Liebe Bürger,
aufgrund der Änderung der Bayerischen Bauordnung sind Dachgeschossausbauten zu Wohnzwecken einschließlich der Errichtung von Dachgauben verfahrensfrei, wenn die Dachkonstruktion und die äußere Gestalt des Gebäudes im Übrigen nicht verändert werden (Art. 57 Abs. 1 Nr. 18 BayBO).
Jedoch ist zu beachten, dass der Dachgeschossausbau sowie die Dachgauben zwei Wochen vor Baubeginn in Textform bei der Gemeinde anzuzeigen sind. Bei einer fehlenden Anzeige kann ein Bußgeld verhängt werden.
Wir bitten um Kenntnisnahme und Beachtung.