Aufgrund des Art. 8 des Kommunalen Abgabengesetzes (KAG) erlässt die Gemeinde Ahorn folgende 5. Änderungssatzung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung:
1. § 10 Abs. 3 BGS-EWS Einleitungsgebühr
Der Nachweis der verbrauchten und der zurückgehaltenen Wassermengen obliegt dem Gebührenpflichtigen. Er ist grundsätzlich durch geeichte und verplombte Wasserzähler zu führen, die der Gebührenpflichtige auf eigene Kosten fest zu installieren hat. Die Wasserzähler werden von der Gemeinde Ahorn kostenpflichtig bereitgestellt. Die Installation des Zählers erfolgt jedoch erst nach schriftlichem Antrag des Gebührenpflichtigen. Die Gemeinde bestimmt sowohl den Typ des Wasserzählers als auch den Standort des Einbaus. Der Wasserzähler muss in der Anlage des Gebührenpflichtigen fest und frostfrei verbaut werden.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Gebührenpflichtige die Kosten für den ersten Wasserzähler übernimmt. Auch wenn der Zähler von der Gemeinde bereitgestellt wird, bleibt dieser im Eigentum des Gebührenpflichtigen. Der Zähler wird turnusgemäß durch die Gemeinde ausgetauscht, wobei der Austausch ebenfalls kostenpflichtig für den Gebührenpflichtigen ist. Die Abnahme des Zählers erfolgt durch die Gemeinde.
Bei landwirtschaftlichen Betrieben mit Viehhaltung gilt für jedes Stück Großvieh bzw. für jede Großvieheinheit eine Wassermenge von 20 m³ pro Jahr als nachgewiesen. Maßgebend ist die im Vorjahr durchschnittlich gehaltene Viehzahl. Der Nachweis der Viehzahl obliegt dem Gebührenpflichtigen; er kann durch Vorlage des Bescheids der Tierseuchenkasse erbracht werden.
Diese Änderungssatzung wurde vom Werksenat am 19. November 2024 beschlossen und tritt am 01. Januar 2025 in Kraft.
Vermerk über die amtliche Bekanntmachung
Die vorstehende 5. Änderungssatzung zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS - EWS) der Gemeinde Ahorn vom 21. September 2021 wurde nach Art. 26 Abs. 1 und Abs. 2 GO in Verbindung mit § 1 der Bekanntmachungsverordnung (BekV) vom 5.3.1959 (GVBI. S 121) im Amtsblatt der Gemeinde Ahorn vom 28.11.2024 amtlich bekannt gemacht.