Die Gemeinde Maihingen erlässt auf Grund der Art. 23, 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern und der Art. 7, 8 und 9 des Bestattungsgesetzes folgende Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen.
(1) Die Gemeinde Maihingen unterhält nach Maßgabe dieser Satzung die erforderlichen öffentlichen Einrichtungen für das Bestattungswesen.
(2) Zu den gemeindlichen Bestattungseinrichtungen gehören:
| 1. | Gemeindlicher Friedhof |
| 2. | Leichenhaus |
| 3. | Leichentransportmittel |
Der gemeindliche Friedhof ist insbesondere den verstorbenen Gemeindeeinwohnern als würdige Ruhestätte und zur Pflege ihres Andenkens gewidmet.
(1) Die Verwaltung und Beaufsichtigung der Bestattungseinrichtungen obliegt der Gemeinde Maihingen und deren Friedhofsverwaltung
(2) Die Gemeinde Maihingen kann seine Pflichten durch Vertrag einem Dritten ganz oder teilweise übertragen.
(1) Der Friedhof ist während der festgesetzten und am Friedhofseingang bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet. Er darf nur während dieser Zeit betreten werden.
(2) Die Gemeinde Maihingen bzw. die Friedhofsverwaltung kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
(1) Die Besucher haben sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen der Friedhofsverwaltung und des Friedhofspersonals ist Folge zu leisten.
(2) Im Friedhof ist im Besonderem untersagt:
| a) | as Rauchen, Lärmen, Spielen und jegliche Verursachung von störenden Geräuschen, |
| b) | die Vornahme gewerblicher oder störender Arbeiten während der Bestattungszeiten in der Nähe des Bestattungsortes, |
| c) | das Verteilen vom Druckschriften, das Feilbieten von Waren aller Art sowie das Anbieten von gewerblichen oder sonstigen Leistungen, |
| d) | das Mitbringen von Hunden und Haustieren aller Art, ausgenommen Blindenhunde, |
| e) | das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit es nicht Arbeitsfahrzeuge, Kinderwagen und Versehrtenfahrzeugen sind, |
| f) | der Aufenthalt von berauschten Personen, |
| g) | die Beschädigung und Verunreinigung des Friedhofes und dessen Einrichtungen, |
| h) | das Bepflanzen des Friedhofs mit Nutzpflanzen aller Art, |
| i) | das Ablegen von Blumen und Ausschmückungsgegenständen sowie Abfällen aller Art außerhalb der hierfür bestimmten Stellen, |
| j) | das Betreten der Gräber und Grünanlagen, |
| k) | das unberechtigte Abpflücken, Abreißen oder Abschneiden von Blumen, Zweigen und Ästen, |
| l) | das Lagern von Gegenständen, die nicht für den Friedhof bestimmt sind, |
| m) | das Aufstellen unpassender Gefäße und Gegenständen. |
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für ihre nicht nur vorübergehende Tätigkeit auf dem gemeindlichen Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde Maihingen. Die Zulassung ist grundsätzlich schriftlich zu beantragen. Die Art, Umfang und die Dauer der Tätigkeit können zeitlich begrenzt werden. Die Gemeinde Maihingen bzw. die Friedhofsverwaltung kann die Vorlage der erforderlichen Nachweise verlangen.
(2) Die Zulassung wird nur Gewerbetreibenden erteilt, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Die Genehmigung ist bei der Gemeinde Maihingen - Friedhofsverwaltung - zu beantragen.
(3) Durch die Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden,
insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen.
(4 ) Abräum-, Rest- und Verpackungsmaterial der am Friedhof gewerblich Tätigen, wie z.B. alte Fundamente, Einfassungen, Grabmale, Erde, Folien und Styroporplatten für Blumentöpfe, ist von diesen vom Friedhof zu entfernen.
(5) Die Zulassung zur Ausübung gewerblicher Tätigkeiten auf dem Friedhof kann von der Gemeinde entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen sind oder wenn der Gewerbetreibende mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder gegen Anordnungen der Friedhofsverwaltung verstoßen hat. Ein einmaliger schwerer Verstoß ist ausreichend.
(1) Auf dem gemeindlichen Friedhof ist die Beisetzung
| 1. | der verstorbenen Gemeindebewohner, |
| 2. | der im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundene, soweit eine ordnungsgemäße Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist, |
| 3. | der durch Grabnutzungsrechte berechtigten Personen gestattet. |
(2) Die Bestattung anderer als der in Absatz 1 genannten Personen bedarf der besonderen Erlaubnis der Gemeinde Maihingen. Es besteht kein Rechtsanspruch.
(3) Der Nutzungsberechtigte hat das Recht in seiner Grabstätte bestattet zu
werden und Mitglieder seiner Familie darin bestatten zu lassen. Mitglieder der Familie sind sein Ehegatte, seine Kinder, Eltern und unverheiratete Geschwister. Wie ein Mitglied der Familie ist auch der Lebensgefährte oder Lebenspartner zu behandeln. Zu diesem Personenkreis sind auch gleichgeschlechtliche Partnerschaften zu zählen. Nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung kann auf ausdrücklichen Wunsch eine sonstige Person in der Grabstätte bestattet werden.
(4) Für Tot- und Fehlgeburten gilt Art. 6 des Bestattungsgesetzes.
(1) Für folgende Verrichtungen wird der Benutzungszwang angeordnet:
| 1. | Aufbewahrung und Aufbahrung der Leichen im Leichenhaus |
| 2. | Durchführung der Erdbestattung |
| 3. | Beisetzung von Urnen. |
(2) Jede Leiche der im Gemeindegebiet Verstorbenen ist nach Vornahme der ersten Leichenschau unter Berücksichtigung der Vorschriften der Bestattungsverordnung und des Bestattungsgesetzes in das Leichenhaus zu verbringen.
(3) Leichen, die nach § 4 BestV aus Gründen der öffentlichen Sicherheit vor der Einsargung in das Leichenhaus gebracht worden sind, dürfen nur durch das bestellte Bestattungspersonal eingesargt werden.
(4) Eine Ausnahme vom Benutzungszwang kann gestattet werden, wenn die Leiche zu Zwecken der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort oder zur früheren Einsargung freigegeben und unverzüglich überführt wird.
Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Verstorbene ein Recht auf Beisetzung im Friedhof einer anderen Gemeinde hat.
(5) Die im Gemeindegebiet liegenden kirchlichen Friedhöfe können weiterbenutzt werden.
(6) Die Verbringung und Bestattung von Tot- und Fehlgeburten an anderer Stelle als im Friedhof ist untersagt, es sei denn, die Bestimmung des Art. 6 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 des Bestattungsgesetzes (BestG) wird eingehalten.
(1) Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen und die Beisetzung von Aschenurnen. Die Bestattung darf nur von geeignetem Fachpersonal durchgeführt werden. Die Bestattung darf nur erfolgen, wenn die Voraussetzungen des § 7 der Verordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes (BestV) vom 01.03.2001 vorliegen. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab geschlossen ist.
(2) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Friedhofsverwaltung im Einvernehmen mit den Pfarrämtern und unter Berücksichtigung der Wünsche der Hinterbliebenen fest. Ein Anspruch auf Bestattung an Sonn- und Feiertagen besteht nicht. Der Sarg wird rechtzeitig vor Beginn der Beerdigung geschlossen.
(3) Das Grab muss mindestens 24 Stunden vor Beginn der Bestattung bei der Friedhofsverwaltung bestellt werden.
(4) Die Urnenbeisetzung ist bei der Gemeinde vorher rechtzeitig anzumelden.
Bei der Anmeldung ist die standesamtliche Urkunde vorzulegen.
(1) Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung beträgt im Friedhof bei einer Erdbestattung i.S.d. § 9 Abs.1 30 Jahre.
(2) Bei Beerdigungen von Kindern im Alter bis zu 10 Jahren beträgt die Ruhefrist 20 Jahre.
(3) Die Ruhefrist für Urnenbestattungen wird auf 15 Jahre festgesetzt.
(4) Leichenausgrabungen und Umbettungen sind nur mit Genehmigung der Gemeinde Maihingen zulässig und von entsprechendem Fachpersonal durchzuführen.
Alle Grabstätten verbleiben im Eigentum der Gemeinde Maihingen.
(1) Die Anlegung der Grabstätten erfolgt nach einem Belegungsplan. Die Lage der Einzel- Familien- und Urnengräber und die Nummerierung ist aus dem Belegungsplan ersichtlich und kann bei der Friedhofsverwaltung eingesehen werden. In ihm sind die einzelnen Grabstätten fortlaufend nummeriert.
(2) Der Abstand zwischen den einzelnen Reihen soll mindestens 1,20 Meter betragen. Der Abstand von Grabstätte zu Grabstätte soll mindestens 0,60 Meter betragen. Bestehende Grabstätten vor Erlass dieser Satzung bleiben davon unberührt.
(1) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung
gestellt:
| a) | Einzelgrab: |
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| Einzelgräber sind Grabstellen für Erdbestattungen und Beisetzung von Ascheresten mit 1 Grabstelle. |
| b) | Familiengrab: |
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| Familiengräber sind Grabstellen für Erdbestattungen und Beisetzung von Ascheresten mit bis zu 3 Grabstellen. |
| c) | Rasengrab einfach und doppelt: |
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| Rasengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen und Beisetzung von Aschenresten, die in Form von Doppel- oder Einzelgräbern angeboten werden. |
| d) | Urnenerdgrab: |
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| Urnenerdgräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen. |
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| I. Urnenerdgrab mit Einfassung |
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| Diese Gräber sind mit Einfassung und Grabmal zu versehen. |
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| II. Urnenerdgrab in der Urnengemeinschaftsanlage Urnengemeinschaftsanlage ist eine Grabanlage, in der mehrere Urnen - auch in Form von Anyonymbestattungen - in einem gemeinsamen Bereich beigesetzt werden. |
| f) | Gedenkstätte für Sternenkinder: |
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| Sternenkindergräber sind Gedenkstellen für Kinder gem. § 6 Abs. 1-2 BestG. |
(2) Die Gräber müssen folgende Ausmaße haben:
| Grabart | Länge | Breite |
| Einzelgrab | 1,50 m | 0,80 m |
| Familiengrab (2 Grabst.) | 1,50 m | 1,50 m |
| Familiengrab (3 Grabst.) | 1,50 m | 2,30 m |
| Urnengräber | 1,00 m | 0,80 m |
| Rasengräber einfach | 1,50 m | 0,80 m |
| Rasengräber doppelt | 1,50 m | 1,50 m |
(1) Die Belegung findet grundsätzlich der Reihe nach statt. Bewerber können zwischen den angebotenen Grabarten wählen.
(2) Die Tiefe der Gräber muss mindestens betragen:
| a) | bei Erwachsenen 1,80 m |
| b) | bei Kindern unter 10 Jahren 1,40 m |
| c) | bei Urnenbeisetzungen 0,80 m |
(3) Doppelbelegungen der Grabstellen bei Einzel- und Familiengräbern sind möglich. Dies setzt voraus, dass die zuerst bestattete Leiche mindestens 2,40 m (je nach Sarghöhe) beerdigt ist, damit die erforderliche Mindestabdeckung Sargoberkante bis zum Bodenniveau (ohne Grabhügel) von 90 cm und eine Schicht von ca. 30 cm zwischen den beiden Särgen gewährleistet sind. Eine weitere Belegung mit bis zu 2 Urnen ist möglich.
(4) Urnengräber (Einfassung) können mit bis zu 4 Urnen belegt werden.
(1) Bei allen Grabstätten wird das Grabnutzungsrecht durch die Entrichtung der hierfür in der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Maihingen festgesetzten Gebühr erworben. Das Grabnutzungsrecht wird grundsätzlich nur einer Person eingeräumt. Diese Person ist Nutzungsberechtigter.
(2) Die Übertragung des Grabnutzungsrechts unter Lebenden bedarf der Mitteilung an die Friedhofsverwaltung und deren Genehmigung.
(3) Nach dem Tode eines Nutzungsberechtigten kann derjenige die Übertragung eines laufenden Grabnutzungsrechts auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen rechtsgültigen Verfügung oder sonstigen rechtsgültigen Verfügung ausdrücklich zugewendet wurde. Leben der Ehegatte oder ein Abkömmling des Nutzungsberechtigten, so haben diese auf jeden Fall Vorrang.
(4) Liegt keine rechtsgültige Verfügung vor, erfolgt die Umschreibung des Grabnutzungsrechts auf die in § 6 Abs. 3 bezeichneten Personen in der dort aufgeführten Reihenfolge.
(5) Das Grabnutzungsrecht kann durch die Gemeinde entzogen werden, wenn die Grabstätte an dem Ort nicht mehr belassen werden kann. Das Einverständnis des Nutzungsberechtigten ist erforderlich, falls die Ruhefrist des zuletzt Bestatteten noch nicht abgelaufen ist.
(6) Bei Entzug des Grabnutzungsrechts wird dem Nutzungsberechtigten eine möglichst gleichwertige Grabstelle auf die Dauer der restlichen Nutzungszeit zugewiesen.
(1) Der Beginn des Grabnutzungsrechts wird ab dem Zeitpunkt der Belegung bzw. des Erwerbs der Grabstätte gerechnet.
(2) Die Dauer des Grabnutzungsrechts richtet sich grundsätzlich nach der Ruhefrist (§ 10). Das Grabnutzungsrecht verlängert sich bei Wiederbelegung bis zum Ablauf der Ruhefrist; entsprechende Gebühren sind nachzuentrichten.
(3) Das Grabnutzungsrecht kann auf Antrag des Nutzungsberechtigten gegen erneute Zahlung der Grabgebühren um die Dauer der Ruhefrist verlängert werden.
(4) Das Grabnutzungsrecht kann auf Antrag durch Genehmigung der Friedhofsverwaltung ebenfalls um 5 oder 10 Jahre verlängert werden.
(5) Ein Rechtsanspruch nach den Absätzen 3 und 4 besteht nicht.
(6) Nach Ablauf des Grabnutzungsrechts kann die Gemeinde über die Grabstätte anderweitig verfügen. Das Grab ist in diesem Fall von dem/den Nutzungsberechtigten fachgerecht auf eigene Kosten abzuräumen.
(7) Nach Erlöschen des Nutzungsrechts einer Grabstätte, in der Urnen beigesetzt sind, kann die Gemeinde die Urnen entfernen. Die Gemeinde ist berechtigt, die aus dem Urnengrab entnommenen Aschenbehälter in würdiger Weise an der von ihr bestimmten Stelle im Friedhof der Erde zu übergeben.
(8) Wird innerhalb der Benutzungsdauer auf eine Grabstätte verzichtet, erfolgt
keine Gebührenrückerstattung.
(1) Die Grabstellen sowie Gedenkstellen für Sternenkinder sind vom Nutzungsberechtigten oder einem von ihm beauftragten Dritten würdig zu gestalten, sowie in würdigem Zustand zu erhalten. Geschieht dies trotz Aufforderung durch die Friedhofsverwaltung nicht, kann die Gemeinde Maihingen die Gräber auf Kosten des Nutzungsberechtigten einebnen und einsäen lassen.
(1) Die Errichtung eines Grabdenkmals, von Einfriedungen und anderen baulichen Anlagen oder deren Veränderung bedarf grundsätzlich der Genehmigung der Friedhofsverwaltung.
(2) Die Grabdenkmäler müssen sich nach Material und Gestaltung ihrer Umgebung einfügen und der Würde des Friedhofs entsprechen. Gestaltung, Form, Farbe und Inschrift müssen der Würde des Friedhofes gerecht werden. Grabdenkmäler aus Glas, Porzellan, Emaille, Mauerwerk, Gips oder Kunststoff sind nicht gestattet.
(3) Jedes Grabdenkmal muss entsprechend seiner Größe dauerhaft gegründet sein (Befestigung auf einem Fundament).
(4) Grabsteine dürfen höchstens 1,40 m, bei Urnengräber 0,80 m hoch sein. Die Breite des Grabsteins darf die Breite des Grabes nicht überschreiten.
(5) Der Nutzungsberechtigte hat das Grabdenkmal in einem ordnungsgemäßen, verkehrssicheren Zustand zu erhalten.
(6) Der Nutzungsberechtigte haftet für Schäden, die insbesondere durch Umfallen des Grabdenkmals oder Herunterfallen von Teilen des Grabdenkmals verursacht werden.
(7) Stellt die Friedhofsverwaltung Mängel in der Standsicherheit oder sonstige Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung fest, kann sie nach vorheriger, vergeblicher Aufforderung das Grabmal auf Kosten des Nutzungsberechtigten entfernen oder den gefährlichen Zustand auf andere Weise beseitigen.
(8) Grabmäler dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes nur mit Erlaubnis der Gemeinde entfernt oder verändert werden. Nach Ablauf der Ruhefrist bzw. des Grabnutzungsrechts sind die Grabdenkmäler vom bisherigen Nutzungsberechtigten zu entfernen. Geschieht dies trotz Aufforderung durch die Friedhofsverwaltung nicht, kann die Gemeinde Maihingen das Grabdenkmal auf Kosten des Nutzungsberechtigten entfernen lassen.
(9) Werden Grabmäler ohne Erlaubnis errichtet oder wesentlich geändert, so kann die Gemeinde die teilweise oder vollständige Beseitigung des Grabmals anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Bestände hergestellt werden können. Die Gemeinde kann verlangen, dass ein Erlaubnisantrag gestellt wird.
(1) Grabstätten mit Platten sind zulässig.
(2) Die Grabstätten müssen in einer dem Friedhof würdigen Weise gärtnerisch angelegt und unterhalten werden. Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden. Die Bepflanzung darf nicht höher als ein Meter sein. Die Bepflanzung darf nicht über die Grabränder überstehen. Die Friedhofsverwaltung kann den Schnitt oder die völlige Beseitigung wuchernder oder absterbender Bäume und Sträucher auf Kosten des Nutzungsberechtigten anordnen.
(3) Jede Grabstätte muss dem Widmungszweck des gemeindlichen Friedhofs
(§ 2) Rechnung tragen und sich in den Friedhof in seiner Gesamtheit einfügen. Insbesondere sind ungewöhnliche Werkstoffe und/oder aufdringliche Farben bei der Gestaltung zu unterlassen, Grabstätten, Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie im Sinne von Art. 9 a Abs. 2 Bestattungsgesetz nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind. Herstellung im Sinne von Satz 1 umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt.
(4) Die Grabstätten sind spätestens sechs Monate nach der Beisetzung zu gestalten. Die Grabstättengestaltung ist bis zum Ablauf der Ruhefrist bzw. des Grabnutzungsrechts fortzuführen.
(5) Nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts ist die Grabstätte vom Nutzungsberechtigten abzuräumen, einzuebnen und mit Gras einzusäen. Falls dies nach mehrmaliger Aufforderung nicht der Fall ist, kann die Friedhofsverwaltung das Abräumen des Grabes durch einen Dritten in Auftrag geben und dem bis dahin Nutzungsberechtigen in Rechnung stellen
(6) Rasengräber werden von der Gemeinde unterhalten. Anpflanzungen jeder Art sind nicht erlaubt. Das Anbringen von Blumen, Grablichtern und sonstigem Grabschmuck ist ausschließlich auf dem Grabstein möglich. Es sind Grabmale, aber keine Einfassung, anzubringen. Für die Errichtung, Instandhaltung und Sicherheit des Grabmals ist der Nutzungsberechtigte nach den Regelungen des § 18 dieser Satzung verantwortlich.
(7) Urnenerdgräber in der Urnengemeinschaftsanlage werden von der Gemeinde unterhalten. Anpflanzungen dürfen ausschließlich durch die Gemeinde vorgenommen werden. Grabschmuck ist innerhalb von vier Wochen nach der Beerdigung zu entfernen.
(8) Die Gedenkstelle für Sternenkinder wird von der Gemeinde unterhalten.
(1) Die Gemeinde Maihingen haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder deren Beauftragte und durch Tiere entstehen.
(2) Die Gemeinde haftet für Schäden, die sich aus der Benutzung der Bestattungseinrichtungen ergeben, nur dann, wenn einer Person, deren sich die Gemeinde zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen bedient, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Der Gemeinde Maihingen obliegen keine besonderen Obhut- und Überwachungspflichten.
Für die Benutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
Die Gemeinde Maihingen kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes. Die Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen kann angeordnet werden.
Ordnungswidrigkeiten sind Zuwiderhandlungen gegen die in dieser Satzung geregelten Vorschriften. Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße geahndet werden. (Art. 24 der Gemeindeordnung).
(1) Diese Satzung tritt am Tag ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig mit der Bekanntmachung tritt die Satzung vom 12.11.2007 außer Kraft.