Aufgrund des Beschlusses des Bau-, Umwelt- und Grundstücksausschusses vom 30.03.2023 erlässt die Gemeinde Kötz folgende
Widmungsverfügung
Folgender öffentliche Feld- und Waldweg wird hiermit zur Ortsstraße aufgestuft (Art. 7, Art. 3 Abs. 1 Nr. 3, 4, i.V.m. Art. 58 Abs. 2 Nr. 3 BayStrWG).
| Name | Gemark. | Flur-Nr. | Anfang | Ende | Länge |
| Sportplatzweg | Großkötz | 1400 | Einmündung Kreisstraße GZ 5 | nördliche Abzweigung Fl. Nr. 1475 | 163 m |
Träger der Straßenbaulast ist die Gemeinde Kötz.
Die Widmung wird zwei Wochen nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung wirksam.
Die Widmungsverfügung kann in der Zeit von
Montag, 08.05.2023 bis Montag, 22.05.2023
im Rathaus der Verwaltungsgemeinschaft Kötz, Obere Dorfstr. 3 A, 89359 Kötz, während der allgemeinen Dienststunden eingesehen werden.
Die beiliegende Rechtsbehelfsbelehrung ist Bestandteil der Verfügung.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Augsburg, Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden.
Die Klage muss den Kläger, die Beklagte (Gemeinde Kötz) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründungdienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Die Klageerhebung durch E-Mail ist unzulässig.
Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 23.06.2006 (GVBI S. 330) wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich des Straßen- und Wegerechts abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diese Verfügung Widerspruch einzulegen.