1. Zweck der Förderung
Die Förderung von Solaranlagen zur Erzeugung von Solarstrom soll in Brombachtal den Einwohnern eine Möglichkeit bieten, die Umwelt durch den Einsatz erneuerbarer Energien zu entlasten sowie ihre Stromkosten zu senken. Mit den Solarmodulen können auch Mieter einen Beitrag zur Energiewende leisten. Die Gemeinde legt daher im Rahmen und unter dem Vorbehalt verfügbarer Haushaltsmittel dieses Förderprogramm für Stecker-Solaranlagen auf.
Über die Bewilligung wird aufgrund der Reihenfolge des Eingangs der vollständigen Anträge entschieden.
2. Gegenstand der Förderung
Gefördert wird die Neuanschaffung von Stecker-Solaranlagen für die Eigennutzung. Anlage mit einer Leistung von 300-450 Wp werden einmalig je Wohnung bzw. Antragsteller/in mit 50 € und Anlagen mit einer drüber hinausgehenden Leistung bis 600 Wp einmalig mit 100 € gefördert.
Ein Rechtsanspruch auf die Förderung besteht nicht.
3. Antragsberechtigung
Antragsberechtigt sind natürliche Personen, die Eigentümer, Vermieter oder Mieter eines Hauses oder einer Wohnung im Gemeindegebiet Brombachtal sind. Der Installationsort der Anlage muss im Gemeindegebiet Brombachtal liegen.
4. Allgemeine Anforderungen
Die Anlage muss den gesetzlichen und normativen Anforderungen zur Produktsicherheit entsprechen.
5. Verwendungsnachweis
Als Verwendungsnachweis müssen mit dem Antrag folgende Unterlagen eingereicht werden:
6. Förderfähige Nutzung und Haltedauer sowie Rückforderung
Im Falle der Förderung verpflichtet sich die/der Fördermittelempfänger/in gegenüber der Gemeinde Brombachtal, die geförderte Anlage über eine Haltedauer von fünf Jahren zu nutzen. Maßgebend ist für den Beginn der Haltedauer das Rechnungsdatum. Ein Weiterverkauf oder eine unentgeltliche Abgabe an Dritte sowie die Funktionslosigkeit der Anlage innerhalb dieses Zeitraums ist der Gemeinde Brombachtal unverzüglich mitzuteilen.
Die/der Fördermittelempfänger/in ist in diesen Fällen verpflichtet, den Förderbetrag anteilig (nach Monaten) an die Gemeinde Brombachtal zurückzuzahlen. § 48 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz findet entsprechende Anwendung.
7. Weitere Bestimmungen
Die Gemeinde Brombachtal behält sich das Recht vor die Anlage vor Ort zu besichtigen bzw. durch beauftragte Dritte kostenfrei überprüfen zu lassen. Mit Annahme des Förderbetrags wird ihr dieses Recht durch die/den Fördermittelempfänger/in zugleich ausdrücklich gewährt.
Die Förderung der Maßnahmen durch die Gemeinde Brombachtal ersetzt nicht eine ggf. zusätzlich erforderliche Beurteilung und Genehmigung nach öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Vorschriften.
Mit der Förderung wird durch die Gemeinde Brombachtal keine Verantwortung für die technische und bauliche Richtigkeit der Anlage und für Schäden durch deren Betrieb übernommen.
8. Inkrafttreten
Die Richtlinie tritt am 01.06.2024 in Kraft und gilt für alle Maßnahmen, für die ab dem 01.01.2023 Rechnungen ausgestellt worden sind, und solange, bis die zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel aufgebraucht sind.
Anmerkung:
Der entsprechende Antrag für die Förderung von Stecker-Solaranlagen ist auf der Gemeinde-Homepage unter Rathaus/Formulare als Download zu finden. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an das Bauamt in der Gemeindeverwaltung.