Herr Karsten Ripper (CDU) hat mit Schreiben vom 20.11.2023 mitgeteilt, dass er seinen Wohnsitz zum 30.11.2023 verlegen wird. Gemäß § 33 (1) Nummer 1 Kommunalwahlgesetz (KWG) verzichtet er somit auf seinen Platz in der Gemeindevertretung und ist zum 01.12.2023 ausgeschieden.
Gemäß § 34 (3) Kommunalwahlgesetz (KWG) in Verbindung mit § 33 (3) Nummer 1
KWG und § 58 Kommunalwahlordnung (KWO) stelle ich hiermit als nächsten Nachrücker fest:
Vom Wahlvorschlag der CDU Frau Christiane Röser, Wilhelm-Adrian-Straße 23, Kirchbrombach.
Gemäß § 34 (4) Kommunalwahlgesetz (KWG) in Verbindung mit §§ 25 – 27 Kommunalwahlgesetz (KWG) kann gegen diese Feststellung jeder Wahlberechtigte des Wahlkreises binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach dieser Bekanntmachung Einspruch erheben. Der Einspruch eines Wahlberechtigten ist nur zulässig, wenn ihn eins vom Hundert der Wahlberechtigten, mindestens jedoch fünf Wahlberechtigte, unterstützen.
Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim besonderen Gemeindewahlleiter, Rathaus, Hauptstraße 59, 64753 Brombachtal, einzureichen.