Überschwemmungsgebiet der Kötz im Bereich des Landkreises Günzburg
Festsetzung eines amtlichen Überschwemmungsgebietes
Mit der Verordnung vom 17.11.2023, veröffentlicht im Amtsblatt des Landkreises Günzburg vom 17.11.2023, hat das Landratsamt Günzburg das Überschwemmungsgebiet der Kötz amtlich festgesetzt:
| in den Städten/Märkten/Gemeinden | in den Gemarkungen | Verwaltungs-gemeinschaft |
| Ichenhausen | Autenried, Rieden a. d. Kötz | Ichenhausen |
| Kötz | Großkötz | Kötz |
Der Text der Verordnung, Übersichtslagepläne und detaillierte Planunterlagen können im Landratsamt Günzburg (Krankenhausstraße 36), in der Verwaltungsgemeinschaft Ichenhausen und in der Verwaltungsgemeinschaft Kötz zu den üblichen Geschäftszeiten eingesehen werden.
Alle genannten Unterlagen können Sie auch im Internet abrufen unter https://www.landkreis-guenzburg.de/amt-und-verwaltung/aktuelles/bekanntmachungen/amtliche-festsetzung-des-amtlichen-ueberschwemmungsgebietes-der-koetz-im-bereich-des-landkreises-guenzburg/
Im amtlich festgesetzten Überschwemmungsgebiet ist gemäß § 78 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes – WHG – untersagt:
Dies gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung, des Hochwasserschutzes sowie für Handlungen, die für den Betrieb von zugelassenen Anlagen oder im Rahmen zugelassener Gewässerbenutzungen erforderlich sind. Das Landratsamt Günzburg kann unter den Voraussetzungen des § 78 Abs. 2, 3 und 4 WHG Ausnahmen erlassen.
Darüber hinaus gelten im amtlichen Überschwemmungsgebiet verschärfte Anforderungen an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sowie eine zusätzliche Prüfpflicht für alle Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen der Gefährdungsstufe „B“ (insb. Heizöl- und Dieseltanks über 1.000 bis 10.000 Liter) durch Sachverständige.