Die Gemeinde Maihingen erlässt auf Grund von Art 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBL. S. 264), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.März 2014 (GVBL: S: 70) folgende Satzung für die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung).
| (1) | Das Halten eines über vier Monate alten Hundes im Gemeindegebiet unterliegt einer gemeindlichen Aufwandsteuer nach Maßgabe dieser Satzung. | |
| (2) | Im Rahmen der Besteuerung werden Hunde unterschieden in Kampfhunde und andere Hunde. Kampfhunde sind Hunde, bei denen aufgrund rassespezifischer Merkmale, Zucht oder Ausbildung von einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren auszugehen ist. | |
| (3) | Entsprechend der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit vom 10.Juli 1992 (GVBL. S. 268) in der jeweils geltenden Fassung wird bei folgenden Rassen und Gruppen von Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden die Eigenschaft als Kampfhund stets vermutet: | |
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| 1. | Pit Bull |
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| 2. | Bandog |
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| 3. | American Staffordshire Terrier |
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| 4. | Staffordshire Bullterrier |
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| 5. | Tosa-Inu |
| (4) | Bei den folgenden Hunderassen wird die Eigenschaft als Kampfhunde vermutet, solange nicht für die einzelnen Hunde nachgewiesen wird, dass diese keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweisen: | |
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| 1. | Alano |
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| 2. | American Bulldog |
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| 3. | Bullmastiff |
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| 4. | Bullterrier |
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| 5. | Cane Corso |
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| 6. | Dog Argentino |
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| 7. | Dogue de Bordeaux |
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| 8. | Fila Brasileiro |
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| 9. | Mastiff |
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| 10. | Mastin Espanol |
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| 11. | Mastino Napoletano |
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| 12. | Dogo Canario (Perro de Presa Canario) |
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| 13. | Perro de Presa Mallorquin; |
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| 14. | Rottweiler. |
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| Dies gilt auch für Kreuzungen dieser Rassen untereinander oder mit anderen Hunden. | |
| (5) | Unabhängig von Abs. 3 und 4 dieser Satzung kann sich die Eigenschaft eines Hundes als Kampfhund im Einzelfall auch für Hunde anderer Rassen oder deren Kreuzungen aus seiner Ausbildung mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität oder Gefährlichkeit ergeben. | |
Steuerfrei ist das Halten von
| 1. | Hunden, deren Haltung ausschließlich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben dient; |
| 2. | Hunden der freiwilligen Hilfsorganisationen nach Art. 2 Abs. 12 des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes und des Technischen Hilfswerks, die ausschließlich der Durchführung der diesen Organisationen obliegenden Aufgaben dienen; |
| 3. | Hunden, deren Haltung ausschließlich der Bewachung von Herden dient; |
| 4. | Hunden, die für die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Halters notwendig sind; |
| 5. | Hunden, die zum Verkauf in Tierhandlungen stehen; |
| 6. | Hunden, die die für Rettungshunde vorgesehenen Prüfungen bestanden haben und als Rettungshunde für den Zivilschutz, den Katastrophenschutz oder den Rettungsdienst zur Verfügung stehen; |
| 7. | Hunden, die für blinde, gehörlose, schwerhörige oder hilflose Menschen (Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen „Bl“, „Gl“ oder „H“) unentbehrlich sind. Die Steuerbefreiung wird nur dann gewährt, wenn der Hund auf Grund seiner besonderen Ausbildung geeignet ist, die Folgen der Schwerbehinderung zu mildern; |
| 8. | Halterlosen Hunden, die aus Gründen des Tierschutzes in Tierheimen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind; |
| 9. | Hunden, die aus einem inländischen, als steuerbegünstigt anerkannten und mit öffentlichen Mitteln geförderten Tierheim oder Tierasyl stammen und von dort in den Haushalt des Halters übernommen wurden. Die Steuerbefreiung wird, auf Antrag, für maximal 12 Monate gewährt; |
| 10. | Hunden, die eine Prüfung zur Feststellung der Eignung und Zuverlässigkeit im Anzeigen verendeten Schwarzwildes bestanden haben, als sogenannter ASP-Kadaver-Suchhund in einem Hundegespann Mitglied in der Bayerischen ASP-Kadaver-Suchhunde-Bereitschaftsstaffel des Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit sind und für die Verbeugung vor beziehungsweise Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest zur Verfügung stehen. |
| (1) | Steuerschuldner ist der Halter des Hundes. Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seiner Haushalts- oder Betriebsangehörigen aufgenommen hat. Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält. Alle in einen Haushalt oder einen Betrieb aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten. |
| (2) | Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner. |
| (3) | Für den Fall das der Halter nicht der Eigentümer des Hundes ist, haftet der Eigentümer ebenfalls zu gleichen Teilen für die Steuer. |
| (1) | Die Steuerpflicht entsteht mit Beginn des Jahres oder während des Jahres mit Beginn des Folgemonats, in dem der Steuertatbestand verwirklicht wird. | |
| (2) | Die Steuerpflicht endet | |
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| a. | bei Wegzug eines Hundehalters aus der Gemeinde mit Ablauf des Kalendermonats, in den der Wegzug fällt; |
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| b. | Im Übrigen mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem der Hund veräußert oder sonst abgeschafft wird, abhandenkommt oder verendet. |
| (1) | Die Steuerpflicht entfällt, wenn Ihre Voraussetzungen nur in weniger als drei aufeinanderfolgenden Kalendermonaten erfüllt werden. |
| (2) | Tritt an die Stelle eines verendeten oder getöteten Hundes, für den Steuerpflicht bestand, bei demselben Halter ein anderer Hund, so entsteht für das laufende Steuerjahr keine neue Steuerpflicht. |
| (3) | Vom Entfall der Steuerpflicht nach Abs. 2, sind Hunde nach § 1 Abs. 3 bis 5 dieser Satzung, die als Kampfhunde besteuert werden, ausgenommen. Hier ist bei Neuanschaffung eines solchen Hundes die gesamte diesbezügliche Jahreshundesteuer erneut zu entrichten. |
| (4) | Wurde für das Halten eines Hundes für das Steuerjahr oder für einen Teil des Steuerjahres bereits in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland Hundesteuer entrichtet, so wird die erhobene Steuer auf die die Hundesteuer, die nach dieser Satzung zu zahlen ist, angerechnet. Eine Erstattung von Mehrbeträgen erfolgt nicht. |
| (1) | Die Jahressteuer beträgt: | |
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| für den ersten Hund | 50,00 € |
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| für den zweiten und jeden weiteren Hund jeweils | 100,00€ |
| (2) | Hunde, für die eine Steuerbefreiung nach § 2 gewährt wird, werden bei der Berechnung der Steuer nicht angesetzt. Steuerermäßigte Hunde, nach § 7 dieser Satzung werden stets als erste Hunde angerechnet. | |
| (3) | Abweichend von Abs. 1 beträgt die Hundesteuer bei Kampfhunden nach § 1 Abs. 3 und 4 dieser Satzung jährlich 1.000,00 €. | |
| (4) | Wird bei einem Hund der in § 1 Abs. 4 genannten Rassen durch Gutachten nachgewiesen, dass von diesem Hund keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren ausgeht, wird ab dem, auf die Feststellung nachfolgenden Jahr, die Steuer nach dem Abs. 1 festgesetzt. Eine Rückvergütung der Steuer für das laufende Jahr erfolgt nicht. | |
| (5) | Ist bei einem Hund nach § 1 Abs. 5 die gesteigerte Aggressivität gegen Menschen und Tiere festgestellt bzw. durch Ausbildung erworben, beträgt die Jahressteuer ebenfalls 1.000,00 €. | |
| (1) | Die Steuer ist um die Hälfte ermäßigt, sofern es sich nicht um Hunde nach § 1 Abs. 3 bis 5 handelt, für | |
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| 1. | Hunde, die in Einöden oder Weilern gehalten werden, |
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| 2. | Hunde, die von Forstbediensteten, Berufsjägern oder Inhabern eines Jagdscheins ausschließlich oder überwiegend zur Ausübung der Jagd oder des Jagd- und Forstschutzes gehalten werden, sofern nicht die Hundehaltung steuerfrei ist; für Hunde, die zur Ausübung der Jagd gehalten werden, tritt die Steuerermäßigung nur ein, wenn sie eine Brauchbarkeitsprüfung oder eine ihr gleichgestellte Prüfung nach § 21 der Verordnung zur Ausführung des Bayer. Jagdgesetzes vom 1. März 1983 (GVBl S. 51) in der jeweils geltenden Fassung mit Erfolg abgelegt haben, |
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| 3. | Hunde, bei denen alle in einem gemeinsamen Haushalt lebende Hundehalter Sozialhilfe nach dem SGB XII beziehen oder diesem Personenkreis wirtschaftlich gleichgestellt sind. |
| (2) | Als Einöde gilt ein Anwesen, dessen Wohngebäude mehr als 750m von jedem anderen Wohngebäude entfernt sind und aus nicht mehr als zwei Wohngebäuden bestehen. Als Weiler gilt eine Mehrzahl benachbarter Anwesen, die zusammen nicht mehr als 30 Einwohner in bis zu neun Wohngebäuden zählen und deren Wohngebäude mehr als 750 m von jedem anderen Wohngebäude entfernt sind. | |
| (3) | Die Steuerermäßigung gilt nur für Hunderassen, deren Besteuerung nach § 6 Abs. 1 dieser Satzung erfolgt. Kampfhunde nach § 1 Abs. 3 bis 5 sind ausdrücklich von jeder Steuerermäßigung ausgenommen. | |
| (1) | Von Hundezüchtern, die mindestens zwei rassereine Hunde der gleichen Rasse in zuchtfähigem Alter, darunter eine Hündin, zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer für Hunde dieser Rasse in der Form der Züchtersteuer erhoben. § 2 Nr. 5 bleibt unberührt. |
| (2) | Die Züchtersteuer beträgt für jeden Hund, der zu Zuchtzwecken gehalten wird, die Hälfte des Steuersatzes nach § 6 Abs. 1. |
| (3) | Werden Hunde gezüchtet, die Kampfhunde im Sinne von § 1 Abs. 2 bis 5 sind, wird eine ermäßigte Züchtersteuer nicht gewährt. |
| (1) | Maßgebend für Steuervergünstigungen sind die Verhältnisse zu Beginn des Jahres. Bei Beginn der Hundehaltung im Laufe eines Jahres, so ist dieser Zeitpunkt maßgeblich. |
| (2) | Steuerermäßigungen nach § 7 können nur für einen Hund des Steuerpflichtigen gewährt werden. |
| (3) | Bei sich im Laufe des Jahres zugunsten des Hundehalters verändernden Verhältnissen, wird dies erst zu Beginn des darauffolgenden Jahres bei der Steuer berücksichtigt. |
Die Steuerschuld wird einen Monat nach Zustellung des Steuerbescheides zur Zahlung fällig.
| (1) | Wer einen über vier Monate alten Hund hält, muss ihn unverzüglich der Gemeinde melden. Zur Kennzeichnung eines jeden angemeldeten Hundes gibt die Gemeinde ein Hundesteuerkennzeichen (Steuermarke) aus. |
| (2) | Der Hund ist vom steuerpflichtigen Hundehalter unverzüglich bei der Gemeinde abzumelden, wenn er ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat, wenn der Hunde abhandengekommen oder eingegangen ist oder wenn der Halter aus der Gemeinde wegzieht. |
| (3) | Fallen die Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung weg oder ändern sich diese, so ist das der Gemeinde unverzüglich anzuzeigen. |
Nach Art. 16 Nr. 2 KAG kann mit Geldbuße bis zu 5000,- Euro belegt werden, wer als Hundehalter vorsätzlich oder leichtfertig entgegen
| 1. | § 11 Abs. 1 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig anmeldet; |
| 2. | § 11 Abs. 3 den Wegfall der Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt; |
| 3. | § 11 Abs. 1 einen Hund außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes ohne befestigte Steuermarke umherlaufen lässt; |
| (1) | Diese Satzung tritt am 01. Januar 2026 in Kraft |
| (2) | Mit Ablauf des 31.12.2025 tritt die Hundesteuersatzung vom 21. November 2001 außer Kraft. |