Die Vorschlagsliste für die Wahl der Schöffen ist gemäß § 36 Abs. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) nach ihrer Aufstellung in der Gemeinde eine Woche zu jedermanns Einsicht aufzulegen.
Wir geben hiermit bekannt, dass die Vorschlagsliste für die Schöffen in der Zeit vom 17. April 2023 bis einschließlich 28. April 2023 bei der Gemeindeverwaltung Brombachtal, Hauptstraße 59, Zimmer 1 während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht aufliegt.
Gegen die Vorschlagsliste kann binnen einer Woche, gerechnet vom Ende der Auflegungsfrist, schriftlich oder zu Protokoll mit der Begründung Einspruch erhoben werden, dass in die Vorschlagsliste Personen aufgenommen seien, die nach § 32 GVG nicht aufgenommen werden dürften oder nach §§ 33 und 34 GVG nicht aufgenommen werden sollten.
Zu dem Amt eines Schöffen unfähig sind nach § 32 GVG:
| 1. | Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind; |
| 2. | Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann; |
Zu dem Amt eines Schöffen sollen nach § 33 GVG nicht berufen werden:
| 1. | Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden; |
| 2. | Personen, die das siebzigste Lebensjahr vollendet haben oder es zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden; |
| 3. | Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen; |
| 4. | Personen, die aus gesundheitlichen Gründen für das Amt nicht geeignet sind; |
| 5. | Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind; |
| 6. | Personen, die in Vermögensverfall geraten sind. |
(1) Ferner sollen nach § 34 GVG nicht berufen werden:
| 1. | Der Bundespräsident; |
| 2. | Die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung; |
| 3. | Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden können; |
| 4. | Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte; |
| 5. | Gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzugs sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer; |
| 6. | Religionsdiener und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind; |
(2) Die Landesgesetze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Verwaltungsbeamte bezeichnen, die zu dem Amt eines Schöffen nicht berufen werden sollen.