Titel Logo
Amtsblatt der Gemeinde Ahorn
Ausgabe 1/2023
Amtliche Bekanntmachungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Amtliche Bekanntmachungen

Einleiten von Abwasser in den Wohlbach durch die Gemeinde Ahorn im Zusammenhang mit dem Betrieb der Abwasseranlage in den Gemeindeteilen Schafhof, Hohenstein und Wohlbach

Die Abwasserbeseitigung in den Ahorner Gemeindeteilen Schafhof, Hohenstein und Wohlbach erfolgt größtenteils im Mischsystem. Das hier anfallende Abwasser wird bisher in der Kläranlage in Wohlbach behandelt. Die Gemeinde Ahorn beabsichtigt diese Kläranlage aufzulassen und das anfallende Abwasser der Kläranlage in Meschenbach zuzuleiten. Die notwendige Mischwasserentlastung erfolgt weiterhin über die bestehenden Entlastungsanlagen in Schafhof und Wohlbach. Nachdem die bisherige wasserrechtliche Erlaubnis Ende 2023 ausläuft, hat die Gemeinde Ahorn beim Landratsamt Coburg für diese Einleitungen eine gehobene wasserrechtliche Erlaubnis gemäß § 15 WHG beantragt.

Das Vorhaben wird hiermit gemäß Art. 69 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) i. V. m. Art. 73 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) mit folgenden Hinweisen bekannt gemacht:

1.

Pläne und Beilagen, aus denen sich Art und Umfang des Unternehmens ergeben, liegen einen Monat, und zwar vom 26.01.2023 bis einschließlich 03.03.2023, im Rathaus der Gemeinde Ahorn, Zimmer Nr. 15 / Bauamt während der Dienststunden aus.

2.

Einwendungen gegen das Unternehmen können entweder bei der Gemeindverwaltung Ahorn oder beim Landratsamt Coburg, Lauterer Straße 60, 96450 Coburg, II. OG, Zi. Nr. 230, bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift von jedem, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden können, erhoben werden. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.

3.

Sollten keine Einwendungen erhoben werden, beabsichtigt das Landratsamt in diesem wasserrechtlichen Verfahren gemäß Art. 67 Abs. 2 Nr. 4 BayVwVfG ohne mündliche Verhandlung (Erörterungstermin) zu entscheiden. Einwendungen gegen diese Vorgehensweise können ebenfalls bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist erhoben werden.

4.

Findet ein Erörterungstermin statt, kann bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörte­rungstermin auch ohne ihn verhandelt werden.

5.

a)

Personen, die Einwendungen erhoben haben, können vom Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden,

b)

die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.

26.01.2023
Gez. Gemeinde Ahorn