Die Gemeinde Ahorn erlässt aufgrund des Art. 23 der Gemeindeordnung (GO) für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBI. S. 796, BayRS 2020-1-11), die zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 9. März 2021 (GVBl. S. 74) geändert worden ist, i. V. m. Art. 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 5 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl S. 588), die zuletzt durch die §§ 12 und 13 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (GVBl. S. 605) und durch § 4 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (GVBl. S. 619) geändert worden ist, folgende Satzung:
(1) Diese Satzung gilt für die Errichtung und Änderung von Einfriedungen im gesamten Gebiet der Gemeinde Ahorn, soweit nicht in Bebauungsplänen oder örtlichen Bauvorschriften (z.B. Gestaltungssatzung) andere Regelungen getroffen sind. Als Einfriedungen im Sinne dieser Satzung sind nur solche zu verstehen, die aus Baustoffen hergestellt sind, sowie lebende Einfriedungen (Hecken), die der Abgrenzung eines Grundstückes oder Grundstücksteils dienen.
(2) Einfriedungen an öffentlichen Verkehrsflächen sind abgerückte Einfriedungen, wenn diese in einem Abstand von weniger als 3,00 m zur öffentlichen Verkehrsfläche hin errichtet werden und als solche in Erscheinung treten. Auch wenn sie in zweiter Reihe stehend zur öffentlichen Verkehrsfläche hin durch eine weitere, den Bestimmungen dieser Satzung entsprechende Einfriedung getrennt wird, aber ebenso in Erscheinung tritt.
(3) Sonstige Einfriedungen sind Einfriedungen auf oder zwischen Grundstücken die nicht unter Abs. 2 fallen.
(1) An öffentlichen Verkehrsflächen sind nur offene Einfriedungen zulässig. Sie dürfen eine maximale Höhe von 1.20 m, gemessen vom Straßenrand bzw. vom Gehwegrand bis zur Oberkante Zaun, nicht überschreiten. Sockel sind bis zu einer Höhe von max. 20 cm zulässig.
(2) Einfriedungen sind als senkrechte Holzlattenzäune, Stakettenzäune (Hanichlzäune), Jägerzäune oder Metallgitterzäune mit senkrechten Stäben (z.B. Stabgitterzäune) auszuführen.
(3) Lebende Einfriedungen (Hecken) dürfen eine Gesamthöhe von 1,20 m nicht überschreiten und sind als heimische Sträucher und Gehölze auszuführen.
(4) Einfriedungen sind gemäß Art. 8 BayBO zu gestalten. Insbesondere dürfen keine grellbunten Farben verwendet werden.
(5) Die Verwendung von Stacheldraht ist untersagt.
(1) Sonstige Einfriedungen sind mit einer maximalen Höhe von 2,00 m, gemessen vom natürlichen oder baurechtlich festgelegten Gelände bis zur Oberkante des Zaunes zulässig.
(2) Die Einfriedungen sind mit einer maximalen Höhe von 2,00 m als senkrechte Holzlattenzäune, Stakettenzäune (Hanichlzäune), Metallgitterzäune mit senkrechten Stäben (z.B. Stabgitterzäune) oder Maschendrahtzäune auszuführen. Mauern oder Wände aus anderen Materialien (z. B. Kunststoff) oder Metallflächen sind nicht zulässig. Zaunsockel sind zwischen den Grundstücken bis zu einer Höhe von max. 20 cm zulässig.
(3) Die Einfriedung muss die Durchlässigkeit für Kleintiere (z.B. Igel, Amphibien) im Bodenbereich durch eine Öffnung oder durch eine Bodenfreiheit von 0,15 m gewährleisten.
(4) Lebende Einfriedungen (Hecken) dürfen eine Gesamthöhe von 2,00 m nicht überschreiten und sind als heimische Sträucher und Gehölze auszuführen.
(5) Terrassentrennwände zwischen Reihen und Doppelhäusern sind nur mit einer Höhe von 2,00 m und einer Tiefe von 5,00 m zulässig.
Alle Einfriedungen sind so zu unterhalten, dass sie ihrem Zweck entsprechen und keine Gefahren von ihnen ausgehen.
(1) Gemäß Art. 63 BayBO können Abweichungen von dieser Satzung unter Wahrung des Orts- und Straßenbildes, insbesondere aus Sicherheits- und Immissionsschutzgründen zugelassen werden, wenn die Schutzwirkung der Einfriedung offensichtlich ist oder nachgewiesen wird.
(2) Über die Zulassung von Abweichungen entscheidet bei verfahrensfreien Bauvorhaben die Gemeinde Ahorn, im Übrigen das Landratsamt Coburg im Einvernehmen mit der Gemeinde Ahorn; §36 Abs. 2 Satz 2 BauGB gilt entsprechend.
Gemäß Art. 79 Absatz 1 Nr. 1 BayBO kann mit Geldbuße bis zu 15.000,00 Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
| 1. | eine Einfriedung entgegen §2, §3 oder ohne zugelassene Abweichung nach §5 dieser Satzung errichtet oder unterhält, |
| 2. | eine gefahrdrohende Einfriedung entgegen §4 dieser Satzung nicht beseitigt oder nicht Instand setzt. |
Diese Satzung tritt am 10.03.2025 in Kraft.