Bebauungsplan „Zwischen Ahlertweg und Oberem Gründelsweg“ und 5. Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren
hier:
| - | Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses des Bebauungsplanes |
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Brombachtal hat in ihrer Sitzung am 05.03.2024 den Bebauungsplan „Zwischen Ahlertweg und Oberem Gründelsweg“ als Satzung gemäß § 10 Abs. 1 BauGB beschlossen. Der Bebauungsplan tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB).
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes befindet sich im Nordwesten von Kirchbrombach und umfasst die Flurstücks-Nr. 71 und 73 in der Flur 3, Gmkg. Kirch-Brombach. Die Fläche des Geltungsbereiches beträgt knapp 0,36 ha, wovon die Bauflächen nur 0,2 ha einnehmen. Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes ergibt sich ebenso aus dem beigefügten Kartenausschnitt (Lageplan) in dem der Planbereich gekennzeichnet ist. Der Kartenausschnitt ist als Anlage Teil dieser Bekanntmachung.
Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplanes war die geplante Wohnbebauung, die zwischen der vorhandenen Bebauung am Ahlertweg und dem Oberem Gründelsweg errichtet werden soll, sowie die Sicherung der Erschließung. Es wurde analog zur Umgebungsbebauung ein allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt, ferner auch die erforderlichen Ausgleichsflächen im Westen.
Der Bebauungsplan mit Begründung, Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung im Bebauungsplan berücksichtigt wurden und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, wird vom Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung an, zu jedermanns Einsicht im Rathaus der Gemeinde Brombachtal, Hauptstraße 59, 64753 Brombachtal, während der üblichen Öffnungszeiten (Montag und Dienstag: 08:00 bis 12:00 Uhr und 13:30 bis 15:30 Uhr, Mittwoch: 08:00 bis 12:00 Uhr, Donnerstag: 08:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 18:00 Uhr, Freitag: 08:00 bis 12:00 Uhr), bereit gehalten. Außerhalb dieses Zeitraums können Termine zur Einsichtnahme vereinbart werden. Auf Verlangen wird über den Inhalt Auskunft gegeben.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach:
| 1. | eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, |
| 2. | eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und |
| 3. | nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, |
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Brombachtal (Rathaus Brombachtal, Hauptstraße 59, 64753 Brombachtal) geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Die Behörden werden ferner auf ihre Mitwirkungspflicht gemäß § 4 Abs. 3 Baugesetzbuch hingewiesen.
Brombachtal, den 17.10.2024