Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB)
hier: Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses gemäß § 10 Abs. 3 BauGB
In der Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde Brombachtal am 15.11.2022 wurde der Bebauungsplan „Am Sportplatz, Ost - Böllstein“ gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Der Bebauungsplan tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB).
Ziel der Bauleitplanung war die Schaffung von Baurecht für Wohnbebauung. Im Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan (FNP/LP, genehmigt mit Bescheid vom 09. April 2009) ist hier bereits eine geplante Wohnbaufläche dargestellt (W3 Böllstein – Am Sportplatz).
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst in der Gemarkung Böllstein in der Flur 2, die Flurstück-Nr. 83 (tlw.), 84 (tlw.), 85/1, 85/2 und 85/3.
Die Fläche des Geltungsbereiches beträgt ca.0,46 ha.
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes ergibt sich ebenso aus dem beigefügten Kartenausschnitt (Lageplan) in dem der Planbereich gekennzeichnet ist. Der Kartenausschnitt ist als Anlage Teil dieser Bekanntmachung.
Der Bebauungsplan mit Begründung, Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in der Aufstellung des Bebauungsplanes berücksichtigt wurden und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde kann ab sofort im Rathaus der Gemeinde Brombachtal, Hauptstraße 59, 64753 Brombachtal, während der üblichen Öffnungszeiten (Montag und Dienstag: 08:00 bis 12:00 Uhr und 13:30 bis 15:30 Uhr, Mittwoch: 08:00 bis 12:00 Uhr, Donnerstag: 08:00 bis 12:00 Uhr und 13:30 bis 18:00 Uhr, Freitag: 08:00 bis 12:00 Uhr) von jedermann eingesehen werden.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
| Unbeachtlich werden demnach: | |
| 1. | eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, |
| 2. | eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und |
| 3. | nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, |
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Die Behörden werden ferner auf ihre Mitwirkungspflicht gemäß § 4 Abs. 3 BauGB hingewiesen.