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z'Gmoids-Blättle der Gemeinde Marktoffingen mit Ortsteilen
Ausgabe 8/2025
Verwaltungsgemeinschaft Wallerstein
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Verwaltungsgemeinschaft Wallerstein

Im Zuge der Änderung der Bayerischen Bauordnung zum 01.01.2025 wurde Art. 57 Abs. 1 Nr. 18 neu aufgenommen, so dass

Dachgeschossausbauten zu Wohnzwecken einschließlich der Errichtung von Dachgauben, wenn die Dachkonstruktion und die äußere Gestalt des Gebäudes im Übrigen nicht verändert werden,

verfahrensfrei sind.

Dabei gilt zu beachten, dass sich diese neue Regelung tatsächlich nur auf die Errichtung von Dachgauben beschränkt und für Zwerchgiebel und Zwerchhäuser nicht anzuwenden ist.

Weiter möchten wir darauf hinweisen, dass „verfahrensfrei“ nicht mit „rechtsfrei“ gleichzusetzen ist. Wenn die Errichtung oder Änderung einer baulichen Anlage nach der Bayerischen Bauordnung verfahrensfrei ist, bedeutet dies nur, dass kein Bauantrag eingereicht und keine Baugenehmigung benötigt wird. Der Bauherr ist jedoch selbst für die Einhaltung der geltenden Vorschriften (z.B. Abstandsflächen und Vorgaben eines Bebauungsplanes) verantwortlich.

Zudem sind gemäß Art. 57 Abs. 7 BayBO Dachgeschossausbauten im Sinne von Abs. 1 Nr. 18 der Gemeinde zwei Wochen vor Baubeginn in Textform (auch per Mail) anzuzeigen, Nutzungsänderung nach Abs. 4 Nr. 1 zwei Wochen vor Aufnahme der geänderten Nutzung. Darüber hinaus wird darum gebeten, zusammen mit der Anzeige Planunterlagen in Form von Skizzen, Zeichnungen oder Plänen einzureichen.

Das Unterlassen der Anzeige ist nach Art. 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14 BayBO ordnungswidrig und kann mit einem Bußgeld geahndet werden.

Bei weiteren Fragen steht Ihnen der Geschäftsstellenleiter Herr Wieselhuber (Tel. 09081 2760-11) oder das Bauamt der VG-Wallerstein (Tel. 09081 2760-21) gerne zur Verfügung.