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Amtsblatt der VG Kötz und der Mitgliedsgemeinden
Ausgabe 16/2025
Bekanntmachungen der Gemeinde Kötz
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Halteverbot Asternweg

Straßenverkehrsrecht

Einseitiges eingeschränktes Halteverbot im Asternweg in Großkötz

Die Gemeinde Kötz erlässt als sachlich und örtlich zuständige Straßenverkehrsbehörde gem. §§ 44, 45 StVO i.V.m. Art. 3 ZustGVerk und § 4 BefugVO-StVO § 5b StVG aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs folgende

Anordnung:

1.

Auf der nördlichen Seite des Asternwegs wird ein eingeschränktes Halteverbot angeordnet.

2.

Dazu wird an der Einmündung Weiherle / Asternweg das Verkehrszeichen Nr. 286-10 (eingeschränktes Halteverbot (Anfang)) aufgestellt.

3.

Bei der Einmündung in die Baumschulenstraße wird das Verkehrszeichen Nr. 286-20 (eingeschränktes Halteverbot (Ende)) aufgestellt.

4.

Dazwischen wird das Verkehrszeichen Nr. 286-30 (eingeschränktes Halteverbot (Mitte)) aufgestellt.

5.

Die Anordnung tritt mit Aufstellung der Schilder in Kraft.

Begründung:

Vermehrt kommt es im Asternweg auf Höhe des Spielplatzes in Großkötz zu Park- und Verkehrschaos. Um einen möglichst kurzen Weg zum Spielplatz zu gehen, wird vor und gegenüber von Hofeinfahrten geparkt, was es den Anwohnern erschwert oder gar nicht möglich macht, aus der eigenen Hofeinfahrt zu fahren. Ebenso ist durch das Parken ein Durchkommen von Feuerwehr, Rettungswagen oder Polizei nur bedingt möglich.

Um die jederzeitige Zu- und Durchfahrt zu gewährleisten, ist es aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs erforderlich, ein einseitiges eingeschränktes Halteverbot im Asternweg anzuordnen.

Ein eingeschränktes Halteverbot bedeutet, das in diesem Bereich nicht geparkt, sondern nur zum Ein- und Aussteigen oder Be- und Entladen gehalten werden darf (nicht länger als 3 Minuten).

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage bei dem

Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg.

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:

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Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22. Juni 2007 (GVBl S. 390) wurde das Widerspruchsverfahren für diesen Rechtsbereich abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen.

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Die Einlegung des Rechtsbehelfs ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich.

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Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!

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Kraft Bundesrechts ist in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten seit 1. Juli 2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten

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Ab 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.