Durch falsches Parken kommt es im Gemeindegebiet vermehrt zu Beeinträchtigungen. Für Lieferverkehr, Müllabfuhr und Rettungsdienst ist ein Durchkommen teilweise unmöglich und die Nutzung der Gehwege wird Fußgängern deutlich erschwert.
Laut § 12 Abs. 1. Nr. 1 StVO ist das Halten an engen und unübersichtlichen Straßenstellen unzulässig. Ebenfalls ist das Parken nach. § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch gegenüber, nicht gestattet. Auch auf Gehwegen und Fahrradschutzstreifen ist das Halten und Parken verboten. Beim Parken am Fahrbahnrand muss sichergestellt werden, dass eine Restfahrbahnbreite von mindestens 3,00 m verbleibt. Anderenfalls ist das Parken vor allem in schmalen Straßen ebenfalls nicht erlaubt. Verstöße gegen diese Vorschriften sind mit einem Bußgeld belegt.
Wir bitten um Beachtung.