Die Verwaltungsgemeinschaft Kötz erlässt aufgrund Art. 20 des Kostengesetzes, Art. 10 Abs. 2 der Verwaltungsgemeinschaftsordnung i.V.m. Art. 26 Abs. 1 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG), Art. 23 der Gemeindeordnung und der Zweckvereinbarung zwischen der Verwaltungsgemeinschaft Kötz, der Gemeinde Kötz und der Gemeinde Bubesheim folgende Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis:
§ 1
Die Verwaltungsgemeinschaft Kötz erhebt für Tätigkeiten im eigenen Wirkungskreis der Gemeinden Kötz und Bubesheim, die sie in Ausübung hoheitlicher Gewalt vornimmt (Amtshandlungen), Kosten (Gebühren und Auslagen).
§ 2
Die Höhe der Gebühren bemisst sich nach dem Kostenverzeichnis (Kommunales Kostenverzeichnis, KommKVz), das Anlage zu dieser Satzung ist. Für Amtshandlungen, die nicht im Kostenverzeichnis enthalten sind, wird eine Gebühr erhoben, die nach im Kostenverzeichnis bewerteten vergleichbaren Amtshandlungen zu bemessen ist. Fehlt eine vergleichbare Amtshandlung, beträgt die Gebühr fünf bis fünfundzwanzigtausend Euro.
§ 3
Diese Satzung tritt zum 01.11.2025 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung vom 21.11.2001 außer Kraft.