Mitgliedsgemeinde der Verwaltungsgemeinschaft Kötz
Die Gemeinde Kötz erlässt aufgrund von Art. 28 des Gesetzes über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz – LStVG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2011-2-I) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 5 des Gesetzes vom 23. Dezember 2022 (GVBl. S. 718) geändert worden ist, folgende Verordnung:
| § 1 Begriffsbestimmungen und Regelungsbereich | ||
| 1. | Öffentliche Anschläge im Sinne dieser Verordnung sind Plakate, Zettel oder Tafeln, Aufkleber und sonstige schriftliche oder bildliche Druckerzeugnisse, die an unbeweglichen Gegenständen wie Häusern, Mauern, Zäunen, Wartehäuschen, Strom- und Telefonmasten angebracht werden, wenn die Anschläge von einer nach Zahl und Zusammensetzung unbestimmten Zahl von Personen – insbesondere vom öffentlichen Verkehrsraum aus – wahrgenommen werden können, unabhängig davon, ob die Anschläge auf öffentlichem oder privatem Grund angebracht sind. | |
| 2. | Diese Verordnung gilt nicht für Werbeanlagen, die von der bayerischen Bauordnung und des Baugesetzbuches erfasst werden. Im Übrigen bleiben die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung, des bayerischen Straßen- und Wegegesetzes und des Bundesfernstraßengesetzes unberührt. | |
| 3. | Nachfolgende Anschläge fallen nicht unter diese Verordnung: | |
| a. | Anschläge öffentlich-rechtlicher Religionsgemeinschaften und anderer Vereinigungen, die als gemeinnützig anerkannte Zwecke im Sinne von § 52 Abgabenordnung verfolgen, fallen nicht unter diese Verordnung, wenn sie an den hierfür bestimmten Anschlagtafeln an ihren eigenen Gebäuden und Grundstücken sowie ihrer sonstigen Versammlungsräume angebracht sind, |
| b. | Anschläge und Bekanntmachungen von Vereinen an den Vereinskästen bzw. Tafeln. |
| § 2 Beschränkung von Anschlägen und Ausführungsbestimmungen | |
| 1. | Zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes und zum Schutz von Natur-, Kunst- und Kulturdenkmälern dürfen in der Öffentlichkeit Anschläge, insbesondere Plakate, Zettel und Schriften nur an Lichtmasten innerorts in der Gemeinde Kötz angebracht werden. |
| 2. | Das Anbringen von Anschlägen muss im Vorfeld von der Verwaltungsgemeinschaft Kötz kostenpflichtig bewilligt werden, da es durch die Benutzung der Verkehrsfläche über den Gemeindegebrauch hinaus einer Erlaubnispflicht nach Art. 18 Abs. 1 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) bedarf. Der Veranstalter oder die Wählergruppe muss mindestens 10 Tage vor der geplanten Anbringung einen schriftlichen Antrag stellen. Der damit verbundene Verwaltungsaufwand wird mit der Bewilligung in Höhe von 40 EUR verrechnet. Die Anzahl der bewilligten Plakate wird auf 12 Stück beschränkt. |
| 3. | Anschläge in der Öffentlichkeit dürfen in der Gemeinde Kötz grundsätzlich nur an Lichtmasten auf einer Höhe von 2,00 m (Unterkante) angebracht werden. Ausgenommen davon sind Anschläge in Verbindung mit Wahlen, Volks- und Bürgerbegehren, Volks- und Bürgerentscheiden (siehe § 3). |
| 4. | Die Plakate dürfen weder direkt an Bäumen noch an Verkehrszeichen angebracht werden. An den Buswartehäuschen ist das Ankleben verboten. |
| 5. | Das Aufstellen von Bannern an Bauzäunen, Großraumplakaten und sogenannten „Wesselmännern“ sowie das Aufstellen von eigenen Pfosten ist grundsätzlich nicht erlaubt. |
| 6. | Der Verkehrsraum für den Fahrverkehr ist frei und übersichtlich zu halten, der Fußgängerverkehr darf nicht behindert werden. Durch Aufstellung der Werbeträger dürfen die Sichtverhältnisse, vor allem Kreuzungen, Straßeneinmündungen und Grundstücksausfahrten nicht beeinträchtigt werden. |
| 7. | Die Plakate müssen hinsichtlich Standfestigkeit und Konstruktion den statischen Beanspruchungen nach den einschlägigen Vorschriften, insbesondere der Windlast, genügen. |
| Die Plakate dürfen nicht reflektieren und eine Größe von DIN A1 nicht überschreiten. | |
| 9. | Die Plakate müssen mit der Anschrift und Rufnummer des für die Veranstaltung verantwortlichen Unternehmens bzw. des Antragstellers versehen sein. |
| 10. | Die Gemeinde Kötz behält sich vor, Plakate, die auf verfassungsfeindliche, rassistische, sexistische, unmoralische, jugendgefährdende, die Völkerverständigung oder die Verfassungsgrundsätze verletzende Inhalte oder auf solche Veranstaltungen hinweisen, zu untersagen. |
| 11. | Die Plakate müssen spätestens 4 Tage nach Veranstaltungsende abgebaut sein. Ausgenommen davon sind Anschläge in Verbindung mit Wahlen, Volks- und Bürgerbegehren, Volks- und Bürgerentscheiden (siehe § 3). |
| § 3 Wahlen, Abstimmungen und politische Veranstaltungen | ||
| 1. | Vor Wahlen, Volks- und Bürgerbegehren, Volks- und Bürgerentscheiden dürfen politische Parteien, Wählergruppen, Kandidatinnen und Kandidaten sowie Antragsteller von Volks- und Bürgerbegehren bis zu sechs Wochen vor der Wahl Plakate ausschließlich an den gemeindlichen, für diesen Zweck aufgestellten Plakatwänden folgender Maßgabe anbringen: | |
| a. | Die maximale Größe des einzelnen Plakates ist auf DIN A1 beschränkt und darf nicht reflektieren. |
| b. | Vor dem Anbringen der Plakate auf den gemeindlichen Plakatwänden muss ein Antrag an die Verwaltung gestellt werden, die der Partei oder der Wählergruppe bzw. den Antragstellern von Volks- oder Bürgerbegehren daraufhin die Plätze zuweist. |
| c. | Die Anschläge von anderen Parteien oder Wählergruppen dürfen auf keine Weise überdeckt oder abgenommen werden. |
| 2. | Nach dem Tag der Wahl müssen, die bis zum Tag der Wahl aufgehängten Plakate, innerhalb von 14 Tagen von der entsprechenden Partei oder Wählergruppe abgenommen werden. | |
| § 4 Besonders geschützte Bereiche | ||
| Das Anbringen von Plakatierungen nach § 2 ist auf folgenden Flächen untersagt: | ||
| a. | Bereich am Rathaus, dem Dorfplatz davor, am Gründerhaus und an der Schule |
| b. | An jeglichen Buswartehäuschen |
§ 5 Ausnahmen
Die Gemeinde Kötz kann anlässlich besonderer Ereignisse im Einzelfall auf Antrag Ausnahmen von den Vorschriften des § 1 und § 2 dieser Verordnung gestatten, wenn dadurch das Orts- und Landschaftsbild oder ein Natur-, Kunst- oder Kulturdenkmal nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt wird und Gewähr besteht, dass die Anschläge innerhalb der festgesetzten Frist beseitigt werden.
| § 6 Ordnungswidrigkeiten | ||
| 1. | Nach Art. 28 Abs. 2 LStVG i.V.M. § 17 Abs. 1 OWiG kann mit Geldbuße bis zu 1.000 € belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig | |
| a. | entgegen § 2 Abs. 2 Satz 1 ohne eine gemeindliche Bewilligung oder Ausnahmegenehmigung nach § 5 öffentlich Anschläge anbringt, |
| b. | entgegen § 2 Abs. 11 bzw. § 3 Abs. 2 die Plakate nicht fristgerecht abbaut, |
| c. | entgegen den Maßgaben in § 3 Abs. 1 Plakate anbringt, |
| d. | entgegen § 4 Anschläge und Plakate in besonders geschützten Bereichen anbringt, |
| Plakatierungen vornimmt oder vornehmen lässt, die den Bestimmungen von § 6 widersprechen. | |
| 2. | Die Gemeinde Kötz kann unter Angabe der konkreten Umstände eines Verstoßes gem. Art. 25 Abs. 3 LStVG die Beseitigung von Anschlägen (insbesondere Plakate) anordnen, wenn die Rechtsgüter im Sinne des Art. 1 Abs. 1 LStVG beeinträchtigen. Den Betroffenen ist eine Frist von mindestens 24 Stunden zur Beseitigung des Verstoßes einzuräumen. | |
| 3. | Anschläge und anderes Darstellungsmaterial können kostenpflichtig zu Lasten des Verursachers entfernt werden, wenn eine aufgrund dieser Verordnung ergangene Anordnung nicht befolgt wird. Das Gleiche gilt bei Nichtanzeige einer Plakatierung oder Fehlen eines Impressums, wenn der für die Plakatierung Verantwortliche nicht in zumutbarer Weise ermittelt werden kann bzw. ein Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Verordnung vorliegen. | |
§ 7 Bestandsschutz
§ 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.