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Mitteilungsblatt für die Gemeinde Maihingen
Ausgabe 3/2023
Information der Verwaltungsgemeinschaft Wallerstein
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Bekanntmachung Aufstellung der Vorschlagsliste für die Wahl von Schöffen für die Kalenderjahre 2024 bis 2028

Aufstellung der Vorschlagsliste für die Wahl von Schöffen für die Kalenderjahre 2024 bis 2028

Der Präsident des Landgerichts Augsburg hat der Gemeinde Maihingen mit einem Schreiben vom 27.01.2023 mitgeteilt, dass für die Kalenderjahre 2024 bis 2028 dem Schöffenwahlausschuss des Amtsgerichtes Nördlingen mindestens eine geeignete Person als Schöffe vorzuschlagen ist. Dazu wird eine Vorschlagsliste erstellt. Der Gemeinderat muss über die Vorschläge beraten und dem Amtsgericht geeignete Personen mitteilen.

Es besteht die Möglichkeit, sich selbst für das Schöffenamt zu bewerben oder Personen, die für das Ehrenamt geeignet sind vorzuschlagen. Hierzu ist ein Formular zur Aufnahme in die Vorschlagsliste für die Schöffenwahl 2023 auszufüllen. Dieses Formular kann in der Verwaltungsgemeinschaft Wallerstein, Weinstraße 19, 86757 Wallerstein, Zimmer 2 abgeholt oder unter der Telefonnummer 09081/2760-0 angefordert werden.

Darauf sind anzugeben: Familienname, Geburtsname, Vorname(n), Familienstand, Tag und Ort der Geburt, Wohnanschrift, Staatsangehörigkeit, Beruf

Die Vorschläge sind spätestens am 22.03.2022 bei der Verwaltungsgemeinschaft Wallerstein, Weinstraße 19, 86757 Wallerstein einzureichen.

Für die Bewerbungen beziehungsweise die Meldungen ist folgendes zu beachten:

1.

Das Amt des Schöffen ist ein Ehrenamt. Es kann nur von Deutschen versehen werden.

2.

Unfähig zum Amt des Schöffen sind:

-

Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind

-

Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann

3.

Zu dem Amt eines Schöffen sollen nicht berufen werden:

-

Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden

-

Personen, die das 70. Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden

-

Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen

-

Personen, die aus gesundheitlichen Gründen zu dem Amt nicht geeignet sind

-

Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind

-

Personen, die in Vermögensverfall geraten sind.

4.

Zu dem Amt eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden:

-

Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden können

-

Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte

-

gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzugs, sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer; hierzu gehören alle Personen, die zu Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaften im Sinne von § 152 Abs. 2 Satz 1 und 3 GVG bestellt sind (Ermittlungspersonen-Verordnung Staatsanwaltschaft (StAErmPV))

-

Religionsdiener und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind

-

Personen, die gemäß § 44a Abs. 1 des Deutschen Richtergesetzes (DRiG) nicht zum Schöffenamt berufen werden sollen, nämlich Personen, die gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen haben oder wegen einer Tätigkeit als hauptamtliche oder inoffizielle Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik im Sinne des § 6 Abs. 4 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes (StUG) oder als diesen Mitarbeitern nach § 6 Abs. 5 StUG gleichgestellte Personen für das Ehrenrichteramt nicht geeignet sind.

Wallerstein, 15.02.2023
Franz Stimpfle
1. Bürgermeister

Bekanntmachung

Aufstellung der Vorschlagsliste für die Wahl von Jugendschöffen für die Kalenderjahre 2024 bis 2028

Das Landratsamt Donau-Ries, Amt für Jugend und Familie, hat mitgeteilt, dass für die Sitzungen der Jugendschöffengerichte und der Jugendkammer für die Kalenderjahre 2024 bis 2028 Jugendschöffen zu wählen sind. Die Vorschlagsliste für die Wahl von Jugendschöffen ist beim Kreisjugendamt aufzunehmen und vom Jugendhilfeausschuss des Landkreises zu beschließen. Die Gemeinde Maihingen ist aufgefordert, geeignete Personen für die Vorschlagsliste zur Wahl von Jugendschöffen für die Kalenderjahre 2024 bis 2028 zu benennen. Personen, die in der Erziehung befähigt und erfahren sind und an der Tätigkeit als Jugendschöffe interessiert sind, erhalten bei der Verwaltungsgemeinschaft Wallerstein, Weinstraße 19, 86757 Wallerstein, Zimmer 2 oder unter der Telefonnummer 09081/2760-0 nähere Auskünfte.

Es besteht die Möglichkeit, sich selbst für das Jugendschöffenamt zu bewerben oder Personen, die für dieses Ehrenamt geeignet sind vorzuschlagen.

Dazu sind anzugeben: Familienname, Geburtsname, Vorname(n), Familienstand, Tag und Ort der Geburt, Wohnanschrift, Staatsangehörigkeit, Beruf, Befähigung und Erfahrung in der Jugenderziehung

Die Vorschläge sind spätestens am 22.03.2022 bei der Verwaltungsgemeinschaft Wallerstein, Weinstraße 19, 86757 Wallerstein einzureichen.

Wallerstein, 15.02.2023
Franz Stimpfle
1. Bürgermeister