Es wird auf folgendes hingewiesen: | |
| 1. | Ruhestörende Haus- und Gartenarbeiten dürfen an Werktagen nur in der Zeit von 08.00 - 12.00 Uhr und von 13.00 - 20.00 Uhr, samstags von 08.00 - 12.00 Uhr und 13.00 - 18.00 Uhr ausgeführt werden. Außerhalb dieser festgelegten Zeiten sind ruhestörende Haus- und Gartenarbeiten verboten. |
| 2. | Ruhestörende Haus- und Gartenarbeiten sind üblicherweise anfallende Arbeiten zur Besorgung des Hauswesens, die insbesondere im Haus, im Hof oder im Garten ausgeführt werden können. Hierunter fallen vor allem das Ausklopfen von Teppichen, Polstermöbeln, Decken, Betten, Kleidungsstücken und sonstigen Gegenständen sowie das Hämmern, Sägen und Hacken von Holz und die Benutzung von Rasenmähern. |
| 3. | Musikinstrumente, Tonübertragungsgeräte und Tonwiedergabegeräte dürfen in Räumen und im Freien nur so benutzt werden, dass die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit nicht gestört wird. |