Aufgrund der §§ 14, 16 und 17 des Baugesetzbuches (BauGB) erlässt die Gemeinde Ahorn folgende Satzung:
Die Geltungsdauer, der für die Sicherung der Planung zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Pferdehaltung in Eigennutzung Wohlbach“ erlassenen Satzung über eine Veränderungssperre wird um ein Jahr verlängert.
| (1) | Die Veränderungssperre erfasst folgendes Grundstück: Flurstücksnummer 1161 der Gemarkung Wohlbach |
| (2) | Der Geltungsbereich der Veränderungssperre ergibt sich aus dem beigefügten Lageplan M 1 : 1 000, der Bestandteil dieser Satzung ist. |
| (1) | Die Veränderungssperre tritt am Tag der Bekanntmachung in Kraft. |
| (2) | Die Verlängerung der Satzung über die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von einem Jahr, vom Tag der Bekanntmachung gerechnet, außer Kraft. Auf die Jahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach (§ 15 Abs. 1 BauGB) abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit der Bebauungsplan für das in (§ 2) genannte Gebiet rechtsverbindlich wird. |
Falls besondere Umstände es erfordern, kann die Geltungsdauer gemäß § 17 Abs. BauGB nochmals bis zu einem weiteren Jahr verlängert werden.