Die Meldebehörden haben die in ihrem Zuständigkeitsbereich wohnhaften Einwohner zu registrieren, um deren Identität und Wohnungen feststellen und nachweisen zu können. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben führen die Meldebehörden Melderegister, aus denen sie auch Auskünfte erteilen können.
Jeder Einwohner der Verwaltungsgemeinschaft Kötz hat gegenüber der Meldebehörde -nach Maßgabe des Bundesmeldegesetzes- die Möglichkeit, bestimmten Datenübermittlungen zu widersprechen bzw. diese per ausdrücklicher Einwilligung erst zu ermöglichen.
Widerspruchsrechte bestehen gegen die Übermittlung von Daten an
| - | Parteien, Wählergruppen und Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen zum Zwecke der Wahlwerbung |
| - | Alters- oder Ehejubiläen |
| - | Adressbuchverlage zur Herausgabe von Adressverzeichnissen |
| - | eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft für die Daten des Familienangehörigen eines Mitglieds dieser Religionsgesellschaft (§ 42 Abs. 3 Satz 2 BMG) |
Das Formular kann auf unserer Homepage www.vg-koetz.de heruntergeladen oder im Rathaus abgeholt werden.
Bekanntmachung über das Widerspruchsrecht von Wahlberechtigten hinsichtlich der Weitergabe ihrer Daten
Es wird darauf hingewiesen, dass die Meldebehörde nach den Vorschriften des Bundesmeldegesetzes (BMG) Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher oder kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorausgehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über Vor- und Familiennahmen, Doktorgrade und Anschriften von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen darf, für deren Zusammensetzung das Lebensalter der Betroffenen bestimmend ist (§ 50 Abs.1 Satz 1 i. V. m. § 44 Abs. 1 Satz 1 BMG). Die Geburtstage der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden (§ 50 Abs. 1 Satz 2 BMG).
Die Betroffenen haben das Recht, der Übermittlung ihrer Daten durch die Einrichtung einer Übermittlungssperre zu widersprechen (§ 50 Abs. 5 BMG). Wer bereits früher einer entsprechenden Übermittlung widersprochen hat, braucht nicht erneut zu widersprechen; die Übermittlungssperre bleibt bis zu einem schriftlichen Widerruf gespeichert. Wahlberechtigte, die ab sofort von diesem Recht Gebrauch machen möchten, können sich dazu mit uns schriftlich oder auch persönlich wie folgt in Verbindung setzen:
Anschrift Gemeinde: Verwaltungsgemeinschaft Kötz, Rathaus, Obere Dorfstr. 3 A, 89359 Kötz
Zimmer: Einwohnermeldeamt, Erdgeschoß, Zimmer Nr. 0.01
Telefon: 08221/2070-11 und – 12
E-Mail: melanie.schwegler@vg-koetz.de; daniela.wolfinger@vg-koetz.de
| Öffnungszeiten: | |
| Montag | 8.00 – 12.00 Uhr |
| Dienstag | 8.00 – 12.00 Uhr und 14.00 – 17.00 Uhr |
| Mittwoch | 8.00 – 12.00 Uhr |
| Donnerstag | 14.00 – 17.00 Uhr |
| Freitag | 8.00 – 12.00 Uhr |