Die Verwaltungsgemeinschaft Kötz erlässt als Behörde der Mitgliedsgemeinde Kötz und als Körperschaft im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit gem. Art. 23 Abs. 1 LStVG (Bayerisches Landesstraf- und Verordnungsgesetz) zur Vermeidung von Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sachgüter, die anlässlich des Faschingsumzuges und der damit zusammenhängenden Veranstaltungen
am Sonntag, den 08.02.2026 von 11.00 – 20.00 Uhr entstehen können und nicht durch die Erlaubnis nach § 29 Abs. 2 StVO berücksichtigt werden, folgende
Allgemeinverfügung:
| 1. | Für den Zeitraum vom Sonntag den 08.02.2026, 11.00 bis 20.00 Uhr werden für alle öffentlichen Straßen, Wege, Gehwege, Plätze und Grünanlagen und sonstige öffentlichen Verkehrsflächen der Gemeinde Kötz, Ortsteil Großkötz und Kleinkötz (im folgenden „Veranstaltungsbereich“ genannt) nachstehende Anordnungen getroffen: – Ausgenommen sind die öffentlichen Vergnügungen durch die Gemeinde Kötz eigens nach Art. 19 LStVG zugelassenen Veranstaltungsflächen sowie die gesondert aufgeführten Tatbestände – |
| 1.1. | Die Veranstalter des Faschingsumzuges und der damit zusammenhängenden Veranstaltungen, Teilnehmer, Besucher sowie Passanten haben sich so zu verhalten, dass niemand gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird. |
| 1.2. | Es ist verboten, erkennbar alkoholisiert oder unter Drogeneinfluss stehenden Veranstaltungsbereich zu betreten oder sich dort aufzuhalten. |
| 1.3. | Es ist verboten, beim Betreten des Veranstaltungsbereichs Spirituosen bzw. spirituosenhaltige Getränke mit sich zu führen oder im Veranstaltungsbereich zu konsumieren. Dies gilt ebenso für Personen, die sich dort bereits zu Beginn des in Nr. 1 genannten Zeitraums aufhalten. |
| 1.4. | Es ist verboten, im Veranstaltungsbereich Spirituosen oder spirituosenhaltige Getränke an Dritte zu verkaufen (Straßenverkauf). |
| 1.5. | Es ist verboten, im Veranstaltungsbereich Behältnisse aus zerbrechlichem, splitterndem oder hartem Material, wie Glasflaschen, Gläser oder Krüge mitzuführen. Dies ist sowohl von den Besuchern, den teilnehmenden Gruppen, wie auch vom Veranstalter einzuhalten. |
| 1.6. | Für das Begleitpersonal der Umzugsstrecke gilt ein absolutes Alkoholverbot. |
| 1.7. | Das Abspielen von Musik auf den Wagen der teilnehmenden Gruppen ist eine Stunde vor Beginn des Umzuges im Aufstellungsbereich in erträglichem Maße gestattet. Das Abspielen von Musik auf den Wagen der teilnehmenden Gruppen nach dem Faschingsumzug wird untersagt (siehe Punkt 4 unter Gründe). |
| 1.8. | Es ist ein Sicherheitsdienst in ausreichendem Umfang zu organisieren. |
| 1.9. | Das Führen von Messern aller Art, Waffen sowie gefährlichen Werkzeugen auf dem Veranstaltungsbereich sowie die in Ziffer 1. genannten Bereiche ist verboten. |
| 1.9.1. Begriffsbestimmungen: |
| • Waffen im Sinne der Nummer 1.2 sind alle Waffen gemäß §1 Abs.2 WaffG. |
| • Führen im Sinne dieser Verfügung ist die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Waffen und Messer außerhalb der eigenen Wohnung, von Geschäftsräumen, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte im Sinne der Nummer 1.2 in Verbindung mit Anlage1 Abschnitt 2 Nr.4 WaffG. |
| • Gefährliche Werkzeuge (z. B. Äxte, Beile, Cutter, Macheten, Tapeziermesser, Küchenmesser, Baseballschläger, Eisenstangen und sonstige Hieb- und Stichgegenstände. |
| 1.9.2. Hinweise: |
| • Von diesem Verbot ist das Führen von Messern und gefährlichen Werkzeugen zur unmittelbaren und ausschließlichen beruflichen Nutzung im Verbotsbereich und das Führen von Messern und gefährlichen Werkzeugen zum offensichtlichen und ausschließlichen Zwecke der Nutzung innerhalb der unmittelbar an den Verbotsbereich anliegenden Wohnungen, Geschäftsräume oder befriedeten Besitztümer ausgenommen. |
| • Ebenfalls nicht umfasst ist die Benutzung von Messern und Gabeln innerhalb von gastronomischen Betrieben und den hierzu gehörenden genehmigten Freischankflächen. Das Führen von Anscheinswaffen, Hieb- und Stoßwaffen und Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einen Klingenlänge über 12 cm ist bereits kraft Gesetzes (Waffengesetz) untersagt. |
| 2. | Die sofortige Vollziehung der Nr. 1 dieser Allgemeinverfügung wird angeordnet. |
| 3. | Verwaltungskosten werden nicht erhoben. |
4. Hinweise:
| 4.1. | Mit Geldbuße kann belegt werden, wer den vollziehbaren Anordnungen unter Nr. 1 zuwiderhandelt (Art. 23 Abs. 3 LStVG). |
| 4.2. | Die Polizei ist berechtigt, diese Allgemeinverfügung mit den zugelassenen polizeilichen Maßnahmen und Zwangsmitteln durchzusetzen. Zur Unterbindung von Zuwiderhandlungen können daher z. B. Platzverweise ausgesprochen, mitgeführter Spirituosen bzw. spirituosenhaltige Getränke entsorgt oder Personen in Gewahrsam genommen werden. Die Fortsetzung verbotener Handlungsweisen kann mit unmittelbarem Zwang nach den Vorschriften des PAG (Polizeiaufgabengesetz) verhindert werden. |
| 4.3. | Der Veranstalter ist verpflichtet, die Teilnehmer (Faschingswagen, -gruppen, etc). am Umzug zumindest stichpunktartig auf die Einhaltung der für sie geltenden Vorschriften zu kontrollieren. |
Gründe:
| 1. | Die Verwaltungsgemeinschaft Kötz ist gem. Art. 23 Abs. 1 LStVG, Art 3 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG (Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz) zum Erlass der Anordnungen sachlich und örtlich zuständig. Sie wird hier als Sicherheitsbehörde für eine rein örtliche Angelegenheit tätig und hat die Aufgabe, die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch Abwehr von Gefahren aufrecht zu erhalten. |
| 2. | Rechtsgrundlage für die Allgemeinverfügung ist Art. 23 Abs. 1 LStVG. Danach können die Gemeinden für Ansammlungen einer größeren Anzahl von Menschen zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Sittlichkeit, Eigentum oder Besitz Anordnen für den Einzelfall treffen. |
| Bei dem in der Gemeinde Kötz, Ortsteil Großkötz am 08.02.2026 stattfindenden Faschingsumzug und den damit zusammenhängenden Veranstaltungen, zu dem mehrere tausend Besucher erwartet werden, handelt es sich um eine solche Menschenansammlung im Sinne des Art. 23 Abs. 1 LStVG. |
| 3. | Um einen sicheren Ablauf der Veranstaltung zu gewährleisten, sind die Anordnungen unter Nr. 1 des Tenors geboten. Aus den Erfahrungen der vergangenen Jahre muss davon ausgegangen werden, dass es auch beim diesjährigen Faschingsumzug und den damit zusammenhängenden Veranstaltungen insbesondere unter Jugendlichen und jungen Heranwachsenden zu ungezügeltem Alkoholkonsum kommen wird. So mussten in vergangenen Jahren bei entsprechenden Veranstaltungen regelmäßig Personen aufgrund ihres Alkoholkonsums vom Sanitätsdienst versorgt oder in Polizeigewahrsam genommen werden; daneben kam es zu einer nicht unerheblichen Zahl alkoholbedingter Körperverletzungen und Sachbeschädigungen. Problematisch war zudem, dass viele Personen bereits größere Mengen Spirituosen oder spirituosenhaltige Getränke in den Veranstaltungsbereich mitbrachten und damit eine kontrollierte Abgabe durch die Veranstalter gar nicht mehr möglich war. |
| 4. | In den vergangenen Jahren war auf Grund der sehr lauten Musik auf den teilnehmenden Umzugswagen vor und nach dem eigentlichen Umzug eine Einsatzleitung durch die Polizei nicht möglich. Auch wäre es im Bedarfsfall nicht möglich gewesen, Rettungsdienste oder Verstärkung anzufordern. Aufgrund dieser Tatsache wird ein Musikverbot nach dem Umzug angeordnet (1.7). |
| 5. | Nicht selten handelte es sich bei den in den vergangenen Jahren durch die Rettungskräfte zu versorgenden Verletzungen um Schnittverletzungen, welche von Glasscherben herrührten. Diese Gefahr soll durch das nun festgelegte Verbot, Behältnisse aus zerbrechlichem, splitterndem oder hartem Material, wie Glasflaschen, Gläser oder Krüge mitzuführen (Nr. 1.5.), verhindert werden. |
| 6. | Die Anordnungen unter Nr. 1 des Tenors hat die Verwaltungsgemeinschaft Kötz im pflichtgemäßen Ermessen unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erlassen. Das Interesse der Veranstalter, Teilnehmer, Besucher sowie Passanten an einem möglichst uneingeschränktem Alkoholverkauf bzw. –genuss im Veranstaltungsbereich muss demnach hinter dem Interesse der Allgemeinheit an einer wirksamen Abwehr von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum und Besitz zurückstehen. Es gilt nicht zuletzt, den Faschingsumzug insgesamt wieder familien- und kinderfreundlicher zu gestalten. |
| Das Führen von Messern aller Art und gefährlichen Werkzeugen zu untersagen ist das einzig geeignete, erforderliche und angemessene Mittel, um eine effektive Gefahrenabwehr zu gewährleisten. Ein milderes, aber gleich geeignetes Mittel, die konkreten Gefahren abzuwehren, ist nicht ersichtlich. Das Führverbot dient dem Zweck, die Begehung von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten zu unterbinden und vor allem Gefahren für Leib und Leben der Besucherinnen, Besucher, Polizeibeamten und unbeteiligter Dritter des Faschingsumzuges und der damit zusammenhängenden Veranstaltungen abzuwehren. |
| Das Führverbot auf dem Faschingsumzuges und der damit zusammenhängenden Veranstaltungen ist dazu geeignet, diese Ziele zu erreichen, da dadurch Körperschäden durch missbräuchlich verwendete Messer und gefährliche Werkzeuge verhindert werden. Zudem kann verhindert werden, dass aufgrund von Messern und gefährlichen Werkzeugen durch alkoholbedingte unsachgemäße Verwendung oder absichtliche Bedrohungshandlungen Panik ausbricht. Auch dem ordnungswidrigen Führen von Messern kann durch diese Maßnahme entgegengewirkt werden. |
| Es ist erforderlich, für alle öffentlichen Straßen, Wege, Gehwege, Plätze, Grünanlagen und sonstigen öffentlichen Verkehrsflächen der Markgrafenstadt Burgau, die im beiliegenden Lageplan festgehalten sind, ein Führverbot zu erlassen, da kein milderes Mittel erkennbar ist. Die unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit vorzunehmende Abwägung ergibt, dass der verfolgte Zweck mit einer anderen Maßnahme mit geringerem Eingriff in gleicher Weise nicht erreicht werden kann. |
| Das angeordnete Führverbot von Messern und gefährlichen Werkzeugen ist angemessen und somit verhältnismäßig im engeren Sinn (Art. 8 Abs. 2 LStVG) |
| 7. | Die Anordnung der sofortigen Vollziehung hat ihre Rechtsgrundlage in § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. Sie liegt im öffentlichen Interesse, weil aufgrund der erwarteten großen Besucherzahl konkrete Gefahren für die in Art. 23 Abs. 1 LStVG genannten Rechtsgüter bestehen, wenn die mit dieser Allgemeinverfügung getroffenen Anordnungen nicht eingehalten werden. |
| Es muss daher – schon wegen des kurzen zeitlichen Abstandes zum Veranstaltungstermin – gewährleistet werden, dass selbst bei Einlegung von Rechtsmitteln die getroffenen Anordnungen zur Anwendung kommen und eingehalten werden. Demgegenüber hat das bloße Individualinteresse der Veranstalter, Teilnehmer, Besucher sowie Passanten an der Durchführung der Veranstaltungen, ohne die durch etwaige Rechtsbehelfe angegriffenen Anordnungen zurückzustehen. |
| 8. | Die Kostenfreiheit dieser Allgemeinverfügung beruht auf Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Kostengesetzes (KG). |
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg, Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,
Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg.
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
| Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung: |
| - | Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22. Juni 2007 (GVBl S. 390) wurde das Widerspruchsverfahren für diesen Rechtsbereich abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen. |
| - | Die Einlegung des Rechtsbehelfs ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. |
| - | Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen! |
| - | Kraft Bundesrechts ist in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten seit 1. Juli 2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten |
| - | Ab 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen. |
Kötz, den 16.01.2026
Verwaltungsgemeinschaft Kötz
(Dienstsiegel)
Sabine Ertle
Gemeinschaftsvorsitzende