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Amtsblatt der VG Kötz und der Mitgliedsgemeinden
Ausgabe 24/2023
Bekanntmachungen der Gemeinde Kötz
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Vollzug der Wassergesetze, Festsetzung Überschwemmungsgebiet

Überschwemmungsgebiet der Kötz im Bereich des Landkreises Günzburg

Festsetzung eines amtlichen Überschwemmungsgebietes

Mit der Verordnung vom 17.11.2023, veröffentlicht im Amtsblatt des Landkreises Günzburg vom 17.11.2023, hat das Landratsamt Günzburg das Überschwemmungsgebiet der Kötz amtlich festgesetzt:

in den Städten/Märkten/Gemeinden

in den Gemarkungen

Verwaltungs-gemeinschaft

Ichenhausen

Autenried, Rieden a. d. Kötz

Ichenhausen

Kötz

Großkötz

Kötz

Der Text der Verordnung, Übersichtslagepläne und detaillierte Planunterlagen können im Landratsamt Günzburg (Krankenhausstraße 36), in der Verwaltungsgemeinschaft Ichenhausen und in der Verwaltungsgemeinschaft Kötz zu den üblichen Geschäftszeiten eingesehen werden.

Alle genannten Unterlagen können Sie auch im Internet abrufen unter https://www.landkreis-guenzburg.de/amt-und-verwaltung/aktuelles/bekanntmachungen/amtliche-festsetzung-des-amtlichen-ueberschwemmungsgebietes-der-koetz-im-bereich-des-landkreises-guenzburg/

Im amtlich festgesetzten Überschwemmungsgebiet ist gemäß § 78 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes – WHG – untersagt:

  1. die Ausweisung von neuen Baugebieten in Bauleitplänen oder sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch, ausgenommen Bauleitpläne für Häfen und Werften,
  2. die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuchs,
  3. die Errichtung von Mauern, Wällen oder ähnlichen Anlagen quer zur Fließrichtung des Wassers bei Überschwemmungen,
  4. das Aufbringen und Ablagern von wassergefährdenden Stoffen auf dem Boden, es sei denn, die Stoffe dürfen im Rahmen einer ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft eingesetzt werden,
  5. die nicht nur kurzfristige Ablagerung von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern können oder die fortgeschwemmt werden können,
  6. das Erhöhen oder Vertiefen der Erdoberfläche,
  7. das Anlegen von Baum- und Strauchpflanzungen, soweit diese den Zielen des vorsorgenden Hochwasserschutzes gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und § 75 Abs. 2 WHG entgegenstehen,
  8. die Umwandlung von Auwald in eine Nutzungsart.

Dies gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung, des Hochwasserschutzes sowie für Handlungen, die für den Betrieb von zugelassenen Anlagen oder im Rahmen zugelassener Gewässerbenutzungen erforderlich sind. Das Landratsamt Günzburg kann unter den Voraussetzungen des § 78 Abs. 2, 3 und 4 WHG Ausnahmen erlassen.

Darüber hinaus gelten im amtlichen Überschwemmungsgebiet verschärfte Anforderungen an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sowie eine zusätzliche Prüfpflicht für alle Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen der Gefährdungsstufe „B“ (insb. Heizöl- und Dieseltanks über 1.000 bis 10.000 Liter) durch Sachverständige.