Hiermit fordere ich zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die am 15. März 2026 stattfindende Wahlen zur Gemeindevertretung der Gemeinde Brombachtal und zu den Ortsbeiräten in den Ortsbezirken (Ortsteilen) Böllstein, Birkert und Hembach auf.
Die Wahl erfolgt auf Grund von Wahlvorschlägen, die den gesetzlichen Erfordernissen der §§ 10 bis 13 des Kommunalwahlgesetzes - KWG - entsprechen. Wahlvorschläge können von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes und von Wählergruppen eingereicht werden.
Eine Partei oder Wählergruppe kann in jedem Wahlkreis nur einen Wahlvorschlag einreichen. Die Verbindung von Wahlvorschlägen mehrerer Parteien oder Wählergruppen ist nicht zulässig.
Der Wahlvorschlag muss den Namen der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese tragen. Der Name und die Kurzbezeichnung müssen sich von den Namen und Kurzbezeichnungen bereits bestehender Parteien und Wählergruppen deutlich unterscheiden.
Der Wahlvorschlag darf beliebig viele Bewerberinnen und Bewerber enthalten. Gemäß dem Beschluss, nach § 16 Abs. 2 Satz 4 KWG zur Aufnahme zusätzlicher Bewerberangaben auf dem Stimmzettel, der Gemeindevertretung der Gemeinde Brombachtal vom 28.01.2025 sind die Bewerberinnen und Bewerber in erkennbarer Reihenfolge unter Angabe des Familiennamens, Rufnamens, Berufs oder Stands, Geburtsjahr und dem Gemeindeteil (Ortsteil) der Hauptwohnung aufzuführen.
Weist eine Bewerberin oder ein Bewerber bis zum Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge (5. Januar 2026) nach, dass im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, so wird in den amtlichen Bekanntmachungen und auf dem Stimmzettel nur der Ort der sogenannten Erreichbarkeitsanschrift angegeben. Die Angabe eines Postfachs genügt nicht.
Eine Bewerberin oder ein Bewerber darf für eine Wahl nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden. Als Bewerberin oder als Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer die Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich.
Neben den deutschen Staatsangehörigen im Sinne des Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind auch die im Wahlgebiet lebenden Staatsangehörigen eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger) unter den gleichen Voraussetzungen wie Deutsche wählbar: Sie müssen am Wahltag das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt haben und dürfen nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sein. Entsprechendes gilt für die Wahl des Ortsbeirates (Ortsbezirk).
Der Wahlvorschlag muss von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. In jedem Wahlvorschlag sind eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson zu benennen, die dem Wahlausschuss der Gemeinde Brombachtal weder als Beisitzer noch als stellvertretender Beisitzer angehören dürfen. Die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson sind von der Versammlung der Partei oder Wählergruppe zu benennen, die den Wahlvorschlag aufstellt. Namen und Anschriften der Vertrauensperson und ihres Stellvertreters sowie deren Telefonnummer und E-Mail-Adresse sind in dem Wahlvorschlag anzugeben.
Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen, die während der vor dem Wahltag laufenden Wahlzeit nicht ununterbrochen mit mindestens einem Abgeordneten oder Vertreter in der zu wählenden Vertretungskörperschaft oder im Hessischen Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlags aus dem Lande im Bundestag vertreten waren, müssen außerdem von mindestens zweimal so vielen Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, wie Vertreter zu wählen sind (§ 11 Abs. 4 KWG).
Jede wahlberechtigte Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Die Wahlberechtigung der unterzeichnenden Person muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung des Wahlvorschlags nachzuweisen.
Die zusätzlich erforderlichen Unterstützungsunterschriften sind auf amtlichen Formblättern unter Beachtung der Vorschriften des § 23 Abs. 3 KWO zu erbringen. Die amtlichen Formblätter sind ausschließlich bei dem Gemeindewahlleiter anzufordern. Bei der Anforderung ist der Name der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese anzugeben. Der Träger des Wahlvorschlags hat ferner die Aufstellung der Bewerber in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung nach § 12 KWG zu bestätigen. Unterstützungsunterschriften dürfen erst nach der Aufstellung des Wahlvorschlags durch eine Mitglieder- oder Vertreterversammlung erbracht werden; vorher geleistete Unterschriften sind ungültig.
Die Bewerberinnen und Bewerber für die Wahlvorschläge werden in geheimer Abstimmung in einer Versammlung der Mitglieder der Partei oder Wählergruppe in der Gemeinde oder in einer Versammlung der von den Mitgliedern der Partei oder Wählergruppe in der Gemeinde aus ihrer Mitte gewählten Vertreterinnen und Vertreter (Vertreterversammlung) aufgestellt und ihre Reihenfolge im Wahlvorschlag festgelegt. Bei der Aufstellung sollen nach Möglichkeit Frauen und Männer gleichermaßen berücksichtigt werden. Vorschlagsberechtigt ist auch jeder Teilnehmer der Versammlung; den Bewerberinnen und Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Eine Wahl mit verdeckten Stimmzetteln gilt als geheime Abstimmung. Das Nähere über die Wahl der Vertreterinnen und Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das gesetzlich nicht geregelte Verfahren für die Aufstellung von Wahlvorschlägen und für die Benennung der Vertrauenspersonen regeln die Parteien und Wählergruppen (§ 12 Abs. 1 KWG).
Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung und die Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreter, die Ergebnisse der Abstimmungen sowie über die Vertrauenspersonen und die jeweilige Ersatzperson nach § 11 Abs. 3 Satz 4 KWG enthalten. Die Niederschrift ist von der Versammlungsleiterin oder dem Versammlungsleiter, der Schriftführerin oder dem Schriftführer und zwei weiteren Mitgliedern oder Vertretern zu unterzeichnen; sie haben dabei gegenüber dem Gemeindewahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber in geheimer Abstimmung erfolgt ist, jede teilnehmende Person der Versammlung vorschlagsberechtigt war und die vorgeschlagenen Personen Gelegenheit hatten, sich und das Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Der Gemeindewahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; sie oder er gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.
Die Gemeindeteile sind wie folgt benannt:
Kirchbrombach, Langenbrombach, Böllstein, Birkert und Hembach
Die Wahlvorschläge sind spätestens am
5. Januar 2026 (69. Tag vor dem Wahltag) bis 18:00 Uhr
schriftlich bei dem Gemeindewahlleiter der Gemeinde Brombachtal, Hauptstraße 59, 64753 Brombachtal, während der allgemeinen Öffnungszeiten, einzureichen.
Es wird empfohlen, zur Abgabe des Wahlvorschlages einen Termin zu vereinbaren. Ungeachtet dessen ist das Wahlamt am 5. Januar 2026 bis 18:00 Uhr geöffnet.
Mit dem Wahlvorschlag sind einzureichen:
die schriftliche Erklärung der Bewerberinnen und Bewerber nach einem amtlichen Vordruckmuster, dass sie mit ihrer Benennung in dem Wahlvorschlag einverstanden sind (Zustimmungserklärung gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 KWG),
eine Bescheinigung des Gemeindevorstands, dass die Bewerberinnen und Bewerber die Voraussetzungen der Wählbarkeit erfüllen,
die Niederschrift über die Versammlung, in der die Bewerberinnen und Bewerber aufgestellt wurden,
zusätzlich, sofern der Wahlvorschlag Unterstützungsunterschriften (§ 11 Abs. 4 KWG) benötigt, die erforderliche Anzahl von Unterstützungsunterschriften nebst Bescheinigungen des zuständigen Gemeindevorstands über ihre Wahlberechtigung; die amtlichen Formblätter sind hierbei zu verwenden.
Der Wahlvorschlag und die mit dem Wahlvorschlag einzureichenden Anlagen müssen dem Gemeindewahlleiter im Original vorgelegt werden (§ 67 Abs. 2 KWG).
Ein Wahlvorschlag kann bis zur Zulassung am 16. Januar 2026 durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson ganz oder teilweise zurückgenommen werden. Nach der Zulassung können Wahlvorschläge nicht mehr geändert oder zurückgenommen werden.
Die Wahlvorschläge sind nach Möglichkeit so frühzeitig vor 5. Januar 2026 einzureichen, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, noch rechtzeitig behoben werden können.
Die vom Hessischen Statistischen Landesamt festgestellte maßgebliche Einwohnerzahl für die Gemeinde Brombachtal und ihre Ortsteile (Stichtag 30.09.2024) beträgt 3417.
Die Zahl der zu wählenden Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter beträgt demnach 19.
Gemäß der Hauptsatzung der Gemeinde Brombachtal sind in den Ortsbezirken Böllstein, Birkert und Hembach jeweils 3 Mitglieder in die Ortsbeiräte zu wählen.
Brombachtal, 27.10.2025