Jedes Jahr kommt es im Frühjahr bzw. dann in der Vegetationszeit zu Problemen mit Bäumen, Hecken und Sträuchern, die von Privatgrundstücken in öffentliche Straßen und Wege hineinragen und durch die Grundstückseigentümer nicht zurückgeschnitten werden.
Hierdurch können Fußgänger, Radfahrer und Kraftfahrer behindert bzw. gefährdet werden.
Gefährliche Situationen können zum Beispiel dann entstehen, wenn Kinder wegen überstehender Zweige und Äste auf die Straße ausweichen müssen, Straßennamensschilder für Rettungsdienste nicht erkennbar, oder Straßenlaternen zugewuchert sind. Bitte beachten Sie, dass Äste, die bei trockenem Wetter die Sichtverhältnisse (noch) nicht einschränken, bei Nässe schwerer sind. Außerdem ist daran zu denken, dass die Fahrzeuge von Lieferverkehr (Müllabfuhr, Öl-Lieferant, Speditionen usw.) die Straßen ungehindert passieren können.
Im Bereich der Verkehrsflächen besteht folgende Verpflichtung:
Der Rückschnitt muss an der Grundstücksgrenze senkrecht nach oben erfolgen (siehe Skizze):
In besonderen Fällen oder bei „Gefahr in Verzug“ steht es im Ermessen der Gemeindeverwaltung, bei nicht Beachtung der Verpflichtung der Rückschnitte auf Kosten der Grundstückseigentümer erledigen zu lassen.
Schonende Formschnitte (d.h. der Zuwachs der jeweiligen Vegetationsperiode) an Hecken im Bereich von Bebauungen (z.B. eben auch Rückschnitte aus Verkehrssicherheitsgründen) sind grundsätzlich ganzjährig zulässig. Allerdings ist in der Vogelbrutzeit zwischen dem 01.03. und dem 30.09. darauf zu achten, nicht in ihrer Brut zu stören. Entfernungen oder weitergehende Schnitte sind nur zwischen dem 01.10. und dem 28.02. erlaubt.