Aufgrund der §§ 94 ff der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBl. I S. 90) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Brombachtal am 21. März 2023 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023 wird
im Ergebnishaushalt
im ordentlichen Ergebnis
| mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf | 8.257.406 EUR |
| mit dem Gesamtbetrag der Aufwendung auf | - 8.470.972 EUR |
| mit dem Saldo von | -213.566 EUR |
im außerordentlichen Ergebnis
| mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf | 105.000 EUR |
| mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf mit einem Saldo von | 0 EUR |
| mit einem Saldo von | 105.000 EUR |
| mit einem Fehlbedarf von | -108.566 EUR, |
im Finanzhaushalt
| mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | -93.538 EUR |
und dem Gesamtbetrag der
| Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 584.210 EUR |
| Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | -2.494.200 EUR |
| mit einem Saldo von | -1.909.990 EUR |
| Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 1.920.000 EUR |
| Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | -115.300 EUR |
| mit einem Saldo von | 1.804.700 EUR |
| mit einem Zahlungsmittelbedarf des Haushaltsjahres von | -198.828 EUR |
festgesetzt.
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2023 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf
1.920.000 EUR festgesetzt.
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die im Haushaltsjahr 2023 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 500.000 EUR
festgesetzt.
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern wurden für das Haushaltsjahr 2023 nach § 25 Abs. 2 Grundsteuergesetz, bzw. § 16 Abs. 2 Gewerbesteuergesetz in der von der Gemeindevertretung am 13.12.2022 beschlossenen Hebesatzsatzung wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
| a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) auf | 350 v.H. |
| b) für Grundstücke (Grundsteuer B) auf | 725 v.H. |
2. Gewerbesteuer
| Gewerbesteuer auf | 360 v.H. |
Insofern haben die Angaben der Steuersätze an dieser Stelle nur nachrichtliche Bedeutung.
Ein Haushaltssicherungskonzept wurde nicht beschlossen.
Es gilt der von der Gemeindevertretung als Teil des Haushaltsplans beschlossene Stellenplan.
| 1) | In den Teilhaushalten 1-2, 4-6, 7-8 und 9-15 werden jeweils untereinander die Ansätze für zahlungswirksame Aufwendungen -mit Ausnahme der Personal- und Versorgungsaufwendungen sowie der Mittel für Fraktionen und Verfügungsmittel - gemäß § 20 Abs. 2 und 4 GemHVO für gegenseitig deckungsfähig erklärt. Das Gleiche gilt für zahlungs-unwirksame Aufwendungen dieser Aufwandsarten entsprechend. |
| 2) | Die Ansätze für zahlungswirksame Personal- und Versorgungsaufwendungen werden nach § 20 Abs. 2 GemHVO für gegenseitig deckungsfähig erklärt. Das Gleiche gilt für zahlungsunwirksame Personal- und Versorgungsaufwendungen. |
| 3) | Zahlungswirksame Mehrerträge können nach § 19 Abs. 2 GemHVO für Mehraufwendungen in den jeweiligen Teilhaushalten verwendet werden. Dies gilt nicht für Steuern, allgemeine Zuweisungen und Umlagen. |
| 4) | Die Investitionen aller Produktbereiche bilden zusammen ein eigenes Budget (INV). |
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die nach § 97a HGO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen sind erteilt. Sie haben folgenden Wortlaut:
Haushaltssatzung und Haushaltsplan der Gemeinde Brombachtal
für das Haushaltsjahr 2023
Hiermit erteile ich folgende nach § 97 a Hessische Gemeindeordnung (HGO) erforderliche Genehmigung der Haushaltssatzung der Gemeinde Brombachtal für das Haushaltsjahr 2023:
| a) | zu der Abweichung von den Vorgaben des § 92 Abs. 5 Ziffer 2 HGO hinsichtlich des Haushaltsausgleichs des Finanzhaushalts in der Planung, |
| b) | zu der Festsetzung des in § 2 der Haushaltssatzung vorgesehenen Gesamtbetrags der Kreditaufnahme in Höhe von |
| 1.920.000 Euro | |
| (in Worten: eine Million neunhundertzwanzigtausend Euro), | |
| gemäß § 103 Abs. 2 HGO und | |
| c) | zu der Festsetzung des in § 4 der Haushaltssatzung vorgesehenen Höchstbetrags der Liquiditätskredite in Höhe von |
| 500.000 Euro | |
| (in Worten: fünfhunderttausend Euro), | |
| gemäß §102 Abs. 4 HGO. | |
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 06.11.2023 bis 20.11.2023 im Rathaus
Zimmer 5, Hauptstraße 59, 64753 Brombachtal, zu den allgemeinen Öffnungszeiten
öffentlich aus.