Der Gemeinderat von Kötz hat in seiner Sitzung am 11.03.2025 den Feststellungsbeschluss zur 4. Änderung des Flächennutzungsplanes mit integriertem Landschaftsplan der Gemeinde Kötz in den Ortsteilen Großkötz, Kleinkötz und Ebersbach gefasst.
Mit Bescheid vom 21.01.2026, Az.: 6100, hat das Landratsamt Günzburg die 4. Änderung des Flächennutzungsplanes genehmigt. Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 Baugesetzbuch (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht.
Auf die Vorschriften des § 215 Abs. 2 BauGB wird hingewiesen.
| Unbeachtlich werden: | |
| 1. | eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, |
| 2. | eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Flächennutzungsplanes |
| 3. | nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges, |
wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit Bekanntmachung der Flächennutzungsplanänderung schriftlich gegenüber der Gemeinde Kötz unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.
Die Verletzung oder der Mangel ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde Kötz, Obere Dorfstraße 3 A, 89359 Kötz während der allgemeinen Dienstzeiten geltend zu machen.
Mit der Bekanntmachung tritt die 4. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Kötz in Kraft.
Der Flächennutzungsplan einschließlich seiner Begründung, dem Umweltbericht sowie der zusammenfassenden Erklärung kann bei der Gemeinde Kötz im Rathaus, Bauamt, 2. Stock, Zimmer 2.02 während der allgemeinen Dienststunden eingesehen werden. Auf Verlangen wird über den Inhalt des Flächennutzungsplanes Auskunft gegeben.