Titel Logo
Mitteilungsblatt für die Gemeinde Maihingen
Ausgabe 1/2026
Information des 1. Bürgermeisters
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Information des 1. Bürgermeisters

Mittwoch: 17.00 – 20.00 Uhr

Donnerstag: 10.30 – 12.00 Uhr

Erreichbarkeit im Rathaus:

Telefon: (09087) 310

Fax: (09087) 1247

E-Mail: info@maihingen.de

Weitere wichtige Telefonnummern:

Kindergarten Maihingen: 09087/204

Grundschule Maihingen: 09087/332

Grundschule Marktoffingen: 09087/331

Mittelschule Wallerstein: 09081/7217

Recyclinghof 0906/78030

Erdaushub-Deponie: Baur Matthias 01757509856

Störungsnummern

Bayerische Rieswasserversorgung

(24-Stunden-Störungshotline) 0800 279 0 279

(Zentrale) 09081/21020

Störung im Stromnetz 07961/9336-1401 (Netze ODR GmbH)

Störung im Gasnetz 0800/1828384 (Schwaben Netz GmbH)

Jagdpächter

Maihingen

Roland Glöckner 015150598265

Ulrich Hofmann 015161301237

Markus Zellinger 015116769597

Utzwingen

Rupprecht Walch 015114625445

Bereitschaftsdienst

Ärztlicher Bereitschaftsdienst 116117

Notruf 112

Hebammenpraxis Dr. Gerth 01606662442

Niederschläge im November 2025

52 Liter

Gesamt 2025: 659 Liter

2024: 680 Liter 2013: 707 Liter

2023: 807 Liter 2012: 628 Liter

2022: 580 Liter 2011: 449 Liter

2021: 602 Liter 2010: 687 Liter

2020: 594 Liter 2009: 657 Liter

2019: 655 Liter 2008: 696 Liter

2018: 577 Liter 2007: 819 Liter

2017: 721 Liter 2006: 533 Liter

2016: 656 Liter 2005: 651 Liter

2015: 482 Liter 2004: 569 Liter

2014: 628 Liter 2003: 399 Liter

Heckenrückschnitt

Ich bitte jetzt im Herbst alle Grundstückseigentümer, ihre Hecken, Sträucher und Bäume so zurückzuschneiden, dass die Sichtverhältnisse nicht eingetrübt und auch die Straßenleuchten in ihrer Leuchtwirkung nicht eingeschränkt sind.

Räum- und Streupflicht

Die Gemeinde Maihingen weist darauf hin, dass nach der Verordnung über die Sicherung des Verkehrs auf den Gehbahnen zur Winterzeit die Eigentümer von Grundstücken, die innerhalb der geschlossenen Ortslage an öffentliche Straßen angrenzen (Vorderlieger) oder in sonstiger Weise durch sie erschlossen werden (Hinterlieger), die Gehbahnen zur Winterzeit zu sichern haben. Besteht an einem pflichtigen Grundstück ein Erbbaurecht oder Nießbrauchrecht, so ist anstelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte oder Nießbraucher verpflichtet. Die Verpflichteten haben die Gehbahnen bei Schnee, Schneeglätte oder Glatteis in sicherem Zustand zu halten. Zu diesem Zweck haben Sie an Werktagen von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr und an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr a) die Gehbahnen soweit möglich von Schnee und Eis freizuhalten, b) bei Schnee und Glatteis die Gehbahnen mit Sand oder einem anderen geeigneten Mitteln, jedoch nicht mit ätzenden Stoffen, ausreichend zu bestreuen, sobald und sooft dies zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum und Besitz erforderlich ist.