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Amtsblatt der VG Kötz und der Mitgliedsgemeinden
Ausgabe 22/2024
Bekanntmachungen der Gemeinde Kötz
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Vollzug des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) Fortführung der Bestandsverzeichnisse

Der Gemeinderat Kötz hat in seiner Sitzung am 13.06.2017 folgende Widmung zur Ortsstraße (Art. 6 BayStrWG) beschlossen:

Widmung zur Ortsstraße (Art. 46 Nr. 2 BayStrWG)

An der Ziegelei (Widmungsverfügung)

Anfangspunkt:

Abzweigung Frühlingstraße bei Flur-Nr. 30/1, nord-östl. Ecke, Gemarkung Großkötz

Endpunkt:

Flur-Nr. 30/25, nord-östl. Ecke, Gemarkung Großkötz

Länge:

134 m

Fl.-Nr.:

30/16, Gemarkung Großkötz

Widmungsbeschränkung:

keine

Baulastträger:

Gemeinde Kötz

Die Verfügung gilt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Kötz als bekannt gegeben.

Die Unterlagen zur Widmung können im Zimmer 2.02 des Rathauses, Obere Dorfstraße 3a, 89359 Kötz während der üblichen Dienststunden eingesehen werden.

Diese Bekanntmachung wird auch auf der Homepage der Verwaltungsgemeinschaft Kötz (https:www.vg-koetz.de) unter der Rubrik „Aktuelles“ veröffentlicht.

Ihre Rechte (Rechtsbehelfsbelehrung):

Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Klage erhoben werden bei dem

Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Postfachanschrift: Postfach 112343, 86048 Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg,

schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung soll in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen bei schriftlicher Einreichung oder Einreichung zur Niederschrift Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Hinweis zur Rechtsbehelfsbelehrung:

Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen! Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Bayrischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de)

Ab 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.

Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.

Kötz, den 21.10.2024

Sabine Ertle, 1. Bürgermeisterin