Betrag des letzten, dem Grundsteuerpflichtigen bekannt gegebenen Grundsteuerbescheides festgesetzt.

Die Grundsteuer 2023 wird mit den in den zuletzt erteilten Grundsteuerabgabebescheiden festgesetzten Vierteljahresbeträgen jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November 2023 fällig. Für Steuerpflichtige, die von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes Gebrauch gemacht haben, wird die Grundsteuer 2023 in einem Betrag am 1. Juli 2023 fällig.

Sollten die Grundsteuerhebesätze geändert werden oder ändern sich die Besteuerungsgrundlagen (Messbeträge), werden Änderungsbescheide erteilt.

Der zuletzt erteilte Grundsteuerbescheid (sowie der Grundsteuermessbescheid) kann im Rathaus der Verwaltungsgemeinschaft Kötz, OT Großkötz, Obere Dorfstr. 3 A, 89359 Kötz während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden. Mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzung treten für die Steuerpflichten die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn Ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen die Steuerfestsetzung kann binnen eines Monats nach der Bekanntgabe Widerspruch (Nr. 1) oder unmittelbar Klage (Nr. 2) erhoben werden.

1. Wenn Widerspruch eingelegt wird:

Der Widerspruch ist schriftlich (ein einfaches E-Mail ohne elektronische Signatur entspricht nicht der Schriftform) oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsgemeinschaft Kötz, einzulegen. Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg in 86152 Augsburg, Kornhausgasse 4 schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden.

Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist.

Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (die Gemeinde Kötz) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten.

Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden.

Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

2. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird:

Die Klage ist beim Bayerischen Verwaltungsgericht in Augsburg, Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts zu erheben.

Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (die Gemeinde Kötz) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Rechtsbehelfe gegen diesen Bescheid haben keine aufschiebende Wirkung, d. h., trotz der Einlegung eines Rechtsbehelfs ist die Steuer termingerecht zu bezahlen (§ 80 Abs. 2 VwGO). Beim Bayer. Verwaltungsgericht Augsburg kann die Anordnung der aufschiebenden Wirkung beantragt werden. Der Antrag ist grundsätzlich erst dann zulässig, wenn die Gemeinde Kötz oder das Landratsamt Günzburg einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat; Ausnahmen sind in § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO geregelt.

Das Widerspruchs- bzw. Klageverfahren ist kostenpflichtig. Ist der Widerspruch bzw. die Klage insgesamt erfolgreich, trägt der Widerspruchs- bzw. Klageführer jedoch keine Kosten.

Der Widerspruch bzw. die Klage soll begründet werden. Wird ein Widerspruch bzw. eine Klage ohne Begründung eingereicht, kann über den Widerspruch bzw. die Klage binnen kurzer Frist nach Aktenlage entschieden werden.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:

Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22.6.2007 (GVBI Nr. 13 vom 29.06.2007, S. 390) wurde im Bereich des Kommunalabgabenrechts ein fakultatives Widerspruchsverfahren, das eine Wahlmöglichkeit eröffnet zwischen Widerspruchseinlegung und unmittelbarer Klageerhebung. Für mehrere gemeinsame Adressaten eines Bescheides setzt die unmittelbare Klageerhebung die Zustimmung aller Betroffenen voraus.

Eine Einlegung eines Rechtsbehelfes per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen! Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de).

Kraft Bundesrechts ist bei Rechtsschutzanträgen zum Verwaltungsgericht seit 1.7.2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten.

Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs wird die Wirksamkeit des Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einziehung der angeforderten Steuer nicht aufgehalten.

Kötz, den 01.06.2023
Sabine Ertle
1. Bürgermeisterin