Die Abwasserbeseitigung ist eine Pflichtaufgabe der Gemeinden im eigenen Wirkungskreis (Art. 34 Abs. 1 BayWG, Art. 57 Abs. 1 GO). Will die Gemeinde die Übernahme des Abwassers ablehnen, ist ein sog. Abwasserbeseitigungskonzept gemäß Art. 34 Abs. 2 Satz 2 BayWG Voraussetzung, das von der Gemeinde aufzustellen und fortzuschreiben ist.
Mittlerweile ist die aktuelle Erfassung und Überprüfung der materiellen Anforderungen an die Abwasserbehandlung der nicht an die Sammelkanalisation angeschlossenen Einzelanwesen soweit abgeschlossen.
Das Konzept ist vom 29. Januar bis 29. Februar 2024 im Rathaus der Gemeinde Ahorn (Badstraße 20a, Witzmannsberg), im Bauamt während der Dienststunden einzusehen oder Sie finden es auf der Homepage der Gemeinde Ahorn unter: https://www.ahorn.de/verwaltung-politik/ver-und-entsorgung/gemeindewerke/