(1) Wer einen über vier Monate alten, der Gemeinde noch nicht gemeldeten Hund hält, muss ihn unverzüglich der Gemeinde melden.
(2) Der steuerpflichtige Hundehalter soll den Hund unverzüglich bei der Gemeinde abmelden, wenn er ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat, wenn der Hund abhanden gekommen oder eingegangen ist, oder wenn der Halter aus der Gemeinde weggezogen ist.
Zur Kennzeichnung eines jeden angemeldeten Hundes gibt die Gemeinde eine Hundemarke aus.
Diese Marke ist sichtbar am Halsband/Leine/Geschirr zu befestigen!
Gleichzeitig bekommt jeder neue Hundehalter ein „mobiles Hundeklo“ von der Gemeinde ausgehändigt. Denn: Guter Wille kann „Häufchen“ versetzen