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Mitteilungsblatt für die Gemeinde Maihingen
Ausgabe 2/2024
Information der Verwaltungsgemeinschaft Wallerstein
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Hundesteuer für das Jahr 2024

Folgend wird auf die wichtigsten Bestimmungen der Satzung über die

Hundesteuer hingewiesen:

Steuersatz

Der Steuer unterliegt das Halten von Hunden durch natürliche Personen im Gemeindegebiet, soweit es nicht ausschließlich der Erzielung von Einnahmen dient. Die Hundesteuer beträgt für jeden über vier Monate alten Hund 25 Euro. Werden mehrere Hunde gehalten, so erhöht sich der Steuerbetrag für den zweiten Hund und jeden weiteren Hund auf 40 Euro bzw. 50 Euro. Alle in einem Haushalt gehaltenen Hunde gelten als vom Haushalt gemeinsam gehalten.

Beginn und Ende der Steuerpflicht

Die Steuerschuld entsteht am 1. Januar für jeden an diesem Tag gehaltenen über vier Monate alten Hund.

Hundesteuermarken

Der Hundehalter hat die von ihm gehaltenen Hunde mit einer gültigen und sichtbar befestigten Hundesteuermarke zu versehen. Endet die Hundehaltung, so ist die Steuermarke mit einer schriftlichen Mitteilung über die Beendigung der Hundehaltung innerhalb eines Monats an die Gemeinde zurückzugeben.

Anzeigepflichten des Hundehalters

Wer im Gemeindegebiet einen über vier Monate alten Hund hält, hat dies innerhalb eines Monats nach Beginn der Haltung oder nachdem der Hund das steuerbare Alter erreicht hat, der Gemeinde schriftlich anzuzeigen. Endet die Hundehaltung oder entfallen die Voraussetzungen für eine gewährte Steuervergünstigung, so ist dies der Gemeinde ebenfalls innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen.

Wer vorsätzlich oder leichtfertig diesen Anzeigepflichten nicht nachkommt, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Sollten Sie es bisher vergessen haben, ihren Hund anzumelden, empfehlen wir Ihnen, dies dringend nachzuholen.

Ein Anmeldeformular ist auf dem Rathaus oder im Internet unter www.vg-wallerstein.de erhältlich.