Die Gemeinde Ahorn hat aufgrund gerissener Rehe eine Allgemeinverfügung für einen temporären Leinenzwang für Hunde für das betroffene Gebiet zwischen Witzmannsberg und Wohlbach vom 27. Mai bis Ende Juli 2023 erlassen (siehe Plan). So sollen weitere Schädigungen vermieden werden und der Bestand an diversen Wildtieren in diesem Bereich wieder zur Ruhe gelangen.
Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG) – Hundehaltung; Regelungen zur Verhütung von Gefahren durch das freie Umherlaufen von Hunden
Die Gemeinde Ahorn erlässt auf Grund von § 35 Abs. 2 und § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) i.V.m. Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 sowie Art. 6 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG) folgende
Allgemeinverfügung
| 1. | Das Führen eines Hundes, ist auf bestimmten Flurwegen im Bereich Witzmannsberg / Schafhof / Wohlbach nur an der Leine erlaubt. |
| 2. | Ein Ortsplan, auf dem die oben genannten Flurwege gekennzeichnet sind, liegt dieser Allgemeinverfügung bei. |
| 1. | Diese Allgemeinverfügung gilt gemäß des Art. 41 Abs. 4 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) am 24.05.2023 durch Anschlag an den für öffentliche Bekanntmachungen bestimmten Stellen (Gemeindetafeln) als bekannt gegeben. |
| 2. | Die Allgemeinverfügung tritt am 27.05.2023, 0:00 Uhr in Kraft und mit Ablauf des 31.07.2023 außer Kraft. |
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage erhoben werden bei dem
Bayerischen Verwaltungsgericht in Bayreuth,
Postfachanschrift: Postfach 11 03 21, 95422 Bayreuth,
Hausanschrift: Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth
schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form.
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Gemeinde Ahorn) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen bei schriftlicher Einreichung oder Einreichung zur Niederschrift Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung: Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen. Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de)
Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.