Aufgrund der §§ 94 ff der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16.Februar 2023 (GVBl. I S. 90) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Brombachtal am 01. April 2025 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025 wird im Ergebnishaushalt
im ordentlichen Ergebnis
| mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf | 9.332.405 EUR |
| mit dem Gesamtbetrag der Aufwendung auf | -9.595.484 EUR |
| mit dem Saldo von | -263.079 EUR |
im außerordentlichen Ergebnis
| mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf | 0 EUR |
| mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 0 EUR |
| mit einem Saldo von | 0 EUR |
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| mit einem Fehlbedarf von | -263.079 EUR, |
im Finanzhaushalt
| mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 80.622 EUR |
| und dem Gesamtbetrag der | |
| Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 657.650 EUR |
| Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | -3.085.100 EUR |
| mit einem Saldo von | -2.427.450 EUR |
| Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 2.300.000 EUR |
| Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | -224.150 EUR |
| mit einem Saldo von | 2.075.850 EUR |
| mit einem Zahlungsmittelbedarf des Haushaltsjahres von | -270.978 EUR |
| festgesetzt. | |
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2025 zur Finanzierung von
Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf 2.300.000 EUR festgesetzt.
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die im Haushaltsjahr 2025 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 1.000.000 EUR festgesetzt.
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern wurden für das Haushaltsjahr 2025 nach § 25 Abs. 2 Grundsteuergesetz, bzw. § 16 Abs. 2 Gewerbesteuergesetz in der von der Gemeindevertretung am 01.04.2025 beschlossenen Hebesatzsatzung wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
| a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) auf | 520,00 v.H. |
| b) für Grundstücke (Grundsteuer B) auf | 915,00 v.H. |
2. Gewerbesteuer
Gewerbesteuer auf | 400,00 v.H. |
Insofern haben die Angaben der Steuersätze an dieser Stelle nur nachrichtliche Bedeutung.
Ein Haushaltssicherungskonzept wurde nicht beschlossen.
Es gilt der von der Gemeindevertretung als Teil des Haushaltsplans beschlossene Stellenplan.
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| 1) In den Teilhaushalten 1-2, 4-6, 7-8 und 9-15 werden jeweils untereinander die Ansätze für zahlungswirksame Aufwendungen und Auszahlungen -mit Ausnahme der Personal- und Versorgungsaufwendungen und Auszahlungen sowie der Mittel für Fraktionen und Verfügungsmittel - gemäß § 20 Abs. 2 und 4 GemHVO für gegenseitig deckungsfähig erklärt. Das Gleiche gilt für zahlungs-unwirksame Aufwendungen dieser Aufwandsarten entsprechend. |
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| 2) Die Ansätze für zahlungswirksame Personal- und Versorgungsaufwendungen, sowie deren Auszahlungen werden nach § 20 Abs. 2 GemHVO für gegenseitig deckungsfähig erklärt. Das Gleiche gilt für zahlungsunwirksame Personal- und Versorgungsaufwendungen. |
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| 3) Zahlungswirksame Mehrerträge, sowie Mehreinzahlungen können nach § 19 Abs. 2 GemHVO für Mehraufwendungen, sowie Mehrauszahlungen in den jeweiligen Teilhaushalten verwendet werden. Dies gilt nicht für Steuern, allgemeine Zuweisungen und Umlagen. |
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| 4) Die Investitionen der Teilhaushalte 1-6, 7-12 und 13-15 werden jeweils für gegenseitig deckungsfähig erklärt. |
Brombachtal, den 02.04.2025
Der Gemeindevorstand
der Gemeinde Brombachtal
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die nach § 97a HGO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen sind erteilt. Sie haben folgenden Wortlaut:
Haushaltssatzung und Haushaltsplan der Gemeinde Brombachtal für das Haushaltsjahr 2025
Hiermit erteile ich folgende nach § 97 a Hessische Gemeindeordnung (HGO) erforderliche Genehmigung der Haushaltssatzung der Gemeinde Brombachtal für das Haushaltsjahr 2025:
| a) | zu der Abweichung von den Vorgaben des § 92 Abs. 5 Nr. 2 HGO hinsichtlich des Haushaltsausgleichs des Finanzhaushalts in der Planung, |
| b) | zu der Festsetzung des in § 2 der Haushaltssatzung vorgesehenen Gesamtbetrags der Kreditaufnahme in Höhe von |
2.300.000 Euro
(in Worten: zwei Millionen dreihunderttausend Euro),
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| gemäß § 103 Abs. 2 HGO und |
| c) | zu der Festsetzung des in § 4 der Haushaltssatzung vorgesehenen Höchstbetrags der Liquiditätskredite in Höhe von |
1.000.000 Euro
(in Worten: eine Million Euro),
| gemäß §105 Abs. 2 HGO. |
Im Auftrag
Erbach, 25.06.2025
Der Haushaltsplan ist nach § 97 Abs. 4 HGO auf der Homepage der Gemeinde Brombachtal unter Rathaus -Finanzangelegenheiten- Haushaltspläne einzusehen.
Brombachtal, 27.06.2025
Der Gemeindevorstand
der Gemeinde Brombachtal