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Amtsblatt der Gemeinde Ahorn
Ausgabe 7/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Öffentliche Bekanntmachung der Gemeinde Ahorn zum Satzungsbeschluss des Bebauungsplans „Leite“ im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB (Bebauungsplan der Innenentwicklung)

Der Gemeinderat der Gemeinde Ahorn hat am 14.07.2026 den Bebauungsplan „Leite“ im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB (Bebauungsplan der Innenentwicklung) bestehend aus der Planzeichnung mit den textlichen Festsetzungen in der Fassung 14.07.2026 einschließlich der Begründung als Satzung beschlossen.

Der Bebauungsplan tritt mit Wirkung vom 10.08.2026 in Kraft. (vgl. § 10 Abs. 3 BauGB).

Der Bebauungsplan einschließlich der Begründung kann bei der Gemeindeverwaltung Ahorn, Bauamt, Hauptstraße 40, 96482 Ahorn während der üblichen Dienststunden eingesehen werden. Jedermann kann die Satzung einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen. Des Weiteren wird der Bebauungsplan mit allen Anlagen auch auf der Homepage der Gemeinde Ahorn unter https://www.ahorn.de/leben-wohnen/bauen-sanieren-wohnen/bebauungsplaene eingestellt.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

1.

eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.

eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,

3.

nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und

4.

nach § 214 Abs. 2a BauGB im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

 

 

Ahorn, den 15.07.2026
gez. Martin Finzel, 1. Bürgermeister