Im Zuge der aktuell stattfindenden Neufassung der Grundsteuer handelt es sich um einen wesentlichen Systemwechsel. Die neuen Regelungen bringen eine Anpassung der Messbeträge auf einen einheitlichen und aktuellen Stand mit sich. Dabei wird die Größe der Grundstücke als wichtige Bemessungsgrundlage herangezogen. Dies führt dazu, dass für die einzelnen Grundstückseigentümer sehr unterschiedliche neue Werte entstehen können.
Diese Differenzierung betrifft nicht nur die Eigentümer, sondern hat auch Auswirkungen auf die Kommunen selbst. Die Einnahmen aus der Grundsteuer werden sich in den verschiedenen Gemeinden aufgrund der neuen Rahmenbedingungen unterschiedlich entwickeln. Ein direkter Vergleich zwischen den einzelnen Grundstückseigentümern oder den Kommunen wird somit zunehmend erschwert.
Zusätzlich sind die Kommunen mit weiteren finanziellen Herausforderungen konfrontiert. Die gestiegenen Sozialausgaben, die für den Bezirk Oberfranken im Jahr 2024 auf 50 Millionen Euro und für den Landkreis Coburg auf 3 Millionen Euro geschätzt werden, haben direkten Einfluss auf die Bezirks- und Kreisumlage. Auch die Insolvenz von RegioMed sowie die abzeichnende konjunkturelle Schwäche, die sich negativ auf die Gewerbesteuereinnahmen auswirkt, erhöhen den Druck auf die kommunalen Finanzen.
Hinzu kommt, dass den Kommunen immer weitere Verpflichtungen auferlegt werden, wie der Ausbau von Kindergärten und Schulen sowie der Starkregenschutz. Diese Maßnahmen sind jedoch oft nicht ausreichend durch Land und Bund finanziert. Daher kommt der Grundsteuer eine besondere Bedeutung zu, da sie als Einnahmequelle zur Eigenfinanzierung der Kommunen zunehmend gefordert wird. Die Rechtsaufsicht wird in Zukunft verstärkt darauf drängen, dass die Kommunen ihre finanziellen Handlungsspielräume optimal nutzen.
Vor diesem Hintergrund hat die Verwaltung dem Gemeinderat eine Senkung des Hebesatzes von 360 auf 290 Prozent vorgeschlagen, um wichtige Investitionen für die Zukunft (Schulsanierung, Anschaffung Feuerwehrauto etc.) zu tätigen, einen Investitionsstau z.B. im Straßenunterhalt zu vermeiden und gleichzeitig Fördergelder in die Gemeinde Ahorn zu halten. Dies schafft auch einen solide finanzielle Basis um die gestiegenen Aufwendungen (Unterhalt von Gebäuden, Löhnen etc.) und externen Umlagen (z.B. einen durch Sozial und Gesundheitsaufwendungen stark gestiegene Kreisumlage) reagieren zu können.
Sollten sich diese Rahmenbedingungen ändern, sollte auch eine weitere Reduzierung der Grundsteuer erfolgen. Daher schlagen Bürgermeister und Verwaltung eine Überprüfung und regelmäßige Anpassung der Grundsteuer in einem zweijährigen Turnus vor. Die letzte Grundsteuererhebung fand vor 10 Jahren in 2015 statt.
Aufgrund des Art. 22 Abs. 2, Art. 23 ff. der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 ((GVBl. S 796), zuletzt geändert durch § 1 Abs. 6 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (GVBl. S. 98)) und Art. 18 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.04.1993 ((GVBl. 264), zuletzt geändert durch § 1 Abs. 10 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (GVBl. S. 98)) in Verbindung mit § 25 Abs. 1 und 2 des Grundsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.08.1973 ((BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Jahressteuergesetzes 2022 vom 16.12.2022 (BGBl. I S. 2294)) und Art. 5 des Bayerischen Grundsteuergesetzes vom 10.12.2021 ((GVBl. S. 638), zuletzt geändert durch Art. 9 des Gesetzes vom 21.04.2023 (GVBl. S. 128)) erlässt die Gemeinde Ahorn folgende Satzung:
§ 1 Hebesätze
Die Steuersätze (Hebesätze) für nachstehende Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer A (für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe) 290 v. H.
2. Grundsteuer B (für Grundstücke) 290 v. H.
§ 2 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 01.01.2025 in Kraft.
Vermerk über die amtliche Bekanntmachung
Die vorstehende Satzung wurde vom Gemeinderat Ahorn in seiner Sitzung am 19. November 2024 beraten und beschlossen. Sie wurde zum Bestandteil des Beschlusses erklärt und im Amtsblatt der Gemeinde Ahorn vom 28.11.2024 amtlich bekannt gemacht.