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Brombachtal-Nachrichten Amtsblatt der Gemeinde Brombachtal
Ausgabe 30/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Schiedsamtsbezirk Brombachtal

Für das Amt des Schiedsmannes steht im 3. Quartal 2024 eine Neuwahl an.

Das Hessische Schiedsamtsgesetz schreibt vor, dass interessierte Personen sich der Wahl stellen können.

Interessierte Personen geben bitte ihre schriftliche Bewerbung bei der Gemeindeverwaltung, Rathaus, Hauptstraße 59, 64753 Brombachtal ab. Per E-Mail bitte an vorzimmer-bgm@brombachtal.de

Schiedspersonen werden von der Gemeindevertretung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt und sind ehrenamtlich tätig.

Bei bestimmten Delikten, wie z.B. Beleidigung, Körperverletzung, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch, Bedrohung und Verletzung des Briefgeheimnisses und bestimmte Streitigkeiten aus dem Nachbarrecht haben Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit, Ihr Recht bei Gericht einzuklagen.

Bei diesen aufgeführten Delikten ist es aber gesetzlich zwingend vorgeschrieben, vorher durch einen Besuch einer Schiedsfrau oder bei einem Schiedsmann einen Schlichtungsversuch zu unternehmen und damit die Gerichte zu entlasten. Lässt sich keine Einigung unter den Parteien erzielen, steht ihnen der Weg zum Gericht frei.

Über die Eignung für das Schiedsamt sagt das Hessische Schiedsamtsgesetz folgendes aus:

Schiedspersonen müssen nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet sein.

Das Amt kann nicht ausüben:

1

. Wer die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.

2.

Eine Person, für die eine Betreuerin oder ein Betreuer bestellt wurde.

3.

Rechtsanwälte und Notare.

4.

Richter, Staatsanwälte, Polizisten.

5.

Wer die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig ausübt.

6.

Personen unter 30 und über 75 Jahren.

7.

Wer nicht im Bezirk des Schiedsamtes (Gemeinde) wohnt.

8.

Wer durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist.