Nachdem sich bei uns mehrerer Bürgerinnen und Bürger aus allen Ortsteilen darüber beschwert haben, dass die Sonntagsruhe durch das Rasenmähen anderer Anwohner gestört wurde, möchten wir an dieser Stelle auf folgende gesetzliche Regelung hinweisen:
Gemäß § 7 (1) Nr. 1 der 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes dürfen Geräte und Maschinen nach dem Anhang dieser Verordnung an Sonn- und Feiertagen ganztägig sowie an Werktagen in der Zeit von 20:00 Uhr bis 07:00 Uhr nicht betrieben werden.
Wir bitten um Beachtung.