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Amtsblatt der VG Kötz und der Mitgliedsgemeinden
Ausgabe 9/2025
Bekanntmachungen der Gemeinde Kötz
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Planfeststellungsverfahren - Regierung von Schwaben - Errichtung Gastransportleitung AUGUSTA

Geschäftszeichen: RvS-SG21-3323-8/5

Planfeststellungsverfahren

für die Errichtung und den Betrieb der Gastransportleitung

AUGUSTA (WK 51 Wertingen – Kötz)

von Wertingen (Landkreis Dillingen a. d. Donau)

nach Kötz (Landkreis Günzburg)

durch die bayernets GmbH

B E K A N N T M A C H U N G

I. Entscheidung

Mit Planfeststellungsbeschluss der Regierung von Schwaben vom 04.04.2025, Geschäftszeichen: RvS-SG21-3323-8/5, ist der Plan für das oben genannte Vorhaben festgestellt worden. Über die Erteilung der erforderlichen wasserrechtlichen Erlaubnisse ist ebenfalls eine Entscheidung erfolgt.

II. Bekanntgabe

1.

Der Planfeststellungsbeschluss wird zusammen mit der Rechtsbehelfsbelehrung in der Zeit von Montag, den 05.05.2025, bis einschließlich Montag, den 19.05.2025, auf der Internetseite der Regierung von Schwaben unter https://www.regierung.schwaben.bayern.de

(-> Planfeststellungsverfahren -> Aktuell laufende Planfeststellungsverfahren

-> Energieversorgungsleitungsrechtliche Planfeststellungsverfahren) zugänglich gemacht.

2.

Daneben erfolgt eine Veröffentlichung der Entscheidung sowie dieser Bekanntmachung im UVP-Portal der Länder (www.uvp-verbund.de), § 27 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 in Verbindung mit § 20 UVPG.

3.

Nach Ablauf von zwei Wochen seit der Zugänglichmachung auf der Internetseite der Regierung von Schwaben gilt der Planfeststellungsbeschluss gegenüber den Betroffenen und demjenigen, der Einwendungen erhoben hat, als bekanntgegeben, § 43b Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 EnWG.

4.

Einem Betroffenen oder demjenigen, der Einwendungen erhoben hat, wird eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt, wenn er oder sie während der Dauer der Veröffentlichung ein entsprechendes Verlangen an die Regierung von Schwaben gerichtet hat (z. B unter „VerfahrenEnWG@reg-schw.bayern.de“ oder postalisch an die Regierung von Schwaben, Sachgebiet 21, Fronhof 10, 86152 Augsburg). Dies ist in der Regel die Übersendung eines gängigen elektronischen Speichermediums, auf dem die auszulegenden Unterlagen gespeichert sind, § 43b Abs. 1 Nr. 3 Sätze 5 und 6 EnWG.

5.

Die in den Planunterlagen enthaltenen Grunderwerbsunterlagen beinhalten aus Datenschutzgründen keine Angaben über Namen und Anschriften der Grundeigentümer. Betroffenen Grundeigentümern und -eigentümerinnen wird von der Regierung von Schwaben auf Anfrage Auskunft über die von dem Vorhaben betroffenen eigenen Grundstücke gegeben.

III. Gegenstand des Vorhabens

Gegenstand des planfestgestellten Vorhabens sind die Errichtung und der Betrieb der ca. 40,47 km langen Gastransportleitung AUGUSTA (WK51 Wertingen – Kötz) von Wertingen (Landkreis Dillingen a. d. Donau) nach Kötz (Landkreis Günzburg). Die Erdgasleitung wird als molchbare, grundsätzlich unterirdische Leitung mit einer Nennweite von DN 700 und einem maximal zulässigen Betriebsdruck (MOP) von 100 bar geplant und errichtet. Neben der Verlegung der Rohrleitung umfasst das Vorhaben alle zugehörigen Einrichtungen wie beispielsweise Armaturen, Schilderpfähle, Leitungsschutz- und Erdungsanlagen, Streckenabsperrstationen sowie Molchschleusen inklusive Einbindung in die Gasdruckregel- und Messanlagen (GDRM-Anlagen) in Wertingen und

Kötz.

Für das Vorhaben werden Grundstücke in den Gemeinden Wertingen, Laugna, Zusamaltheim, Villenbach, Holzheim, Glött, Winterbach, Dürrlauingen, Haldenwang, Burgau, Rettenbach und Kötz beansprucht.

Für das Vorhaben wurde eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß §§ 5, 7 in Verbindung mit Anlage 1 Ziffer 19.2.2 UVPG durchgeführt.

IV. Verfügender Teil des Planfeststellungsbeschlusses

Der verfügende Teil des Beschlusses lautet:

„Die Regierung von Schwaben erlässt folgenden Planfeststellungsbeschluss:

A. Entscheidung

I. Feststellung des Plans

Der Plan der bayernets GmbH (Vorhabenträgerin) für die Errichtung und den Betrieb der Gastransportleitung AUGUSTA (WK 51) von Wertingen (Landkreis Dillingen a. d. Donau) nach Kötz (Landkreis Günzburg) wird einschließlich der damit verbundenen notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen nach Maßgabe der Zusicherungen der Vorhabenträgerin (A. IV.) sowie der unter A. V. genannten Inhalts- und Nebenbestimmungen

f e s t g e s t e l l t.

Die im Planfeststellungsbeschluss unter A. IV. dargestellten Zusicherungen der Vorhabenträgerin sowie die unter A. V. genannten Inhalts- und Nebenbestimmungen gehen jeder zeichnerischen oder schriftlichen Darstellung in den Planunterlagen vor.

II. Planunterlagen

Der Planfeststellungsbeschluss setzt sich zusammen aus diesem Bescheid und dem Plan, der durch die nachstehend aufgeführten und durch die Planfeststellungsbehörde festgestellten Unterlagen bestimmt wird. Die festgestellten Unterlagen sind mit einer entsprechenden Beschriftung als solche gekennzeichnet und in der Tabelle mit „F“ bezeichnet.

Soweit der ursprünglich eingereichte Plan durch die Vorhabenträgerin überarbeitet und geändert wurde, sind Gegenstand dieses Planfeststellungsbeschlusses der Plan und die bezeichneten Unterlagen in ihrer aktuellsten Fassung vom 01.04.2025. Änderungen und Ergänzungen gegenüber den ursprünglich verfahrensgegenständlichen Planunterlagen sind durch Roteintragungen in Texten sowie durch die Angabe „Tektur“ bzw. „überholt“ in Plänen gekennzeichnet.

Dem Plan sind zudem die in der nachfolgenden Tabelle mit „N“ bezeichneten und mit einem entsprechenden Stempel versehenen Unterlagen nachrichtlich zugeordnet.

Das Vorhaben ist gemäß den von der Vorhabenträgerin aktualisierten Unterlagen vom 01.04.2025 auszuführen, soweit sich aus diesem Bescheid nichts anderes ergibt.

Im Planfeststellungsbeschluss folgt an dieser Stelle eine tabellarische Auflistung der Planunterlagen.

III. Wasserrechtliche Erlaubnisse

Der Vorhabenträgerin werden hiermit jeweils im Einvernehmen mit der unteren Wasserbehörde (Landratsamt Dillingen a. d. Donau bzw. Landratsamt Günzburg) nach Maßgabe der unter A. IV. dargestellten Zusicherungen der Vorhabenträgerin sowie der unter A. VI. genannten Inhalts- und Nebenbestimmungen für die zur Errichtung und zum Betrieb der Gastransportleitung AUGUSTA erforderlichen Gewässerbenutzungen die folgenden wasserrechtlichen Erlaubnisse erteilt:

1.

Zutagefördern von Grundwasser im Rahmen baubedingter Wasserhaltungen

Beschränkte Erlaubnis nach § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 5, § 10 Abs. 1 WHG, Art. 15 BayWG für das Zutagefördern von Grundwasser im Rahmen der baubedingten Wasserhaltungen entsprechend den Angaben in den Antragsunterlagen vom 01.04.2025.

2.

Einleiten des zutagegeförderten Grundwassers in oberirdische Gewässer

Beschränkte Erlaubnis nach § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 4 Var. 2, § 10 Abs. 1 WHG, Art. 15 BayWG für die Einleitung des im Rahmen der baubedingten Wasserhaltungen zutagegeförderten Grundwassers in oberirdische Gewässer entsprechend den Angaben in den Antragsunterlagen vom 01.04.2025.

3.

Versickern des zutagegeförderten Grundwassers auf angrenzenden Flächen

Beschränkte Erlaubnis nach § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 4 Var. 2, § 10 Abs. 1 WHG, Art. 15 BayWG für das Versickern des im Rahmen der baubedingten Wasserhaltungen zutagegeförderten Grundwassers auf angrenzenden Flächen entsprechend den Angaben in den Antragsunterlagen vom 01.04.2025.

4.

Offene Querungen von Oberflächengewässern

Beschränkte Erlaubnis nach § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 4, § 10 Abs. 1, Art. 15 BayWG für die offenen Querungen von Gewässern dritter Ordnung entsprechend den Angaben in den Antragsunterlagen vom 01.04.2025.

5.

Entnahme und Wiedereinleitung von Wasser aus der Zusam und aus der Mindel zur Druckprüfung

Beschränkte Erlaubnis nach § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4, § 10 Abs. 1 WHG, Art. 15 BayWG für das Entnehmen von Wasser aus der Zusam und aus der Mindel sowie das Einleiten des entnommenen Wassers in die beiden Gewässer entsprechend den Angaben in den Antragsunterlagen vom 01.04.2025.

6.

Zusätzliche Drainagen zur Sicherung der Leitung in Hanglagen

Gehobene Erlaubnis nach § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 4, Nr. 5, § 10 Abs. 1, § 15 WHG für das Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser sowie für das Einleiten des gesammelten Wassers in oberirdische Gewässer und über Versickerung in das Grundwasser im Zusammenhang mit dem Neubau von Drainageanlagen in Hangbereichen zur Sicherung der Gastransportleitung entsprechend den Angaben in den Antragsunterlagen vom 01.04.2025.

7.

Antragsablehnung im Übrigen

Im Übrigen werden die wasserrechtlichen Anträge der Vorhabenträgerin abgelehnt.

IV. Zusicherungen der Vorhabenträgerin

Regelungen bzw. Maßnahmen, über die im Laufe des Verfahrens eine Zusicherung von Seiten der Vorhabenträgerin bindend abgegeben wurde bzw. über die mit Dritten eine Vereinbarung geschlossen wurde, sind zwingend einzuhalten. Sie sind jedoch nur insoweit Gegenstand dieses Planfeststellungsbeschlusses, als sie ihren Niederschlag in diesem Bescheid selbst oder in den festgestellten Planunterlagen gefunden haben und sich aus dem Planfeststellungsbeschluss nichts anderes ergibt.

Insbesondere sichert die Vorhabenträgerin zu, dass bei der Errichtung und dem Betrieb der verfahrensgegenständlichen Anlage sämtliche einschlägigen Vorschriften und allgemeinen Regeln der Technik im Sinne des § 49 Abs. 1 EnWG, im Sinne der jeweils aktuellen Fassung der Gashochdruckleitungsverordnung (GasHDrLtgV) sowie im Sinne der technischen Regeln des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e. V. eingehalten werden (§ 49 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EnWG, § 2 Abs. 2, §§ 3 f. GasHDrLtgV). Bindend sind insbesondere die in Abschnitt C. IV. 2.1 dieses Planfeststellungsbeschlusses näher dargestellten Zusicherungen der Vorhabenträgerin.

V. Inhalts- und Nebenbestimmungen zur Planfeststellung

Dieser Planfeststellungsbeschluss ergeht mit den folgenden Inhalts- und Nebenbestimmungen. Die Vorhabenträgerin hat alle Inhalts- und Nebenbestimmungen auf ihre Kosten zu erfüllen.

1.

Informationspflichten

Im Planfeststellungsbeschluss folgt an dieser Stelle eine Auflistung der Inhalts- und Nebenbestimmungen in Bezug auf die Informationspflichten.

2.

Bauausführung

Im Planfeststellungsbeschluss folgt an dieser Stelle eine Auflistung der Inhalts- und Nebenbestimmungen in Bezug auf die Bauausführung.

3.

Natur-, Landschafts- und Artenschutz

Im Planfeststellungsbeschluss folgt an dieser Stelle eine Auflistung der Inhalts- und Nebenbestimmungen in Bezug auf den Natur-, Landschafts- und Artenschutz.

4.

Bodenschutz und Abfallwirtschaft

Im Planfeststellungsbeschluss folgt an dieser Stelle eine Auflistung der Inhalts- und Nebenbestimmungen in Bezug auf den Bodenschutz und die Abfallwirtschaft.

5.

Land- und Fortwirtschaft

Im Planfeststellungsbeschluss folgt an dieser Stelle eine Auflistung der Inhalts- und Nebenbestimmungen in Bezug auf die Land- und Forstwirtschaft.

6.

Immissionsschutz

Im Planfeststellungbeschluss folgt an dieser Stelle eine Auflistung der Inhalts- und Nebenbestimmungen in Bezug auf den Immissionsschutz.

7.

Gewässerschutz und Wasserwirtschaft

Im Planfeststellungsbeschluss folgt an dieser Stelle eine Auflistung der Inhalts- und Nebenbestimmungen in Bezug auf den Gewässerschutz und die Wasserwirtschaft.

8.

Straßen, Wege und Straßenverkehr

Im Planfeststellungsbeschluss folgt an dieser Stelle eine Auflistung der Inhalts- und Nebenbestimmungen in Bezug auf Straßen, Wege und den Straßenverkehr.

9.

Schienenverkehr

Im Planfeststellungsbeschluss folgt an dieser Stelle eine Auflistung der Inhalts- und Nebenbestimmungen in Bezug auf den Schienenverkehr.

10.

Denkmalschutz

Im Planfeststellungsbeschluss folgt an dieser Stelle eine Auflistung der Inhalts- und Nebenbestimmungen in Bezug auf den Denkmalschutz.

11.

Andere Leitungen und sonstige Versorgungseinrichtungen

Im Planfeststellungsbeschluss folgt an dieser Stelle eine Auflistung der Inhalts- und Nebenbestimmungen in Bezug auf andere Leitungen und sonstige Versorgungseinrichtungen.

VI. Inhalts- und Nebenstimmungen zu den wasserrechtlichen Erlaubnissen

Die wasserrechtlichen Erlaubnisse ergehen mit den folgenden Inhalts- und Nebenbestimmungen. Die Vorhabenträgerin hat alle Inhalts- und Nebenbestimmungen auf ihre Kosten zu erfüllen.

Im Planfeststellungsbeschluss folgt an dieser Stelle eine Auflistung der Inhalts- und Nebenbestimmungen in Bezug auf die wasserrechtlichen Erlaubnisse.

VII. Äußerungen und Anträge

Die im Laufe des Verfahrens vorgebrachten Äußerungen, insbesondere Einwendungen und Stellungnahmen von Vereinigungen nach Art. 73 Abs. 4 Satz 5 BayVwVfG, werden zurückgewiesen, soweit ihnen nicht durch diesen Planfeststellungsbeschluss – insbesondere durch Zusicherungen der Vorhabenträgerin oder Inhalts- und Nebenbestimmungen – Rechnung getragen wird oder sie sich nicht im Laufe des Planfeststellungsverfahrens durch Rücknahme oder auf andere Weise erledigt haben.

Soweit Anträge nicht bereits im Laufe des Verfahrens beschieden wurden, ist dies in diesem Planfeststellungsbeschluss im Rahmen der Entscheidungen über die Einwendungen geschehen. Soweit Anträgen in diesem Zusammenhang nicht ausdrücklich stattgegeben wird, werden sie zurückgewiesen.

VIII. Sofortige Vollziehbarkeit

Dieser Planfeststellungsbeschluss ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar.

IX. Kosten

Die Vorhabenträgerin hat die Kosten des Planfeststellungsverfahrens und der Entscheidung zu tragen. Die Höhe der Kosten (Gebühren und Auslagen) wird in einem gesonderten Kostenbescheid festgesetzt.“

V. Rechtsbehelfsbelehrung

Die Rechtsbehelfsbelehrung des Beschlusses lautet:

„Gegen diesen Planfeststellungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage

erhoben werden bei dem

Bayerischen Verwaltungsgerichtshof

Postanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München.

Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sind innerhalb einer Frist von zehn Wochen nach Klageerhebung anzugeben (§ 43e Abs. 3 Satz 1 EnWG).

Die Anfechtungsklage gegen den vorstehenden Planfeststellungbeschluss hat keine aufschiebende Wirkung (§ 43e Abs. 1 Satz 1 EnWG). Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann nur innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe dieses Planfeststellungsbeschlusses beim oben genannten Gericht gestellt und begründet werden (§ 43e Abs. 1 Satz 2 EnWG).

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:

Der Rechtsbehelf muss schriftlich oder in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form erhoben werden. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen. Der in § 55d VwGO genannte Personenkreis muss Rechtsbehelfe grundsätzlich elektronisch einreichen.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen.

Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof infolge der Einlegung von Rechtsbehelfen eine Verfahrensgebühr fällig.“

Augsburg, den 4. April 2025

Regierung von Schwaben

gez.
Dr. Müller-Walter
Abteilungsdirektor