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Amtsblatt der VG Kötz und der Mitgliedsgemeinden
Ausgabe 15/2024
Bekanntmachungen der Verwaltungsgemeinschaft Kötz
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Allgemeines

I.

Aufgrund Art. 9 Abs. 1 Bayer. Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG) in Verbindung mit Art. 40 Abs. 1 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) und Art. 63 ff. der Gemeindeordnung (GO) erlässt der Schulverband am 13. Mai 2024 folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024, die hiermit gemäß Art. 65 Abs. 3 GO bekanntgemacht wird:

§ 1

Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024 wird hiermit festgesetzt; er schließt

im Verwaltungshaushalt

in den Einnahmen und Ausgaben mit  — 638.000,00 € und

im Vermögenshaushalt

in den Einnahmen und Ausgaben —  mit 99.000,00 €

ab.

§ 2

Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sind nicht vorgesehen.

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt.

§ 4

(1) Die Höhe des durch die sonstigen Einnahmen nicht gedeckten Bedarfs, der nach den einschlägigen Bestimmungen auf die Mitglieder des Schulverbandes umgelegt werden soll (Umlagensoll), wird wie folgt festgesetzt:

a) im Verwaltungshaushalt (Verwaltungsumlage)  — 178.500,00 €

b) im Vermögenshaushalt (Investitionsumlage)  — 0,00 €.

(2) Für die Bemessung der Umlage wird die Schülerzahl nach dem Stand vom 1. Oktober 2023 herangezogen (Bemessungsgrundlage).

(3) Die Verbandsschule wurde am 1. Oktober 2023 von insgesamt 75 Mittelschülern (ohne Gastschüler) besucht. Die Verwaltungsumlage wird somit auf 2.380,00 € je Verbandsschüler festgesetzt.

§ 5

Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 20.000,00 € festgesetzt.

§ 6

Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2024 in Kraft.

Günzburg, den 15. Juli 2024
Schulverband Wasserburg II
gez.
Gerhard Sobczyk
Erster Bürgermeister
und Verbandsvorsitzender

II.

Das Landratsamt Günzburg hat die Haushaltssatzung als Rechtsaufsichtsbehörde geprüft und mit Schreiben vom 5. Juli 2024, Nr. 20 Az. 9412.0, festgestellt, dass die Haushaltssatzung keine genehmigungspflichtigen Teile nach Art. 67 bzw. 71 GO i.V.m. Art. 9 Abs. 1 BaySchFG und Art. 40 KommZG enthält.

III.

Die Haushaltssatzung samt ihren Anlagen liegt bis zur nächsten Bekanntmachung einer Haushaltssatzung in der Stadtkämmerei im Rathaus (Gebäude 2, Ebene 1, Zimmer 105) und in den Gemeindeverwaltungen Bubesheim und Kötz während der allgemeinen Geschäftsstunden öffentlich aus (Art. 65 Abs. 3 GO und § 4 Bekanntmachungsverordnung).

Günzburg, den 15. Juli 2024
Schulverband Wasserburg II
Gerhard Sobczyk
Erster Bürgermeister
und Verbandsvorsitzender