Das Ortsgericht ist zuständig für Unterschriftsbeglaubigungen, für Grundstückschätzungen, Nachlasssicherung und Sterbefallanzeigen.
Gemäß § 7 Abs. 1 Ortsgerichtsgesetz werden Ortsgerichtsmitglieder auf die Dauer von 10 bzw. 5 Jahren ernannt.
Die Modalitäten bezüglich der Eignung der vorzuschlagenden Personen sind folgende:
| (1) | Zu Ortsgerichtsmitgliedern dürfen nur Personen ernannt werden, die allgemeines Vertrauen genießen sowie lebenserfahren und unbescholten sind. Sie sollen mit der Schätzung von Grundstücken vertraut sein. | |
| (2) | Ortsgerichtsmitglieder können nicht Personen sein, die | |
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| 1. | ihren Wohnsitz im Bezirk des Ortsgerichts nicht oder nicht mehr haben, |
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| 2. | die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig ausüben; |
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| 3. | als Rechtsanwalt oder Notar zugelassen sind. |
| (3) | Im Dienst befindliche Richter sowie Beamte im Justizdienst, deren berufliche Tätigkeit im Zusammenhang mit den Aufgaben des Ortsgerichts steht, sollen nicht zu Ortsgerichtsmitgliedern ernannt werden. | |
| (4) | Personen, die miteinander im ersten oder zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind, sowie Ehegatten oder Lebenspartner sollen nicht gleichzeitig Ortsgerichtsmitglieder sein. | |
| (5) | Weitergehende beamtenrechtliche Vorschriften bleiben unberührt. | |
Interessierte Personen richten ihre schriftliche Bewerbung bitte bis 09.01.2026 an die
Gemeindeverwaltung Brombachtal, Hauptstraße 59, 64753 Brombachtal.