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z'Gmoids-Blättle der Gemeinde Marktoffingen mit Ortsteilen
Ausgabe 1/2024
Verwaltungsgemeinschaft Wallerstein
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Festsetzung und Entrichtung der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2024

Steuerfestsetzung:

Die Hebesätze der Gemeinde Marktoffingen für das Kalenderjahr 2024 sind wie folgt festgesetzt:

Grundsteuer A: 420 v.H. Grundsteuer B: 370 v.H.

Die Hebesätze sind gegenüber dem Vorjahr unverändert.

Die Grundsteuer kann für diejenigen Steuerschuldner, für die die gleiche Steuer wie im Vorjahr anfällt, anstatt durch einen individuellen Bescheid, auch durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt werden (§ 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes).

Vorbehaltlich der Erteilung eines schriftlichen Grundsteuermessbescheides oder Grundsteuerbescheides 2024 wird hiermit gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2024 in gleicher Höhe wie im Vorjahr festgesetzt.

Dies bedeutet, dass diejenigen Steuerschuldner, die keinen Grundsteuerbescheid 2024 erhalten, im Kalenderjahr 2024 die gleiche Grundsteuer wie im Kalenderjahr zuvor zu ent­richten haben. Für diese treten mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid für 2024 zugegangen wäre.

Zahlungsaufforderung:

Die Steuerschuldner werden gebeten, die Grundsteuer für 2024 zu den Fälligkeitsterminen (15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. oder wenn ein Antrag auf jährliche Zahlung gestellt wurde, am 01.07.) und mit den Beträgen, die sich aus dem letzten schriftlichen Grundsteuerbescheid vor Veröffentlichung dieser Bekanntmachung ergeben, auf eines der folgenden Bankkonten der Gemeindekasse zu überweisen oder einzuzahlen:

RVB Ries eG

BIC: GENODEF1NOE

IBAN: DE50 7206 9329 0002 9104 38

SPK Dillingen-Nördlingen

BIC: BYLADEM1DLG

IBAN: DE04 7225 1520 0000 1055 77

Bei Abbuchern wird die Schuld zum Fälligkeitstermin abgebucht.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsgemeinschaft Wallerstein, Weinstraße 19, 86757 Wallerstein einzulegen.

Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht in 86152 Augsburg, Kornhausgasse 4, schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form, erhoben werden.

Hinweis zur Grundsteuer bei Eigentumsübergang

Bei der Übergabe eines Grundstücks auf einen anderen Eigentümer ist der bisherige Eigentümer so lange grundsteuerpflichtig, bis das Finanzamt das Grundstück auf den neuen Eigentümer fortgeschrieben hat (§ 9 Grundsteuergesetz).

Diese Fortschreibung erfolgt zum 01. Januar des auf den Eigentumsübergang folgenden Jahres.

Andere vertragliche Abmachungen sind privatrechtlich und können von der Steuerverwaltung nicht berücksichtigt werden.

Weitere Auskünfte erhalten Sie unter der Telefonnummer 09081/2760-15 (Frau Neumair).