Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde Kötz
Bepflanzungen auf Grundstücken, die an öffentliche Gehwege, Radwege und Fahrbahnen angrenzen, sollten vor dem ersten Schneefall zurückgeschnitten werden.
Damit lassen sich Schäden vermeiden
• an den Bepflanzungen und
• an den Räumfahrzeugen,
außerdem kann zügig und ohne Behinderungen geräumt werden.
Hinweis der allgemeinen Sicherungspflicht:
Für Bepflanzungen auf Grundstücken, die an öffentliche Gehwege, Radwege und Fahrbahnen angrenzen, ist das gekennzeichnete Lichtraumprofil einzuhalten, um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten.
Wir weisen Sie darauf hin, dass Gehwege, gemeinsame Geh- und Radwege, Radwege und innerhalb der Reinigungsflächen befindlichen Teile der Fahrbahn (einschließlich Parkstreifen) zu kehren und den Kehricht, Schlamm und sonstigen Unrat zu entfernen; entsprechendes gilt für die Entfernung von Unrat auf den Grünstreifen.
Im Herbst sind die Reinigungsarbeiten bei Laubfall, soweit durch das Laub – insbesondere bei feuchter Witterung – die Situation als verkehrsgefährdend einzustufen ist, ebenfalls durchzuführen. Ebenso ist Gras und Unkraut sowie Moos und Anflug von sonstigen Pflanzen zu befreien, soweit es aus Ritzen und Rissen im Straßenkörper wächst (§ 5 Buchstabe a), b) und c) der „Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter“ der Gemeinde Kötz).
Gemäß § 10 i.V.m. § 2 Abs. 2 der „Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter“ der Gemeinde Kötz ist seitens der Anlieger die Sicherungsfläche bei Schnee oder Glatteis
| • | an Werktagen ab 07:00 bis 20:00 Uhr |
| • | an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ab 08:00 bis 20:00 Uhr |
von Schnee freizumachen, bei Glätte zu bestreuen (Sand, Splitt, Streusalz) und in verkehrssicherem Zustand zu halten.
Hierbei ist zu beachten, dass der frei gemachte Weg in der Regel 1 Meter breit ist.