Nachdem vermehrt Beschwerden über „Gassigeher“ mit freilaufenden Hunden beim Ordnungsamt der Gemeinde Brombachtal eingegangen sind, weisen wir alle Hundehalter darauf hin, dass aktuell gemäß der Satzung der Gemeinde Brombachtal über das Verhalten in Feld und Flur (beschlossen in der Sitzung der Gemeindevertretung am 21. Juli 2015), Hunde während der Brut- und Setzzeit vom 01. März bis 15. Juni jeden Jahres an der Leine zu führen sind.
Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen der Anleinpflicht seinen Hund frei laufen lässt handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 28 (1) Nr. 4 b HAGBNatSchG mit einer Geldbuße geahndet werden.
Davon abgesehen sind Hunde grundsätzlich so zu halten und zu führen, dass von ihnen keine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit anderer ausgeht.
Wir bitten um Beachtung!