Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung des Landratsamtes Günzburg zur Ausweisung einer ergänzenden Überwachungszone im Landkreis Günzburg anlässlich des Ausbruchs der Geflügelpest im Alb-Donau-Kreis
Auf der Grundlage der Art. 60 bis 70 der Verordnung (EU) 2016/429 („Tiergesundheitsrecht“) i. V. m. Art. 21 bis 67 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687, des § 6 Abs. 2 i. V. mit § 7 Abs. 6 der Geflügelpest-Verordnung (GelfpestV) erlässt das Landratsamt Günzburg folgende:
| 1. | Am 23.10.2025 wurde im Landkreis Alb-Donau-Kreis ein Ausbruch der hochpathogenen Geflügelpest amtlich festgestellt. Durch das Landratsamt Alb-Donau-Kreis wurde am 23.10.2025 eine Überwachungszone (ehemals Beobachtungsgebiet) mit einem Radius von 10 km um den Seuchenbestand (Koordinaten (X/Y) 12.74282 / 48.59682) festgelegt. Der 10 km Radius ragt über die Landkreisgrenzen des Alb-Donau-Kreises ca. 3 Kilometer in den nördlichen Bereich des Landkreises Günzburg hinein. Im Landkreis Günzburg wird daher eine ergänzende Überwachungszone (ehem. Beobachtungsgebiet) festgelegt, soweit sich diese auf dem Gebiet des Landkreises Günzburg befindet. Die Anlage 1 mit Darstellung der Überwachungszone ist Teil dieser Allgemeinverfügung. |
| 2. | Gleichzeitig werden die nachstehenden Seuchenbekämpfungsmaßnahmen angeordnet (siehe Tabelle). |
| 3. | Die sofortige Vollziehung dieser Maßnahmen wird angeordnet, soweit nicht bereits kraft Gesetzes die aufschiebende Wirkung aufgehoben ist. |
| 4. | Kosten für diese Allgemeinverfügung werden nicht erhoben. |
| 5. | Diese Allgemeinverfügung gilt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt des Landratsamtes Günzburg als bekannt gegeben. |
| Lfd Nr. | Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in der Überwachungszone zu Ziffer 2 | |
| 1. | Anzeigepflicht: | |
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| Tierhaltende Betriebe haben dem Veterinäramt unverzüglich die Anzahl der gehaltenen Vögel unter Angabe ihrer Nutzungsart und ihres Standorts und der verendeten gehaltenen Vögel, sowie jede Änderung anzuzeigen. (Art. 71 VO (EU) 2016/429 i. V. m. § 21 Abs. 5 und § 27 Abs. 3 GeflpestV) | |
| 2. | Verbringungsverbot: | |
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| Folgende Tiere und Erzeugnisse dürfen nicht in oder aus einem Bestand verbracht werden: | |
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| • | Vögel, |
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| • | Fleisch von Geflügel und Federwild, |
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| • | Eier, |
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| • | sonstige Erzeugnisse und tierische Nebenprodukte, die von Geflügel und Federwild stammen, |
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| Ausgenommen hiervon sind: | |
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| • | Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die als sichere Waren gelten. |
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| Als sicher gelten die Waren nach Anhang VII der VO (EU) 2020/687, das sind insbesondere Fleisch und Eier, die in bestimmter Weise behandelt wurden. Einzelheiten können beim Veterinäramt erfragt werden. |
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| • | Erzeugnisse oder sonstige seuchenrelevante Materialien, die vor Beginn der Seuche gewonnen oder erzeugt wurden. |
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| • | Erzeugnisse, die in der Schutzzone hergestellt wurden und von Vögeln gewonnen wurden, die außerhalb der Schutzzone gehalten wurden. |
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| • | Folgeprodukte dieser aufgezählten Erzeugnisse. |
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| (Art. 27 Abs. 1 bis Abs. 4 und Art. 42 VO (EU) 2020/687 i. V. m. Art. 71 VO (EU) 2016/429 i. V. m. § 21 Abs. 6 Nr. 1 und § 27 Abs. 4 Nr. 1 GeflPestSchV) |
| 3. | Aufstallungspflicht: | |
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| Tierhaltende Betriebe haben alle gehaltenen Vögel (Aves) von freilebenden Vögeln abzusondern. Gehaltene Vögel sind in geschlossenen Ställen oder unter einer Schutzvorrichtung zu halten, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung von mindestens 2,5 cm Maschenweite (Netze oder Gitter) bestehen muss. | |
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| (Art. 25 Abs. 1 Buchstabe a) und Art. 40 VO (EU) 2020/687 i. V. m. Art. 71 VO (EU) 2016/429 i. V. m. § 21 Abs. 2 und § 13 Abs. 1 GeflPestSchV) | |
| 4. | Eigenüberwachung: | |
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| Tierhaltende Betriebe haben eine zusätzliche Überwachung im Betrieb durchzuführen, indem die gehaltenen Vögel einmal am Tag auf Veränderungen zu prüfen sind (gesteigerte Todesrate, verringerte Beweglichkeit der Tiere, signifikanter Anstieg oder Rückgang der Produktionsdaten). | |
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| Jede erkennbare Änderung ist dem Veterinäramt Günzburg unverzüglich telefonisch oder per Mail mitzuteilen (Tel. 08221-95723; veterinaeramt@landkreis-guenzburg.de). (Art. 25 Abs. 1 Buchstabe b) und Art. 40 VO (EU) 2020/687) | |
| 5. | Schadnagerbekämpfung: | |
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| Tierhaltende Betriebe haben Maßnahmen zur Bekämpfung von Insekten und Nagetieren sowie anderer Seuchenvektoren im Betrieb und um den Betrieb herum ordnungsgemäß anzuwenden und hierüber Aufzeichnungen zu führen. (Art. 25 Abs. 1 Buchstabe c) und Art. 40 VO (EU) 2020/687) | |
| 6. | Hygienemaßnahmen: | |
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| Tierhaltende Betriebe haben an allen Zufahrts- und Abfahrtswegen täglich Desinfektionsmaßnahmen durchzuführen. Hierzu sind die auf der Webseite der Deutschen Veterinärmedizinischen Gesellschaft (DVG) unter https://www.desinfektiondvg.de als geeignet gelisteten Desinfektionsmittel für Stallungen zu verwenden. | |
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| (Art. 25 Abs. 1 Buchstabe d) und Art. 40 VO (EU) 2020/687) | |
| 7. | Hygienemaßnahmen: | |
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| Tierhaltende Betriebe haben zum Schutz vor biologischen Gefahren sicherzustellen, dass jegliche Personen, die mit den gehaltenen Vögeln im Betrieb in Berührung kommen oder den Betrieb betreten oder verlassen Hygienemaßnahmen beachten, insbesondere gelten folgende Maßnahmen: | |
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| • | Die Ställe und sonstigen Standorte dürfen von betriebsfremden Personen nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegschutzkleidung betreten werden. Diese ist nach dem Verlassen abzulegen und bei Mehrwegschutzkleidung regelmäßig bei mind. 60 °C zu waschen, Einwegschutzkleidung ist nach Gebrauch unschädlich in einer, vor unbefugtem Zugriff geschützten Restmülltonne zu entsorgen. |
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| • | Schutzkleidung von Betriebsangehörigen ist ebenfalls nach Gebrauch unverzüglich zu reinigen und zu desinfizieren bzw. Einwegschutzkleidung nach Gebrauch unverzüglich unschädlich zu beseitigen. |
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| • | Vor dem Betreten und dem Verlassen der Stallungen sind die Hände (mit Seife) zu reinigen und anschließend zu desinfizieren (Handdesinfektionsmittel), o |
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| • | Es ist eine strikte Trennung von Straßen- und Stallkleidung einzuhalten. |
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| • | Schuhe sind bei Betreten und Verlassen der Stallung zu reinigen und zu desinfizieren. |
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| (Art. 25 Abs. 1 Buchstabe e) und Art. 40 VO (EU) 2020/687 i. V. m. § 27 Abs. 4 Nr. 2 und § 6 Abs. 1 GeflpestV) |
| 8. | Aufzeichnungspflicht: | |
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| Tierhaltende Betriebe haben eine vollständige Aufzeichnung über alle Personen zu führen, die den Betrieb betreten und dem Veterinäramt auf Anfrage zur Verfügung zu stellen. Das gilt nicht für Besucher, die bei einem geschlossenen System keinen Zugang zur Tierhaltung hatten. | |
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| Art. 25 Abs. 1 Buchstabe f) und Abs. 2 und Art. 40 VO (EU) 2020/687) | |
| 9. | Tierkörperbeseitigung: | |
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| Tierhaltende Betriebe haben ganze Tierkörper und Teile von toten oder getöteten gehaltenen Vögeln als Material der Kategorie 2 nach den Vorgaben der VO (EU) 1069/2009 bei folgendem beauftragten Entsorgungsunternehmen ordnungsgemäß zu beseitigen: | |
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| Tierkörperbeseitigungsanstalt Kraftisried, Öschle 2, 87647 Kraftisried, Tel.: 08377 / 929400 | |
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| (Art. 25 Abs. 1 Buchstabe g) und Art. 40 VO (EU) 2020/687) | |
| 10. | Freilassen von Vögeln: | |
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| Niemand darf gehaltene Vögel zur Aufstockung des Wildvogelbestands freilassen. (Art. 71 VO (EU) 2016/429 i. V. m. § 21 Abs. 6 Nr. 4 und § 27 Abs. 4 Nr. 3 GeflpestV) | |
| 11. | Veranstaltungen: | |
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| Die Durchführung von Geflügelausstellungen, Geflügelmärkten oder Veranstaltungen ähnlicher Art ist verboten. | |
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| (Art. 71 VO (EU) 2016/429 i. V. m. § 27 Abs. 4 Nr. 4 GeflPestSchV) | |
| 12. | Transport: | |
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| Transportfahrzeuge und Behälter, mit denen gehaltene Vögel, frisches Fleisch von Geflügel, tierische Nebenprodukte von Geflügel, Futtermittel und sonstige Materialien, die Träger des hochpathogenen aviären Influenzavirus sein können, befördert worden sind, sowie Fahrzeuge, mit denen ein Bestand mit gehaltenen Vögeln befahren worden ist, sind unverzüglich nach jeder Beförderung nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu reinigen und zu desinfizieren. | |
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| (Art. 71 VO (EU) 2016/429 i. V. m. § 27 Abs. 4 Nr. 5 GeflpestV | |
| 13. | Der Transport von Tieren und Erzeugnissen durch die Sperrzone (= Schutzzone + Überwachungszone) muss ohne Unterbrechung oder Entladen in der Sperrzone, vorzugsweise über die großen Verkehrsachsen oder Hauptschienenwege und unter Meidung der näheren Umgebung von Betrieben, in denen Tiere gelisteter Arten (Aves) gehalten werden, erfolgen. | |
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| (Art. 22 Abs. 4 VO (EU) 2020/687). | |
| 14. | Transportmittel für Verbringungen gehaltener Vögel und der Erzeugnisse von gehaltenen Vögeln durch die Sperrzone (= Schutzzone + Überwachungszone) hindurch müssen so konstruiert und gewartet sein, dass eine Leckage oder ein Entweichen von Tieren, Erzeugnissen oder Gegenständen, die ein Risiko für die Tiergesundheit bergen, verhindert wird, unverzüglich nach jedem Transport von Tieren, Erzeugnissen oder jeglichen Gegenständen, die ein Risiko für die Tiergesundheit bergen, gereinigt und desinfiziert sowie getrocknet oder trocknen gelassen werden, bevor erneut Tiere oder Erzeugnisse aufgeladen werden. Die Reinigung und Desinfektion ist angemessen zu dokumentieren. (Art. 24 VO (EU) 2020/687) | |
| 15. | Die zuständige Behörde führt in der Überwachungszone stichprobenartig Dokumentenkontrollen, eine Überprüfung der Biosicherheitsmaßnahmen sowie klinische Untersuchungen durch und kann serologische oder virologische Untersuchungen anordnen. | |
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| (Art. 41 VO (EU) 2020/687) | |
| 16. | Die zuständige Behörde kann die Tötung und unschädliche Beseitigung in der Sperrzone (= Schutzzone und Überwachungszone) gehaltener Vögel anordnen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung, insbesondere zur unverzüglichen Beseitigung eines Infektionsherdes erforderlich ist. | |
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| (Art. 22 VO (EU) 2020/687) | |
| 17. | Probenahmen in den Betrieben in der Sperrzone (= Schutzzone und Überwachungszone), in denen Vögel gehalten werden, die anderen Zwecken dienen, als das Auftreten der Aviären Influenza zu bestätigen oder auszuschließen, bedürfen einer Genehmigung durch die zuständige Behörde. | |
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| (Art. 22 Abs. 7 VO (EU) 2020/687). | |
| Hinweise: | |
| • | Jeder Verdacht der Erkrankung auf Geflügelpest ist dem Veterinäramt des Landratsamts Günzburg unverzüglich anzuzeigen (§ 4 Tiergesundheitsgesetz). |
| • | Ordnungswidrig i. S. d. des § 64 der Geflügelpest-Verordnung i. V. m. § 32 Abs. 2 Nr. 4 des TierGesG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser Allgemeinverfügung bzw. den Vorschriften zur Bekämpfung der Geflügelpest zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 30.000 Euro geahndet werden. |
Am 23.10.2025 wurde im Landkreis Alb-Donau-Kreis ein Ausbruch der hochpathogenen Geflügelpest amtlich festgestellt und eine Überwachungszone mit einem Radius von 10 km um den Seuchenbestand festgelegt.
Auf Grund der Nähe des Ausbruchs zur Landkreisgrenze sind Teile des Gebiets des Landkreises Günzburg von der Überwachungszone umfasst, so dass auch im Landkreis Günzburg für dieses Gebiet eine Allgemeinverfügung erlassen werden muss.
Das Landratsamt Günzburg ist nach Art. 12 Abs. 1 i. V. mit Art. 1 Abs. 2 Nr. 1, und Art. 2 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Gesundheitliches Verbraucherschutz- und Veterinärwesengesetz (GVVG) sachlich sowie nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 des Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) örtlich zum Erlass dieses Bescheides zuständig.
Die Bekämpfung der hochpathogenen Geflügelpest ist im EU-Recht in der Verordnung (EU) 2016/429 und der Verordnung (EU) 2020/687 geregelt. Nach Art. 5 Abs. 1 Buchstabe a) Ziffer iv) i. V. m. Art. 9 Abs. 1 Buchstabe a) der Verordnung (EU) Nr. 2016/429 i. V. m. Art. 1 Nr. 1 und Art. 2 i. V. m. dem Anhang der Verordnung (EU) 2018/1882 handelt es sich bei der Geflügelpest um eine gelistete, bekämpfungspflichtige Seuche der Kategorie A.
In Art. 71 der Verordnung (EU) 2016/429 wird den Mitgliedsstaaten die Möglichkeit eröffnet, zusätzlich zu den Seuchenbekämpfungsmaßnahmen nach europäischem Recht, nationale Maßnahmen fest- zulegen, sofern diese dem europäischen Recht genügen und zur Bekämpfung der Ausbreitung der Seuche erforderlich und verhältnismäßig sind. Die nationale Geflügelpest-Verordnung gilt somit weiter, sofern sie nicht geringere Anforderungen als das europäische Recht stellt oder diesem widerspricht und die Maßnahmen erforderlich und verhältnismäßig sind.
Nationale Maßnahmen wurden durch die Geflügelpest-Verordnung (GeflpestV) getroffen.
Wird der Ausbruch der Geflügelpest amtlich bestätigt, so legt die zuständige Behörde eine Überwachungszone von mindestens 10 km Radius um den Ausbruchsbetrieb fest (Art. 60 Buchstabe b) Verordnung (EU) 2016/429 i. V. m. Art. 21 Abs. 1 Buchstabe b) i. V. m. Anhang V der Verordnung (EU) 2020/687), die gemäß Art. 55 Abs. 1 i. V. m. Anhang XI der Verordnung (EU) 2020/687 frühestens nach 30 Tagen aufgehoben werden kann. Die Überwachungszone bleibt bestehen, bis die Festsetzung behördlich aufgehoben wird.
Für die Festlegung der Überwachungszone wurden soweit bekannte Faktoren gemäß Art. 64 Abs. 1 VO (EU) 2016/429 berücksichtigt.
Die Festlegung der Überwachungszone auf einem Teilgebiet des Landkreises Günzburg ist verhältnismäßig. Sie ist insbesondere geeignet, angemessen und erforderlich, um eine mögliche Weiterverbreitung des Erregers in andere Geflügelhaltungen wirksam zu verhindern und eine möglicherweise schon stattgefundene Weiterverbreitung zu entdecken.
Bei Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza (Geflügelpest) als Tierseuche der Kategorie A nach dem europäischen Tiergesundheitsrechtsakt hat die zuständige Veterinärbehörde entsprechend den angegebenen Rechtsgrundlagen unverzüglich verschiedene Seuchenbekämpfungsmaßnahmen anzuordnen.
Das Geflügelpestvirus wird über Kot, Nasensekret und Federstaub ausgeschieden und kann im Wasser längere Zeit überleben.
Die oben aufgeführten Seuchenbekämpfungsmaßnahmen dienen dazu eine Verbreitung der Geflügelpest zu verhindern. Die Einschleppung der Tierseuche in Geflügelbestände erfolgt über direkten Tierkontakt mit infizierten Tieren/Tierprodukten (z.B. durch Tiertransporte, Tiervermarktungen (Handel), Produkte infizierter Tiere (Eier) und Wildvögelkontakt) oder indirekt durch kontaminierte Materialien/Gegenstände (z.B. Personen (Kleidung), Gerätschaften, Verpackungsmaterialien, verunreinigte Fahrzeuge usw.). Neben einer Aufstallungspflicht und Handelsbeschränkungen ist die Einhaltung von effektiven Biosicherheitsmaßnahmen am Geflügelbetrieb essentiell, um eine Ausbreitung der Tierseuche zu unterbinden. Die getroffenen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen sind geeignet, erforderlich und angemessen und damit verhältnismäßig, um die Geflügelpest wirksam zu bekämpfen.
Die sofortige Vollziehung der Maßnahmen in den Nummern 1 bis 2 dieser Allgemeinverfügung wird gemäß § 80 S. 1 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet, da es sich bei der aviären Influenza H5N1 um eine hochansteckende und leicht übertragbare Tierseuche handelt, deren Ausbruch mit hohen wirtschaftlichen Schäden und weitreichenden Handelsrestriktionen einhergeht. Die Maßnahmen zum Schutz vor der Verschleppung der Seuche müssen daher sofort und ohne eine zeitliche Verzögerung greifen. Es kann nicht abgewartet werden, bis die Rechtmäßigkeit der amtlichen Verfügung zur Prävention der Seucheneinschleppung gerichtlich festgestellt wird. Insofern überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung ein entgegenstehendes privates Interesse an der aufschiebenden Wirkung eines eventuellen Widerspruchs.
Die Kostenentscheidung in Nr. 4 dieser Allgemeinverfügung beruht auf Art. 13 des Ausführungsgesetzes zum Vollzug des Tiergesundheitsgesetzes (BayAGTierGesG).
Nach Art. 41 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 BayVwVfG gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt bei öffentlicher Bekanntmachung zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann nach Art. 41 Abs. 4 Satz 4 BayVwVfG ein hiervon abweichender Zeitpunkt bestimmt werden. Von dieser Vorschrift wird Gebrauch gemacht, sodass diese Allgemeinverfügung einen Tag nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises Günzburg als bekannt gegeben gilt.
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage bei dem
Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg in 86152 Augsburg
erhoben werden.
| Dafür stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung: | |
| a. | Schriftlich oder zur Niederschrift |
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| Die Klage kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. Die Anschrift lautet: |
|
| Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg |
|
| Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg |
|
| Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg |
| b. | Elektronisch |
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| Die Klage kann bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg elektronisch erhoben werden. Die näheren Maßgaben der elektronischen Klageerhebung sind der Internetpräsenz der bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de) zu entnehmen. |
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen bei schriftlicher Einreichung oder Einreichung zur Niederschrift Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!
Ab 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.
Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.