über die Aufstellung und frühzeitige öffentliche Auslegung der Änderung des Flächennutzungsplanes "Gewerbegebiet Im Tremler" Gemeinde Bubesheim
Bekanntmachung über die Aufstellung einer Änderung des Flächennutzungsplanes und die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB in Form einer frühzeitigen öffentlichen Auslegung und die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
Der Gemeinderat der Gemeinde Bubesheim hat am 17. Juni 2024 die Aufstellung der Änderung des Flächennutzungsplanes „Gewerbegebiet Im Tremler“ gemäß § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen. Die Aufstellung erfolgt mit Durchführung einer Umweltprüfung.
Der räumliche Geltungsbereich ist in beiliegendem Übersichtslageplan dargestellt und umfasst eine Fläche von ca. 47.785 m². Das Plangebiet befindet sich am südlichen Siedlungsrand von Bubesheim, südlich der Bundesautobahn A8.
Mit der Änderung des Flächennutzungsplanes soll die Rechtsgrundlage für den im Parallelverfahren aufzustellenden Bebauungsplan geschaffen werden.
Anlass ist der Bedarf, geeignete Flächen für die Ansiedlung von Gewerbe zur Verfügung zu stellen. Die Gemeinde trägt dem sich ergebenden Bedarf an gewerblichen Bauflächen für ortsansässige Gewerbetreibende Rechnung.
Der Gemeinderat der Gemeinde Bubesheim hat in der Sitzung vom 16. Dezember 2024 den Vorentwurf der Änderung des Flächennutzungsplanes „Gewerbegebiet Im Tremler“ in der Fassung vom 16. Dezember 2024, bestehend aus Teil A (Planzeichnung) und Teil B (Begründung mit Umweltbericht), gebilligt.
Der Inhalt dieser Bekanntmachung und der Vorentwurf der Änderung des Flächennutzungsplanes „Gewerbegebiet Im Tremler“ in der Fassung vom 16. Dezember 2024, bestehend aus Teil A und Teil B, liegen gemäß § 3 Abs. 1 BauGB in der Verwaltungsgemeinschaft Kötz, Obere Dorfstraße 3 A, 89359 Kötz,
bis einschließlich Freitag, den 28. Februar 2025,
während der allgemeinen Öffnungszeiten
| Montag bis Mittwoch | 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr |
| Dienstag und Donnerstag | 14:00 Uhr bis 17:00 Uhr |
| Freitag | 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr |
öffentlich aus. Zusätzlich zur Auslegung werden der Inhalt dieser Bekanntmachung und die auszulegenden Planunterlagen während der Veröffentlichungsfrist im Internet unter https://www.bubesheim.de/rathaus-service/bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Zuge der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB kann sich die Öffentlichkeit in diesem Zeitraum über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung informieren.
Bevorzugt sind die Stellungnahmen elektronisch per E-Mail an die Verwaltungsgemeinschaft Kötz (info@vg-koetz.de) zu übermitteln. Als Betreff geben Sie bitte an: Änderung des Flächennutzungsplanes Vorentwurf - Gewerbegebiet Im Tremler. Bei Bedarf können Stellungnahmen auch schriftlich oder während der Dienststunden zur Niederschrift abgegeben werden.
Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die Änderung des Flächennutzungsplanes unberücksichtigt bleiben, wenn die Gemeinde Bubesheim den Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit der Änderung des Flächennutzungsplanes nicht von Bedeutung ist.
Datenschutz:
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e (DSGVO) i. V. mit § 3 BauGB und dem BayDSG. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren“, das ebenfalls öffentlich ausliegt.
Hinweis bzgl. des Verbandsklagerechts von Umweltverbänden:Eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 UmwRG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes) ist in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 UmwRG gemäß § 7 Abs. 3 S. 1 UmwRG mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können (§ 3 Abs. 3 BauGB).